Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 462 (NJ DDR 1981, S. 462); 462 Neue Justiz 10/81 rung untersuchen und beilegen sollten. Erst beim Scheitern dieses Verfahrens sollte die Staatsanwaltschaft durch das Oberste Vermittlungsorgan eingeschaltet werden.15 Die Wirkung des Gesetzes blieb jedoch sehr gering16 und das in einem Land, wo es eingestandenermaßen schwerwiegende Rassismusprobleme gibt.17 Durch einen neuen Race Relations Act von 1968 wurde der Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots zwar auf wesentliche Bereiche des Alltagslebens ausgedehnt; allerdings blieben nach wie vor wichtige Fragen des Woh-nungs- und Berufslebens ausgeklammert. Die Befugnisse der Vermittlungsorgane wurden ausgedehnt, indem sie auch von Amts wegen tätig werden konnten. Das Race Relation Board konnte sich nunmehr selbst an die Gerichte wenden. Darüber hinaus wurde eine Community Relations Commission eingerichtet, die unabhängig von den konkreten Streitfällen, für die die lokalen Organe und das Race Relation Board zuständig blieben ■*- die harmonischen Beziehungen zwischen den Rassen fördern sollte.18 Bezeichnenderweise galt aber auch der Race Relations Act von 1968 nur für Private und für die staatliche Verwaltung, nicht aber für den Gesetzgeber. So war es nach britischer Auffassung sogar rechtens, daß das Parlament den Commonwealth Immigration Aot von 1968 verabschiedete, der allgemein als ausgesprochen rassistisch bezeichnet wurde. Durch dieses Gesetz wurde die Möglichkeit der Einwanderung für Farbige praktisch beseitigt.19 In Aüswertung der Erfahrungen mit dem Race Relations Act von 1968 folgte der Race Relations Act von 1976, der die Diskriminierung im Beruf, in der Ausbildung und Erziehung, bei Dienstleistungen und im Wohnungswesen verbietet und dieses Verbot auch auf bestimmte private Klubs ausdehnte. Erstmals wurde den Diskriminierten die Möglichkeit eingeräumt, in Fällen des Verstoßes gegen dieses Gesetz vor den Zivil- hzw. Arbeitsgerichten Klage zu erheben. Darüber hinaus wurde die Commission for Racial Equality gebildet, die helfen soll, das Gesetz durchzusetzen sowie gleiche Möglichkeiten und ein gutes Verhältnis' der Rassen zu fördern.20 Die häufigen Änderungen in der Gesetzgebung, die Abschaffung alter und die Bildung neuer Institutionen gegen die Rassendiskriminierung zeigen den Versuch der Anpassung an ein weltweit verändertes Kräfteverhältnis, das sich auch in einer sehr starken öffentlichen Meinung gegen alle Formen der Rassendiskriminierung widerspiegelt. Jedoch haben alle britischen Gesetze eines nicht ändern können; die Existenz der Rassendiskriminierung in diesem Land. Großbritannien als Mitgliedstaat der Antirassismus-Konvention * 7 Großbritannien trat der Antirassismus-Konvention am 7. März 1969 bei; am 6. April 1969 erlangte die Konvention für dieses Land Rechtskraft. Seither hat die britische Regierung dem CERD sechs Berichte vorgelegt, die einen Einblick in die Diskriminierungsprobleme dieses Landes gdben. Es ist aufschlußreich, daß die britische Regierung in ihren Berichten davon ausging, daß Rassendiskriminierung in Großbritannien existiert, aber Anstrengungen zu ihrer Überwindung unternommen werden.21 Bereits bei der Diskussion des ersten Berichts wies das Komiteemitglied Tarassow (UdSSR) darauf hin, daß die Lösung dieser Probleme erst möglich sei, wenn auch entsprechende ökonomische und soziale Maßnahmen eingeleitet würden. Dabei könne die Rassendiskriminierung nicht auf die Einwanderungsprobleme reduziert werden.22 Demgegenüber meinte das britische CERD-Mitglied: „Unglücklicherweise sei es wahr, was Herr Tarassow feststellte, daß im Vereinigten Königreich Rassendiskriminierung existiere. Ein Grund dafür sei, daß die Einwanderer unausgebildet sind: wie jedoch der Bericht zum Ausdruck brachte, unternehme die Regierung des Vereinigten Königreichs jede Anstrengung, diese Situation zu beheben.