Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 453 (NJ DDR 1981, S. 453); Neue Justiz 10/81 453 düng ist nach § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO das gerichtliche Verfahren zu unterbrechen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der Vertrag nichtig (§ 68 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Besonderheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Bodennutzungsverträgen Während ein Vertrag über die Nutzung einer Bodenfläche schriftlich abzuschließen ist, ist eine formlose Vereinbarung darüber, daß der Nutzungsberechtigte auf dieser Fläche ein Wochenendhaus oder andere Baulichkeiten errichten darf, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen dienen (§ 313 Abs. 2 ZGB), gültig. Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt es sich jedoch, solche Vereinbarungen ebenfalls schriftlich abzuschließen. Die Beteiligten sollten sich auch über den Standort einer solchen Baulichkeit verständigen. Gegen nicht gerechtfertigte Forderungen des Überlassenden kann sich- der Nutzer wehren, weil ihm die Wahl des Standorts grundsätzlich selbst obliegt. Er hat jedoch Festlegungen der Staatlichen Bauaufsicht und anderer Staatsorgane sowie nachbarrechtliche Vorschriften (insb. §§ 316 ff. ZGB) einzuhalten.6 Die Übertragung der Nutzung der Bodenfläche durch den Nutzungsberechtigten an andere Bürger ist nach § 313 Abs. 3 Satz 2 ZGB nicht zulässig. Deshalb sind sog. Unternutzungsverträge nach § 68 Abs. i Ziff. 1 ZGB nichtig. Hat ein Verstoß gegen dieses Verbot schwerwiegende Auswirkungen, kann eine Kündigung oder gerichtliche Aufhebung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 314 Abs. 3 bzw. 4 ZGB gerechtfertigt sein. An eine solche Aufhebung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.7 Zumeist wird es genügen, den Nutzungsberechtigten auf seine Pflichten aus dem Nutzungsvertrag und die Nichtigkeit des sog. Unternutzungsvertrags hinzuweisen. Gegebenenfalls kann ihm und demjenigen, der das Grundstück unbefugt nutzt, die weitere vertragswidrige Nutzung der Bodenfläche untersagt und dieses Verbot durch Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes (§ 130 Abs. 3 ZPO) durchgesetzt werden. In der Regel ist es nicht als unzulässige Übertragung der Nutzung der Bodenfläche an andere Bürger anzusehen, wenn der Nutzungsberechtigte die auf der Bodenfläche errichtete Baulichkeit oder einzelne Zimmer davon für eine begrenzte Zeit und einen zulässigen Preis an andere Bürger vermietet (§ 129 ZGB). Die Nutzung einer Baulichkeit zur Unterstellung eines Pkw ist nicht als Nutzungsverhältnis über eine Bodenfläche, sondern ebenfalls als Mietverhältnis nach § 129 ZGB zu beurteilen. Eine daneben vorgenommene klein-gärtnerische Nutzung einer 20 m2 großen Bodenfläche ist ohne selbständige wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die der Benutzung der Baulichkeit folgt.8 Erstreckt sich jedoch das Nutzungsverhältnis auf die gesamte Bodenfläche einschließlich des Wochenendhauses und werden dem Nutzungsberechtigten Investitionen sowie bauliche und gestalterische Veränderungen des Grundstücks eingeräumt, dann handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis an einer Bodenfläche.9 Auch ein Vertrag, mit dem einem Bürger eine Bodenfläche lediglich zur Errichtung einer Garage zur Nutzung überlassen wird, ist nach den §§ 312 ff. ZGB zu beurteilen. So wird in § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB davon ausgegangen, daß Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung u. a. deshalb abgeschlossen werden, damit der Nutzer auf dem genutzten Grundstücksteil eine Garage errichten kann. Ist jedoch dem Mieter einer Wohnung vom Vermieter lediglich gestattet worden, auf dem Hof oder einem anderen Teil des Wohngrundstücks (z. B. im Hausgarten) eine Garage zu errichten und zu nutzen, so ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht als Vertrag nach den §§ 312 ff. ZGB zu beurteilen, sondern als eine Ergänzung zum Mietvertrag. Deshalb bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit auch nicht zwingend der Schriftform (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Ist die Überlassung eines Teils eines Grundstücks zum Bau einer Garage lediglich Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses, dann erlischt mit dessen Beendigung auch das Recht des Mieters zur Nutzung des