Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 46 (NJ DDR 1981, S. 46); 46 Neue Justiz 1/81 werden damit erhöhte Verwaltungskosten ersetzt, die den Gebäudewirtschaftsbetrieben bei verspäteten Mietzahlungen durch gesonderte Buchungen, Mahnungen und ähnlichen Aufwand entstehen (vgl. hierzu W. Strasberg, „Die Anwendung des Zivilgesetzbuchs in der Rechtsprechung ein Beitrag zur Verwirklichung der Hauptaufgabe", NJ 1977, Heft 2, S. 65). Ganz abgesehen davon, daß derartige Aufwendungen bei einer nichtgenehmigten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke und der Nichtzahlung der dafür fälligen Gebühren kaum entstehen können, läßt sich folglich mit dem Hinweis auf die Regelung des § 102 Abs. 2 ZGB nichts für die Berechtigung einer Sanktionsgebühr für Fälle der vorliegenden Art ableiten. Zusammengefaßt ergibt sich, daß der in diesem Verfahren geltend gemachte Zahlungsanspruch in vollem Umfang als einheitlicher Schadenersatz gerechtfertigt war. Auch der Zinsanspruch wäre für den vollen Betrag berechtigt gewesen und nicht nur für den Teil der Forderung, die das Bezirksgericht als Schadenersatz angesehen hat. Dr. HERBERT MOCHOW, Richter am Obersten Gericht Strafrecht * 1 11 §§ 1,13, 21 StVO; § 196 StGB; § 222 StPO. 1. Der Vertrauensgrundsatz (hier: beim Auffahren auf eine vorfahrtsberechtigte Hauptstraße) trägt zur Realisierung der im Verkehrssicherheitsprogramm des Ministerrates der DDR enthaltenen Forderung nach flüssiger Gestaltung des Straßenverkehrs bei. 2. Ein unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn neben dem pflichtwidrigen und unfallursächlichen Verhalten eines anderen sein eigenes Verhalten ebenfalls pflichtwidrig und unfallursächlich war. 3. Verkehrsteilnehmer dürfen bei Dunkelheit auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht durch Kraftfahrer vertrauen. OG, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 3 OSK 24/80. Der Angeklagte, der seit 1971 Berufskraftfahrer ist, hat sich als Leiter des betrieblichen Verkehrssicherheitsaktivs und als freiwilliger Helfer der Verkehrspolizei aktiv für die weitere Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr eingesetzt und wurde dafür mehrmals ausgezeichnet Am 11. Dezember 1979 gegen 7 Uhr beabsichtigte der Angeklagte, in E. mit dem - Kleinbus B 1000 von der Ausfahrt eines Parkplatzes in die B.-Straße nach links einzubiegen. Es herrschte Dunkelheit, und die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet Der Angeklagte fuhr unter Beachtung des Vorschriftszeichens „Halt Vorfahrt gewähren“ (Bild 226 Anlage 2 zur StVO) langsam bis an die Fahrbahn der B.-Straße vor. Nachdem er geraume Zeit gewartet hatte, ermöglichte eine Lücke in dem von rechts fließenden Verkehr das beabsichtigte Linkseinbiegen. Von links näherte sich noch ein B 1000, dessen Fahrer durch Blinkzeichen und Geschwindigkeitsherabsetzung zu erkennen gab, daß er nach rechts in die Ausfahrt des Parkplatzes einbiegen wollte. Als er einbog und mit den Vorderrädern den Gehweg erreicht hatte, fuhr der Angeklagte an. Nachdem beide Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren waren, sah der Angeklagte einen bis dahin von ihm nicht wahrgenommenen Mopedfahrer, der in der Mitte der Fahrbahnhälfte fahrend dem Kleinbus dichtauf gefolgt war, die Fahrt aber geradeaus fortsetzen wollte. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug sofort zum Stehen, konnte aber nicht vermeiden, daß der Mopedfahrer gegen die vordere linke Fahrzeugseite stieß. Die Beleuchtung des Mopeds war entgegen der Vorschrift des § 21 Abs. 1 und 2 StVO nicht eingeschaltet. Der Fahrer des Mopeds zog sich bei dem Anprall und dem nachfolgenden Sturz eine proximale Unterschenkeltrümmerfraktur rechts zu, mit der eine starke Weichteilquetschung unter Beteiligung des Kniegelenkes einherging. