Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 461 (NJ DDR 1981, S. 461); Neue Justiz 10/81 461 Staat und Recht im Imperialismus Zur Verwirklichung der Antirassismus-Konvention in Großbritannien Dt. HANS-JOACHIM HEINTZE, Institut für Internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig „Die offene Rassendiskriminierung in vielen kapitalistischen Ländern, die direkte und indirekte Unterstützung des Apartheid-Systems in Südafrika durch alle NATO-Staaten stellt zweifellos eine der .gröbsten Verletzungen der Würde des Menschen dar.“1 Diese Feststellung des X. Parteitages der SED findet ihre tagtägliche Bestätigung auch in Großbritannien: Der Rassismus als soziale Erscheinung ist dort zu einem Wesenszug des Lebens geworden. Aufstände gegen die rassistische Unterdrückung wie jüngst im Londoner Stadtteil Brixton, wo es zu regelrechten Straßenschlachten zwischen etwa 800 vorwiegend schwarzen Einwohnern und 1100 schwerbewaffneten Polizisten 'kam2 werfen nur ein Schlaglicht auf die Situation. Im folgenden soll dargestellt weiden, welche Verpflichtungen zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung aus dem Völkerrecht erwachsen und wo Großbritannien bei der Verwirklichung dieser völkerrechtlichen Pflichten steht.3 Völkerrechtswidrigkeit des Rassismus Die UN-Charta fordert in Art. 1 Ziff. 3, 13 Ziff. 1 Budist. b und 55 Buchst, c von den UN-Mitgliedstaaten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse zu respektieren. Das bedeutet, daß jede Form der Rassendiskriminierung gegen die UN-Charta verstößt. Die Allgemeinheit des Verbots der Rassendiskriminierung in der UN-Charta einerseits und die massenhaften und groben Akte des Rassismus in imperialistischen Staaten andererseits veranlaßten die sozialistischen Staaten im Bündnis mit jungen Nationalstaaten, die völkerrechtliche Ausformung dieses Verbots weiter voranzutreiben, so daß heute ein ganzes System von Dokumenten besteht, das alle Erscheinungsformen der Rassendiskriminierung vom Rassenvorurteil bis zum Apartheidverbrechen erfaßt. Mit Fug und Recht kann man von einem völkerrechtlichen Prinzip des Verbots der Rassendiskriminierung sprechen4, dessen Bindungswirkung auch vom Direktor der UN-Men-schenrechtsabteilung, van Boven, unterstrichen wird: Die UN-Mitgliedstaaten „sind auf Grund der Charta der Vereinten Nationen durch dieses Prinzip gebunden, selbst wenn sie nicht den verschiedenen internationalen Dokumenten beitreten, die speziell auf die Abschaffung der Rassendiskriminierung und Apartheid gerichtet sind“.5 Im Mittelpunkt der völkerrechtlichen Normen steht die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 7. März 1966® im folgenden Antirassismus-Konvention genannt , die den Staaten eindeutige und umfassende Verpflichtungen auferlegt. Die Besonderheit dieser Konvention besteht darin, daß erstmals in einem auf die Menschenrechte bezogenen völkerrechtlichen Vertrag der UNO ein Durchsetzungsmechanismus enthalten Ist: Gemäß Art. 8 wurde ein aus 18 Experten bestehendes Komitee für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, abgekürzt: CERD) gebildet, dem die Mitgliedstaaten der Konvention gemäß Art. 9 alle zwei Jahre über die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Konvention in ihrem Hoheitsbereich zu berichten haben. Dieses Berichtssystem ermöglicht einen Überblick über den Stand des Kampfes gegen die Rassendiskriminierung in den Mitgliedstaaten der Konvention. Die Haltung der imperialistischen Staaten zur Antirassismus-Konvention war von Anbeginn sehr widersprüchlich. Ursprünglich hatten sie sich strikt gegen die Schaffung eines verbindlichen völkerrechtlichen Vertrags gegen die Rassendiskriminierung