Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 455 (NJ DDR 1981, S. 455); Neue Justiz 10/81 455 dürfnis solcher Erben Rechnung getragen wird, die zu den nächsten Angehörigen des Erblassers zählen (z.B. Ehegatten und Kinder), da das Nutzungsverhältnis nicht automatisch beendet wird. Durch die Vererbbarkeit des vertraglichen Nutzungsrechts an Erholungsgrundstücken wird die staatliche Bodenpolitik bzw. die ordnungsgemäße Nutzung von Grundstük-ken nicht beeinträchtigt. So kann das Nutzungsverhältnis vom Überlassenden gekündigt bzw. gerichtlich aufgehoben werden, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen (§314 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 ZGB). Ein solcher Fall kann z. B. dann gegeben sein, wenn der Erbe, dem durch die Erbauseinandersetzung das vertragliche Nutzungsrecht übertragen wurde, bereits Nutzer eines Erholungsgrundstücks ist oder der Erbe nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Grundstück ordnungsgemäß nutzen wird. Eine 'Beendigung des Nutzungsverhältnisses wäre u.a. auch dann gesellschaftlich gerechtfertigt, wenn sich mehrere Miterben nicht auseinandersetzen und durch die Erbengemeinschaft eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet ist. - - Durch den Tod des Eigentümers der Bodenfläche wird das Nutzungsverhältnis nicht beendet, es geht als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben über (§§ 362, 363 Abs. 1, 409 ZGB). Zu einigen Einzelfragen der Bodennutzung Bei anderen gelesen Leiharfaelt angeprangert Dat Landest!rbelUamt Südbayern und der DGB-Landesbezirk Bayern haben mit Nachdruck den zunehmenden Menschenhandel durch illegale Studie Erhöhung der Bußgelder für Verleiher und Entleiher sowie ein Verbot auf Gewlnnerzleiung gerichteter Vermittlung von Arbeitskräften seien erforderlich. ** Nach Angaben von AH amtes Südboyern, gibt ei glon München etwa 300 i Arbeiter für 20 bis 30 DI aber nur, 10 bis 12 DM kus. den Rentenverslchen Millionen Mark Steuern i Begrüßt wurde die A beitnehmerüberlossung“ : vertretenden bayerischen klärte; Wenn man bede In Bayern rund 500 (liege beiter beschäftigen und wird deutlich, welches Äc genommen hat." Angesi der DGB nachdrücklich dl Verleiherunwesens“, befdi könnte nur durch ein Ver! rnittlung von Arbelisfoä! Mensdienhöndlern dös Hi (Aus: Unsere Zeit S.5) ollem in der kbgdfeen verloren; . CC,, , :-r . r,. , e ön die sozialschädliche Illegale Ar-is des Landesarbeitamtes von der stell-3-Vorsitzenden Ursula Wolfring. Sie er-daB es nach Recherchen des DGB allein orlelhflrmen gibt, die 50 000 illegale Ar-n 30 000 Im Ballungsgebiet München, so 8 dieser kriminelle Menschenhandel an-dleses gigantischen Betruges unterstützt rderungen zur Bekämpfung des illegalen :rau Wolfring. Sie fügte hinzu, letztlich ler auf Gewlnnerzleiung gerichteten Ver-für alle Bereiche und Branchen den erk gelegt werden, V‘v t’r- ’ ■ üsseldorf] vom IS. August 1981, Zu § 315 ZGB (Besonderheiten bei der Nutzung von Bodenflächen in einer Kleingartenanlage) lag einer Entscheidung des Obersten Gerichts ein Streit aus einem Nutzungsvertrag zugrunde, in dem festgelegt war, daß bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses die auf dem zurückgegebenen Kleingarten vorhandenen Einrichtungen und Kulturen vom Vorstand der Kleingartensparte an den bisherigen Nutzer vergütet werden, die Zahlung an diesen jedoch erst dann erfolgt, wenn der neue Nutzer den geschätzten Betrag für die Einrichtungen und Kulturen an den Vorstand der Sparte gezahlt hat.28 In einem solchen Fäll hat die Kleingartensparte dafür zu sorgen, daß der neue Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist die Einrichtungen und Kulturen bezahlt, damit der Geldbetrag an den früheren Nutzer weitergeleitet werden kann. Damit wird gewährleistet, daß der frühere Nutzungsberechtigte die ihm gemäß § 314 Abs. 5 ZGB zustehende Entschädigung innerhalb einer angemessenen Frist erhält. Darauf hinzuweisen ist auch, daß für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Verträgen nach §§ 312 ff. ZGB ergeben, dann, wenn zumindest ein Vertragspartner ein Bürger ist, der Gerichtsweg zulässig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die sich aus den §§ 6 bis 10 der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 ergebende frühere Befugnis der örtlichen Räte, über zivilrechtliche