“23 Dieser optimistische Ausblick hat sich jedoch in den Jahren, die die britischen Berichte an das CERD umfassen (1970 bis 1980), nicht bestätigt. Vielmehr wurde deutlich, daß die Rassendiskriminierung in Großbritannien nicht nur ein Problem unausgebildeter Einwanderer ist und daß in den jüngsten Berichten an das CERD heute noch die gleichen Fragen eine Rolle spielen, die schon vor zehn Jahren auf der Tagesordnung standen. Es sind dies vor allem: das gesetzliche Verbot jeder Rassendiskriminierung, die Zusammenarbeit mit Rassistenregdmes, das Verbot rassistischer Propaganda und Organisationen sowie das Ergreifen von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassenvorurteilen. Auf diese Komplexe soll im folgenden näher eingegangen werden. Zum Verbot der Rassendiskriminierung Nach Art. 1 der Antirassismus-Konvention, die erstmals im Völkerrecht den Begriff „Rassendiskriminierung“ definiert, umfaßt dieser Begriff „jede Unterscheidung, Ausnahme, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Herkunft, der nationalen oder ethnischen Abstammung, die das Ziel haben oder dazu führen, die Anerkennung, Wahrnehmung oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf gleicher Grundlage auf politischem, ökonomischem, sozialem, kulturellem oider einem anderen Gebiet des gesellschaftlichen Lebens zunichte zu machen oder zu beeinträchtigen“. Gemäß Art. 2 verpflichten sich die Teilnehmerstaaten, „unverzüglich mit allen geeigneten Mitteln eine Politik zur Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung zu betreiben“ und, „wenn es die Umstände erfordern, eine von Personen, Gruppen oder Organisationen betriebene Rassendiskriminierung (zu) verbieten und ihr ein Ende (zu) setzen“. Trotz dieser verbindlichen Definition und eindeutigen Verpflichtung läßt die britische Gesetzgebung ausdrücklich Unterscheidungen, Ausnahmen, Beschränkungen und Bevorzugungen aus Gründen der Rasse oder Abstammung zu: So sind z. B. unterschiedliche Behandlungen der Angehörigen verschiedener Rassen auf britischen Schiffen zulässig; ein Verkäufer kann unter bestimmten Umständen den Verkauf an Andersrassige verweigern; in Klubs, die weniger als 25 Mitglieder haben, sind Diskriminierungen zulässig.21 Auch der Race Relations Act von X976 entspricht somit nicht den Erfordernissen der Antirassismus-Konvention. Mehr noch: die britische Gesetzgebung befindet sich auch nicht in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Völkerrecht, denn das Diskriminierungsverbot ist ein allgemein anerkanntes Prinzip des Völkerrechts, wie auch in der Auffassung des Internationalen Gerichtshofs zum Ausdruck kommt: „Die Tatsache, daß Unterscheidungen, Ausnahmen, Beschränkungen oder Bevorzugungen aufgestellt werden, die ausschließlich auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft begründet sind und die eine Verweigerung der Grundrechte der menschlichen Person darstellen, ist eine flagrante Verletzung der Ziele und Prinzipien der Charta.“25 Um so erstaunlicher ist die vor dem CERD geäußerte Auffassung der britischen Regierung über die Bewertung der Bestimmungen der UN-Charta: „Art. 1 Ziff. 3 der Charta macht jedoch nach Ansicht des Vereinigten Königreichs nicht die Nicht-Diskriminierung per se zu einem der Zwecke, für die die Organisation gegründet wurde.“26 Natürlich blieb diese Feststellung im CERD nicht unwidersprochen; so meinte das Komiteemitglied Sayegh (Kuweit), daß sich aus der UN-Charta die Verpflichtung ergebe, die Menschenrechte unterschiedslos für alle zu gewährleisten und zur Verwirklichung dieses Ziels zusammenzuarbeiten.27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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