Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 461 (NJ DDR 1981, S. 461); Neue Justiz 10/81 461 Staat und Recht im Imperialismus Zur Verwirklichung der Antirassismus-Konvention in Großbritannien Dt. HANS-JOACHIM HEINTZE, Institut für Internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig „Die offene Rassendiskriminierung in vielen kapitalistischen Ländern, die direkte und indirekte Unterstützung des Apartheid-Systems in Südafrika durch alle NATO-Staaten stellt zweifellos eine der .gröbsten Verletzungen der Würde des Menschen dar.“1 Diese Feststellung des X. Parteitages der SED findet ihre tagtägliche Bestätigung auch in Großbritannien: Der Rassismus als soziale Erscheinung ist dort zu einem Wesenszug des Lebens geworden. Aufstände gegen die rassistische Unterdrückung wie jüngst im Londoner Stadtteil Brixton, wo es zu regelrechten Straßenschlachten zwischen etwa 800 vorwiegend schwarzen Einwohnern und 1100 schwerbewaffneten Polizisten 'kam2 werfen nur ein Schlaglicht auf die Situation. Im folgenden soll dargestellt weiden, welche Verpflichtungen zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung aus dem Völkerrecht erwachsen und wo Großbritannien bei der Verwirklichung dieser völkerrechtlichen Pflichten steht.3 Völkerrechtswidrigkeit des Rassismus Die UN-Charta fordert in Art. 1 Ziff. 3, 13 Ziff. 1 Budist. b und 55 Buchst, c von den UN-Mitgliedstaaten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse zu respektieren. Das bedeutet, daß jede Form der Rassendiskriminierung gegen die UN-Charta verstößt. Die Allgemeinheit des Verbots der Rassendiskriminierung in der UN-Charta einerseits und die massenhaften und groben Akte des Rassismus in imperialistischen Staaten andererseits veranlaßten die sozialistischen Staaten im Bündnis mit jungen Nationalstaaten, die völkerrechtliche Ausformung dieses Verbots weiter voranzutreiben, so daß heute ein ganzes System von Dokumenten besteht, das alle Erscheinungsformen der Rassendiskriminierung vom Rassenvorurteil bis zum Apartheidverbrechen erfaßt. Mit Fug und Recht kann man von einem völkerrechtlichen Prinzip des Verbots der Rassendiskriminierung sprechen4, dessen Bindungswirkung auch vom Direktor der UN-Men-schenrechtsabteilung, van Boven, unterstrichen wird: Die UN-Mitgliedstaaten „sind auf Grund der Charta der Vereinten Nationen durch dieses Prinzip gebunden, selbst wenn sie nicht den verschiedenen internationalen Dokumenten beitreten, die speziell auf die Abschaffung der Rassendiskriminierung und Apartheid gerichtet sind“.5 Im Mittelpunkt der völkerrechtlichen Normen steht die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 7. März 1966® im folgenden Antirassismus-Konvention genannt , die den Staaten eindeutige und umfassende Verpflichtungen auferlegt. Die Besonderheit dieser Konvention besteht darin, daß erstmals in einem auf die Menschenrechte bezogenen völkerrechtlichen Vertrag der UNO ein Durchsetzungsmechanismus enthalten Ist: Gemäß Art. 8 wurde ein aus 18 Experten bestehendes Komitee für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, abgekürzt: CERD) gebildet, dem die Mitgliedstaaten der Konvention gemäß Art. 9 alle zwei Jahre über die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Konvention in ihrem Hoheitsbereich zu berichten haben. Dieses Berichtssystem ermöglicht einen Überblick über den Stand des Kampfes gegen die Rassendiskriminierung in den Mitgliedstaaten der Konvention. Die Haltung der imperialistischen Staaten zur Antirassismus-Konvention war von Anbeginn sehr widersprüchlich. Ursprünglich hatten sie sich strikt gegen die Schaffung eines verbindlichen völkerrechtlichen Vertrags gegen die Rassendiskriminierung ausgesprochen und eingewendet, daß die als Resolution 1904 (XVIII) durch die UN-Vollversammlung einstimmig angenommene rechtlich jedoch nur empfehlenden Charakter tragende Deklaration über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung vom 20. November 1963 als Instrument gegen den Rassismus ausreiche.7 Als deutlich wurde, daß die überwiegende Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten diesem Vertrag sehr interessiert gegenüberstand, setzte eine aufschlußreiche Differenzierung unter den imperialistischen Staaten ein. Die meisten traten der Konvention bei so auch Staaten, in denen offenkundig Rassendiskriminie-rungsprobleme bestehen , weil sie eine internationale Isolierung befürchteten.8 Heute ist die Antirassismus-Kon-vention mit 107 Mitgliedstaaten der vom Geltungsbereich her umfassendste Völkerrechtsvertrag auf dem Gebiet der Menschenrechte, und die UNO legt großen Wert auf eine universelle Mitgliedschaft.9 Nachdem die Konvention seit über 12 Jahren in Kraft ist, läßt sich ohne Zweifel ihre überragende Bedeutung konstatieren und eine erste Bilanz über ihre Wirksamkeit ziehen. Dabei bietet sich Großbritannien als Beispiel für einen Mitgliedstaat mit schwerwiegenden Rassismusproblemen an, dessen Berichte im CERD am ausführlichsten diskutiert wurden. Wenn insgesamt bei der formal-rechtlichen Gleichstellung britischer Bürger Teilerfolge konstatiert werden können, so ist dies ein Ergebnis des Kampfes der fortschrittlichen und demokratischen Kräfte.10 Allerdings zeigt der generelle Stand sowohl der formal-rechtlichen als auch der tatsächlichen Gleichstellung der Minderheiten in Großbritannien, daß die Realisierung der Menschenrechte für jedermann, ohne Unterschied der Rasse, im imperialistischen System der Ausbeutung und Unterdrückung ihre Grenze findet. Rassendiskriminierung und Gesetzgebung in Großbritannien Rassismus und Diskriminierung haben in Großbritannien angesichts der frühen Herausbildung des Kapitalismus, in dem sie zur Absicherung der Ausbeutung und Unterdrük-kung angewendet werden, eine lange Tradition.11 Die Politik des „Teile und Herrsche“ wurde in vielfältiger Weise in den britischen Kolonien und gegenüber den von dort nach Großbritannien eingewanderten „Untertanen der Krone“ angewandt. Um die Jahrhundertwende drückte der seinerzeitige britische Premierminister dies so aus: „Was ist das Empire anders als die Vorherrschaft der Rasse.“12 Angesichts dieser Betrachtungsweise verwundert es nicht, daß dem britischen Rechtssystem der Gedanke des Schutzes vor Diskriminierungen fremd war.13 Die nach dem zweiten Weltkrieg einsetzende Einwanderung aus Commonwealth-Staaten eine Konsequenz jahrhundertelanger Kolonialpolitik führte in Großbritannien zu massiven Erscheinungen des Rassismus14, so daß nach langem innenpolitischem Tauziehen ein Gesetzgebungsvorhaben zur Gleichstellung der Rassen in die Wahlplattform der Labour-Party von 1964 aufgenommen wurde. Das Ergebnis war der Race Relations Act von 1965, der erstmals die Diskriminierung in einer genau aufgeführten Reihe öffentlicher Einrichtungen verbot. Dazu wurden eine nationale Behörde (Race Relation Board) und örtliche Vermittlungsausschüsse gebildet, die Fälle von Rassendiskriminie-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 461 (NJ DDR 1981, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 461 (NJ DDR 1981, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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