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung mit einer einjährigen Bewährungszeit. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die vom Kreisgericht vorgenommene Sachaufklärung reicht nicht aus, um ein strafbares Verhalten des Angeklagten unter Beweis zu stellen. Das Kreisgericht hat aber auch nicht alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft. Das Urteil beruht deshalb auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 222 StPO). Inhalt und Umfang der Beweiserhebung werden in vorliegender Sache maßgeblich durch eine richtige Anwendung des in der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen entwickelten Vertrauensgrundsatzes bestimmt. Die in § 1 StVO festgelegten Grundforderungen an das Verhalten im Straßenverkehr verpflichten jeden Verkehrsteilnehmer zu einem Höchstmaß an Verantwortungsbewußtsein, Disziplin und Aufmerksamkeit sowie an Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Im Zusammenhang mit der Regelung der Vorfahrt werden sie dahingehend ergänzt, daß derjenige, der die Vorfahrt zu gewähren hat, die Kreuzung oder Einmündung erst befahren darf, wenn er ausreichende Sicht hat und jede Gefährdung anderer Fahrzeugführer ausgeschlossen ist. Damit wird jedoch nicht verlangt, daß er sich auf alle möglichen, mit der Vorfahrtsregelung im Zusammenhang stehenden Situationen einstellen muß, insbesondere nicht auf jede nur entfernt denkbare und allen allgemeinen Erfahrungen entgegenstehende Art von Pflichtverletzungen durch Fahrzeugführer, die sich auf vorfahrtsberechtigten Straßen befinden. In diesem Rahmen darf er vielmehr darauf vertrauen, daß sich dieser entsprechend den von ihm im Straßenverkehr zu erfüllenden Rechtspflichten situationsgerecht und erwartungsgemäß verhält. Mit diesem Grundsatz wird einer überspitzten und formalen Anwendung von im Straßenverkehr gültigen Schutzbestimmungen entgegengetreten. In verkehrspolitischer Hinsicht ermöglicht der Vertrauensgrundsatz auch die Realisierung der im Verkehrssicherheitsprogramm des Ministerrates der DDR enthaltenen Forderung nach Flüssigkeit im Straßenverkehr. Seine Anwendung darf jedoch zu keinen Abstrichen an dem Zweck und den Zielen von Schutzbestimmungen führen. Deshalb ist der Vertrauensgrundsatz sinnvoll zu begrenzen. So kann sich ein unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn das Verhalten des anderen Unfallbeteiligten zwar pflichtwidrig und unfallursächlich war, sein eigenes Verhalten aber ebenfalls als pflichtwidrig und unfallursächlich beurteilt werden muß. Letzteres trifft im vorliegenden Fall auf den Geschädigten zu, weil er seiner Beleuchtungspflicht (§ 21 StVO) nicht nachgekommen war. In bezug auf den Angeklagten geht das Kreisgericht von einer Pflichtverletzung aus, die seiner Auffassung nach darin bestehen soll, daß er die Einmündung befahren habe, obwohl seine Sicht auf den Verkehr in der B.-Straße durch den B 1000 behindert war. Wäre die Sichtbehinderung nicht vorhanden gewesen, hätte er bei der künstlichen Beleuchtung der Straße auch ein sich unbeleuchtet näherndes Moped wahrnehmen können (§ 13 Abs. 1 StVO). Eine Beweiserhebung, ob und in welchem Ausmaß eine Sichtbehinderung tatsächlich Vorgelegen hat, fand nicht statt. Auch erfolgten dazu keine Ermittlungen. Für die Entscheidung, ob der Angeklagte den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, ist diese Beweiserhebung aber unumgänglich. Hinsichtlich ihrer Gestaltung hätte das Kreisgericht folgende Gesichtspunkte in seine Überlegungen einbeziehen müssen: In der Rechtsprechung findet der Vertrauensgrundsatz bezüglich der Beleuchtungspflicht dahingehend Anwen-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 46 (NJ DDR 1981, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 46 (NJ DDR 1981, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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