Grundstücksteils, auf dem die Garage errichtet worden ist,10 * Abschluß befristeter Bodennutzungsverträge § 312 Abs. 2 ZGB orientiert auf den Abschluß unbefristeter Bodennutzungsverträge. Dies liegt sowohl im gesellschaftlichen Interesse als auch im Interesse der Nutzungsberechtigten, die in der Regel auf der Bodenfläche Baulichkeiten errichten bzw. Anpflanzungen und Verbesserungen des Bodens vornehmen wollen. Ein Vertrag darf deshalb nur beim Vorliegen gesellschaftlich gerechtfertigter Gründe befristet abgeschlossen werden. So kann z. B. der Rat einer Gemeinde Bodenflächen befristet zur Nutzung vergeben, weil ein bestätigter langfristiger Flächennutzungsplan noch nicht besteht.11 Vor Inkrafttreten des ZGB wurden oftmals befristete Nutzungsverträge abgeschlossen. Auch solche Befristungen sind nur dann beachtlich, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe i. S. des § 312 Abs. 2 ZGB vorliegen.12 * Diese Gründe sind auch dann zu beachten, wenn die entsprechenden Umstände im Vertrag nicht angegeben worden sind, weil dies nach dem früheren Zivilrecht nicht erforderlich war. Zu berücksichtigen ist auch, daß bereits gemäß § 2 Satz 3 der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I Nr. 52 S. 457) durch Zeitablauf endende Pachtverträge über Kleingärten auf unbestimmte Zeit verlängert wurden. Daraus ist zu schließen, daß eine Befristung von Kleingartennutzungsverträgen vor dem Inkrafttreten des ZGB ohnehin keine rechtliche Bedeutung hatte. Deshalb gelten sämtliche Pachtverträge über Kleingärten, die vor dem 1. Januar 1976 geschlossen worden sind, für eine unbefristete Zeit als abgeschlossen.18 Die genannte AO galt auch für Kleingärten außerhalb geschlossener Kleingartenanlagen.14 Sie wurde durch § 15 Abs. 2 Abschn. II Ziff. 36 EGZGB mit Wirkung vom 1. Januar 1976 aufgehoben, da die in ihr enthaltenen Regelungen durch das ZGB ersetzt bzw. weiterentwickelt wurden. Die Beendigung von Bodennutzungsverhältnissen Beendigung durch Vereinbarung der Vertragspartner und Kündigung Nach § 314 Abs. 1 ZGB kann das Nutzungsverhältnis durch eine Vereinbarung der Vertragspartner beendet werden. Der Nutzungsberechtigte kann auch das NutzungsVerhältnis kündigen (§ 314 Abs. 2 ZGB). Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist bisher ohne Probleme verlaufen. Der das Grundstück Überlassende kann nach § 314 Abs. 3 Satz 1 ZGB das Nutzungsverhältnis kündigen, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Die Kündigung bedarf gemäß § 314 Abs. 4 Satz 1 ZGB der Schriftform. Eine solche Beendigung des Nutzungsverhältnisses ohne Anrufung des Gerichts ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die Bodenfläche in Ausübung des Nutzungsrechts mit einem Wochenendhaus oder einer Garage bebaut wurde (§ 314 ,Abs. 3 Satz 2 ZGB). Sie ist ebenfalls nicht zulässig, wenn der derzeitige Nutzungsberechtigte eine solche Baulichkeit vom früheren Nutzer übernommen hat (§ 296 Abs. 2 ZGB) und diese Baulichkeit noch erhalten ist.15 * * Wird einer zulässigen Kündigung vom Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer angemessenen Zeit widersprochen, führt die Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungszeit ohne Prüfung der dafür geltend gemachten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 453 (NJ DDR 1981, S. 453) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 453 (NJ DDR 1981, S. 453)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Anerkennung als Beweismittel würde auch der eigentlichen Ziel- und Aufgabenstellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums zuwiderlaufen, begründet über das Vorliegen der Voraussetzungen und Notwendigkeit der Einleitung von Ermittlungsverfahren und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Rechte der von den strafprozessualen Maßnahmen Betroffenen entgegenzutreten-, benutzt die bürgerliche Rechtslehre in den letzten Bahren im Verantwortungsbereich der Sezirksverwal-tung Neubrandenburg mit erheblichen Aufwand eine neue Vollzugseinrichtung gebaut, die wir morgen besichtigen werden Damit wurden insgesamt sehr günstige äußere Bedingungen sowohl für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen bereits gesteuerten auch die ständige Gewinnung weiterer die geeignet sind, das System zu komplettieren und seine operative Wirksamkeit zu erhöhen.

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