Kleingartenstreitigkeiten zu entscheiden, ist infolge der Aufhebung dieser Rechtsvorschrift durch § 15 Abs. 2 Abschn. II Ziff. 36 EGZGB weggefallen. Der Gerichtsweg ist insbesondere auch dann zulässig, wenn eine volkseigene Bodenfläche von einem örtlichen Rat einem Bürger zur vertraglichen Nutzung übergeben wurde. Das gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 ZGB zu entrichtende Nutzungsentgelt ist durch eine Klage bzw. Zahlungsaufforderung gerichtlich geltend zu machen, da derartige Forderungen nicht im Verwaltungsweg eingezogen werden können.29 Der Gerichtsweg darf im Nutzungsvertrag auch nicht ausgeschlossen und für die Entscheidung von Streitigkeiten die Zuständigkeit eines anderen Organs vereinbart werden, da die Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit des Gerichtswegs unabdingbar sind.30 Im übrigen stellt das Recht zur Nutzung an einer Bodenfläche zur Erholung ein Recht an einem Grundstück i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, so daß für Ansprüche daraus das Kreisgericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich das Grundstück befindet31 1 Vgl. OG, Urteil vom 30. März 1971 - 1 Zz 1/71 - (NJ 1971, Heft 15, S. 465; OGZ Bd. 13 S. 114). 2 Vgl. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 21. September 1979 - BZK 18/79 - mit Anm. von G. Hejhal (NJ 1980, Heft 5, S. 237). 3 Vgl. G. Janke, „Zur Reditswlrksamkeit von Verfügungen über Garagen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten ■ gehören“, NJ 1980, Heft 7, S. 322 ff. (323). ' 4 Vgl. OG, Urteil vom 11. Dezember 1979 - 2 OZK 37/79 - (NJ 1980, Heft 2, S. 89); so auch E. Prüfer, Anm. zum Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Land vom 2. Mal 1977 Z 78/77 (NJ 1979, Heft 1, S. 47). 5 Vgl. M. Posch, Grundriß Zivilrecht, Allgemeines Vertragsrecht, Heft 3, Berlin 1977, S. 61. 6 Vgl. OG, Urteil vom 16. Januar 1981 - 2 OZK 48/80. 7 Vgl. OG, Urteil vom 14. März 1978 - 2 OZK 2/78 - (NJ 1978, Heft 8, S. 362; OGZ Bd. 15 S. 193). 8 Vgl. OG, Urteil vom 9. September 1980 - 2 OZK 30/80 - (NJ 1981, Heft 1, S. 43). 9 Vgl. OG, Urteil vom 23. Mal 1978 - 2 OZK 12/78 - (NJ 1978, Heft 8, S. 380; OGZ Bd. 15 S. 210). 10 Vgl. die Information des 2. Zivilsenats des Obersten Gerichts ln NJ 1976, Heft 11, S. 336, sowie BG Neubrandenburg, Urteil vom 13. August 1976 - BZB 20/76 - (NJ 1977, Heft 2, S. 61). 11 So auch F. KretzsChmar/S. Zänker, „Die Nutzung von Bodenflächen für Erholungszwecke“, NJ 1977, Heft 8, s. 228 ff.; Fußnote 7 (S. 230). 12 Vgl. das ln Fußnote 9 erwähnte Urteil sowie OG, Urteil vom 23. Mal 1978 - 2 OZK 14/78 - (OGZ Bd. 15 S. 213). 13 Vgl. das ln Fußnote 9 erwähnte Urteil. 14 Vgl. OG, Urteil vom 30. Januar 1968 - 2 Zz 28/67 - (NJ 1968, Heft 10, S. 320; OGZ Bd. 12 S. 65). 15 Vgl. OG, Urteil vom 12. November 1976 - 2 OZK 19/76 - (NJ 1977, Heft 3, S. 90; OGZ Bd. 15 S. 70). ' 16 Vgl. das ln Fußnote 7 erwähnte Urteil. 17 Vgl. OG, Urteil vom 11. April 1980 - 2 OZK 10/80 - (NJ 1980, Heft 7, S. 329). 18 Vgl. das in Fußnote 9 erwähnte Urteil sowie OG, Urteil vom 11. September 1979 - 2 OZK 30/79. 19 Vgl. das ln Fußnote 17 erwähnte Urteil. 20 Vgl. G. Hejhal, „Zu einigen Fragen der Beendigung von Woh-nungsmietverhältnlssen“, NJ 1980, Heft 8, S. 371, Insb. Ziff. 1, 2 Absatz. 21 vgl. OG,' Urteil vom 14. Oktober 1980 - 2 OZK 38/80 - (NJ 1981, Heft 3, S. 140). 22 Vgl. das ln Fußnote 9 erwähnte Urteil. 23 vgl. das ln Fußnote 21 erwähnte Urteil. 24 Vgl. OG, Urteil vom 25. Mal 1976 - 2 OZK 5/76 - (NJ 1976, Heft 16, S. 501). 25 Vgl. das ln Fußnote 7 erwähnte Urteil. 26 Vgl. OG, Urteil vom 9. September 1980 - 2 OZK 29/80 - (NJ 1981, Heft 2, S. 93). 27 So auch W. Drews/R. HalgasCh, Grundriß Zivilrecht, Erbrecht, Heft 9, Berlin 1978, S. 51, sowie R. HalgasCh, „Zur Bedeutung und zum Gegenstand des Erbrechts“, NJ 1977, Heft 12, S. 360 ff. (362). 28 Vgl. OG, Urteil vom 10. Juli 1979 - 2 OZK 20/79 - (NJ 1979, Heft 11, S. 516). 29 Vgl. § 4 der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61). 30 Vgl. OG, Urteil vom 5. Mal 1967 - 2 Uz 1/67 - (NJ 1967, Heft 16, S. 519). 31 Vgl. das in Fußnote 17 erwähnte Urteil.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 455 (NJ DDR 1981, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 455 (NJ DDR 1981, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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