Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 456 (NJ DDR 1981, S. 456); 456 Neue Justiz 10/81 Besonderheiten bei der Bewährungsverurteilung Jugendlicher Dr. MANFRED BOESE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle Die Verurteilung auf Bewährung ist die Strafe, die die Gerichte gegenüber jugendlichen Straftätern am häufigsten aussprechen. Sie bietet wie keine andere Strafart die Möglichkeit, bei ihrer Ausgestaltung die Persönlichkeit und Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen zu berücksichtigen und für ihre Verwirklichung die gesellschaftlich-erzieherischen Potenzen voll zu nutzen. Die immer vollkommenere Anwendung, Ausgestaltung und Verwirklichung der Bewährungsstrafe bei der Durchsetzung eines gesellschaftsgemäßen Verhaltens straffällig gewordener Jugendlicher entspricht deshalb der den Justizorganen vom X. Parteitag der SED gestellten Aufgabe, einen noch größeren Beitrag zur Erziehung von Straftätern zu leisten.! Um die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung beim jugendlichen Straftäter zu sichern, ist zum Teil eine andere Art und Weise der Einwirkung erforderlich als bei erwachsenen Tätern. Dazu gehört, ihm auch den moralischrechtlichen Gehalt dieser Verurteilung bzw. den moralischethischen Wert einer damit verbundenen eventuellen Bürgschaft bewußt zu machen. Sinn und Zweck dieser Strafe und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind dem Jugendlichen im Plädoyer des Staatsanwalts und im Urteil des Gerichts deutlich zu erläutern. Großes Verständnis und Einfühlungsvermögen verlangt die Aufgabe, die Verurteilung auf Bewährung in jugendspezifischer Weise inhaltlich auszugestalten und zu verwirklichen.2 Dabei sind insbesondere auch die entwicklungsbedingten Besonderheiten eines Jugendlichen (§ 65 Abs. 3 StGB) zu berücksichtigen. Eine Bewährungsverurteilung, die für den Jugendlichen nicht spürbar wird, d. h. aus der sich für ihn keine entsprechenden konkreten Anforderungen an sein künftiges Verhalten ergeben, kann bei ihm zu der Auffassung führen, ohne Strafe davongekommen zu sein. Untersuchungen im Bezirk Halle haben ergeben, daß eine hohe Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung bei Jugendlichen vor allem dann erreicht wird, wenn das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren solche gesellschaftlichen Kollektive und Leiter in den Betrieben und Einrichtungen oder solche gesellschaftlichen Kräfte in den Wohngebieten mobilisiert, die den Jugendlichen gut kennen, zu denen er Vertrauen hat und die fähig und bereit sind, den Bewährungsprozeß mitzugestalten und zu kontrollieren; im gerichtlichen Verfahren dem Jugendlichen individualisierte, erzieherisch sinnvolle, d. h. vor allem spürbare und realisierbare Bewährungsverpflichtungen auferlegt werden, mit deren Erfüllung er seine Bewährung und Wiedergutmachung nach weisen kann; das Gericht die kollektive und individuelle erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen koordiniert, den Bewährungsverlauf insbesondere zu Beginn der Bewährungszeit straff kontrolliert und auf Bewährungspflichtverletzungen zügig, konsequent und angemessen reagiert wird. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchungen will ich mich im folgenden mit einigen Fragen befassen, die m. E. im. Hinblick auf weitere Fortschritte bei der Erziehung von Verurteilten Aufmerksamkeit verdienen. Anwendung der Bewährungsverurteilung Eine entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung ist ihre richtige Anwendung. Die Abgrenzung zwischen dieser Maßnahme und anderen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stellt Staatsanwalt und Richter in der täglichen Praxis immer wieder vor schwierige Aufgaben, deren richtige Lösung sowohl für den Angeklagten als auch für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist.3 Aus dem in § 69 StGB für Jugendliche festgelegten vielgestaltigen Katalog von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist im Einzelfall diejenige auszuwählen, die der Schwere der Tat entspricht, die Persönlichkeit und die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen berücksichtigt und seine Erziehung zu gesellschaftlicher Disziplin sowie sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung am besten fördert. Dies setzt nicht nur eine konkrete Einschätzung der objektiven Schädlichkeit der Straftat des Jugendlichen und des Grades seiner Schuld voraus, sondern verlangt gleichzeitig Kenntnisse über solche Umstände seiner Persönlichkeit und seiner Erziehungsverhältnisse, die Auskunft über seine erzieherische Beeinflußbarkeit sowie über die Notwendigkeit und Art der Änderung seiner Einstellung und seines Verhaltens geben. In § 30 StGB sind der Anwendungsbereich und Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug und in § 33 StGB das Anliegen der Verurteilung auf Bewährung fixiert Gemäß § 71 StGB gelten diese Bestimmungen auch für Jugendliche. Zusätzlich ist geregelt, daß bei Vergehen Jugendlicher auch Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen werden können, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angedroht sind, und daß die Verurteilung auf Bewährung im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung eines Jugendlichen mit spezifischen Auflagen verbunden werden kann (§§ 71, 72 StGB). Die durchgeführte Untersuchung ergab, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Ausspruch der Bewährungsstrafe gerechtfertigt war. In einigen Fällen erfolgte jedoch eine Verurteilung auf Bewährung, obwohl auf Grund der Tatschwere als dem entscheidenden Maßstab der Strafzumessung eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht, die Auferlegung besonderer Pflichten oder der Ausspruch einer Geldstrafe ausreichend gewesen wäre. Die bei diesen jugendlichen Tätern festgestellten negativen Auffälligkeiten im Sozialverhalten waren offensichtlich nicht in die richtige Relation zur Schwere der Tat gesetzt worden. Ebenso wurde in einigen anderen Fällen bei Tätern mit negativem Persönlichkeitsbild, aus dem meist eine geringe Fähigkeit bzw. Bereitschaft zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten abzuleiten war, die Dauer der Bewährungszeit und die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe über die Tatschwere hinausgehend bemessen. Dem liegt teilweise eine ungenügende Beachtung der Grundsätze der Strafzumessung (§ 61 StGB) und die vereinzelt anzutreffende fehlerhafte Auffassung zugrunde, die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe brauche nicht exakt begründet zu werden, da die Freiheitsstrafe ja ohnehin nicht vollstreckt wird, wenn sich der Verurteilte bewährt; ihre Bemessung sei deshalb neben der Festlegung der Strafart als ein zweitrangiges Problem anzusehen/* Auf Grund der für den Verurteilten beim Wiederruf eintretenden Konsequenzen ist es erforderlich, die Höhe der anzudrohenden Freiheitsstrafe in strenger Übereinstimmung mit den Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zu bestimmen. Persönlichkeits-umstände, die nicht über die Schuld in die Tatschwere eingegangen sind, rechtfertigen auch aus Gründen einer wirksameren erzieherischen Einflußnahme keine über die Tatschwere hinausgehende strengere Bestrafung.3 Unsere Untersuchungen bestätigten, daß nicht eine lange Bewährungszeit und eine hohe Strafandrohung, sondern insbesondere eine die Persönlichkeit des jugendlichen Täters berücksichtigende wirkungsvolle Ausgestaltung und Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung ihre Wirksamkeit beeinflussen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 456 (NJ DDR 1981, S. 456) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 456 (NJ DDR 1981, S. 456)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus; abgestimmte Maßnahmen gegen die Rechtspraxis der Justizorgane in Verfahren wegen Eaziund Kriegsverbrechen sowie gegen die für angestrebte Verjährung dieser Verbrechen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X