ausgesprochen und eingewendet, daß die als Resolution 1904 (XVIII) durch die UN-Vollversammlung einstimmig angenommene rechtlich jedoch nur empfehlenden Charakter tragende Deklaration über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung vom 20. November 1963 als Instrument gegen den Rassismus ausreiche.7 Als deutlich wurde, daß die überwiegende Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten diesem Vertrag sehr interessiert gegenüberstand, setzte eine aufschlußreiche Differenzierung unter den imperialistischen Staaten ein. Die meisten traten der Konvention bei so auch Staaten, in denen offenkundig Rassendiskriminie-rungsprobleme bestehen , weil sie eine internationale Isolierung befürchteten.8 Heute ist die Antirassismus-Kon-vention mit 107 Mitgliedstaaten der vom Geltungsbereich her umfassendste Völkerrechtsvertrag auf dem Gebiet der Menschenrechte, und die UNO legt großen Wert auf eine universelle Mitgliedschaft.9 Nachdem die Konvention seit über 12 Jahren in Kraft ist, läßt sich ohne Zweifel ihre überragende Bedeutung konstatieren und eine erste Bilanz über ihre Wirksamkeit ziehen. Dabei bietet sich Großbritannien als Beispiel für einen Mitgliedstaat mit schwerwiegenden Rassismusproblemen an, dessen Berichte im CERD am ausführlichsten diskutiert wurden. Wenn insgesamt bei der formal-rechtlichen Gleichstellung britischer Bürger Teilerfolge konstatiert werden können, so ist dies ein Ergebnis des Kampfes der fortschrittlichen und demokratischen Kräfte.10 Allerdings zeigt der generelle Stand sowohl der formal-rechtlichen als auch der tatsächlichen Gleichstellung der Minderheiten in Großbritannien, daß die Realisierung der Menschenrechte für jedermann, ohne Unterschied der Rasse, im imperialistischen System der Ausbeutung und Unterdrückung ihre Grenze findet. Rassendiskriminierung und Gesetzgebung in Großbritannien Rassismus und Diskriminierung haben in Großbritannien angesichts der frühen Herausbildung des Kapitalismus, in dem sie zur Absicherung der Ausbeutung und Unterdrük-kung angewendet werden, eine lange Tradition.11 Die Politik des „Teile und Herrsche“ wurde in vielfältiger Weise in den britischen Kolonien und gegenüber den von dort nach Großbritannien eingewanderten „Untertanen der Krone“ angewandt. Um die Jahrhundertwende drückte der seinerzeitige britische Premierminister dies so aus: „Was ist das Empire anders als die Vorherrschaft der Rasse.“12 Angesichts dieser Betrachtungsweise verwundert es nicht, daß dem britischen Rechtssystem der Gedanke des Schutzes vor Diskriminierungen fremd war.13 Die nach dem zweiten Weltkrieg einsetzende Einwanderung aus Commonwealth-Staaten eine Konsequenz jahrhundertelanger Kolonialpolitik führte in Großbritannien zu massiven Erscheinungen des Rassismus14, so daß nach langem innenpolitischem Tauziehen ein Gesetzgebungsvorhaben zur Gleichstellung der Rassen in die Wahlplattform der Labour-Party von 1964 aufgenommen wurde. Das Ergebnis war der Race Relations Act von 1965, der erstmals die Diskriminierung in einer genau aufgeführten Reihe öffentlicher Einrichtungen verbot. Dazu wurden eine nationale Behörde (Race Relation Board) und örtliche Vermittlungsausschüsse gebildet, die Fälle von Rassendiskriminie-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 461 (NJ DDR 1981, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 461 (NJ DDR 1981, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der strafrechtlichen und strafprozessualen sowie entsprechenden dienstlichen Bestimmungen. Wie bei allen anderen Untersuchungshandlungen gilt es auch in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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