Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 452 (NJ DDR 1981, S. 452); 452 Neue Justiz 10/81 Zur Rechtsprechung über Verträge zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung Oberrichter GOTTFRIED HEJHAL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Bei der Nutzung von Grundstücken und Bodenflächen zu Erholungszwecken hat die Rechtsprechung besonders zu sichern, daß die Grundsätze der sozialistischen Bodenpolitik durchgesetzt und insbesondere auch die verwaltungsrechtlichen Regelungen (Grundstücksverkehrsverordnung u. a.) strikt beachtet werden; die nachbarrechtlichen Beziehungen zur Entwicklung eines sozialistischen Zusammenlebens der Bürger beitragen, das auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruht und einseitiges Vorteilsstreben ausschließt; keine Spekulationen mit Boden und Grundstücken zugelassen werden und die Zielsetzung der Grundstücksnutzung gewährleistet wird. Die seit dem Inkrafttreten des ZGB zu den Problemen der Nutzung von Grundstücken zur Erholung vorliegenden Entscheidungen und Standpunkte des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte lassen eine erste Übersicht über die bei der Rechtsanwendung gesammelten Erfahrungen zu. Abschluß von Bodennutzungsverträgen Im Interesse der Überschaubarkeit der Bodennutzung und der Nachprüfbarkeit der Rechte und Pflichten des Überlassenden sowie des Nutzungsberechtigten ist in § 312 Abs. 1 Satz 2 ZGB zwingend vorgeschrieben, daß Nutzungsverträge über Grundstücke schriftlich abzuschließen sind. Daher sind seit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 abgeschlossene Verträge nur dann rechtswirksam, wenn die Schriftform gewahrt worden ist. Nur mündlich geschlossene Verträge sind gemäß § 66 Abs. 2 ZGB nichtig. Vor dem 1. Januar 1976 bedurften Pachtverträge über Grundstücke, die für länger als ein Jahr geschlossen worden waren, ebenfalls der Schriftform. Wurde die Schriftform nicht eingehalten, so galt der Vertrag für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 581 Abs. 2 BGB i. V. m. § 566 BGB/. Daraus folgt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, daß vor dem Inkrafttreten des ZGB nur mündlich geschlossene Pachtverträge weiterhin rechtswirksam sind. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten jedoch noch bestehende mündliche Verträge schriftlich fixiert werden. Dazu sind die Vertragspartner jedenfalls dann verpflichtet, wenn eine etwa erforderliche staatliche Genehmigung nachzuholen ist.l Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB richten sich die Rechte und Pflichten aus vor dem Inkrafttreten des ZGB geschlossenen Bodennutzungsverträgen nach den Vorschriften des ZGB. Es ist auch zulässig, Vorverträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung abzuschließen. Ein solcher Vorvertrag bedarf der Schriftform. Für sein Zustandekommen und seinen Inhalt gelten die Bestimmungen über den Abschluß von Verträgen, insb. § 63 ZGB. Deshalb muß ein Vorvertrag bereits alle wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrags enthalten. So muß die Bodenfläche, die Gegenstand des künftigen Nutzungsvertrags sein soll, exakt bezeichnet werden. Würde im Vorvertrag kein Nutzungsentgelt vereinbart, dann wird im künftigen Vertrag nach § 62 Abs. 2 ZGB das gesetzlich zulässige (hochstzulässige/ Entgelt zu vereinbaren sein. Etwa fehlende Erklärungen über unwesentliche Punkte des Nutzungsvertrags muß im Streitfall das Gericht nach § 63 Abs. 3 ZGB unter Berücksichtigung des Vertragszwecks festlegen.2 Einholung der staatlichen Genehmigung für Bodennutzungsverträge Ein Vertrag über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung bedarf dann der staatlichen Genehmigung, wenn ausnahmsweise ein bisher landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück Gegenstand des Nutzungsvertrags ist (vgl. § 2 Abs. 1 Buchstabe 1 und Abs. 2 der VO über den Verkehr mit Grundstücken Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO/ vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73/; der Nutzungsberechtigte auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus oder eine andere Baulichkeit errichtet hat (§§ 313 Abs. 2, 296 ZGB) und das Eigentumsrecht an einer solchen Baulichkeit bei Beendigung des bisherigen Nutzungsverhältnisses an den heuen Nutzungsberechtigten der Bodenfläche übertragen wird (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst, m GVVO/. Die Genehmigung zur Begründung eines neuen Nutzungsverhältnisses an einer Bodenfläche, auf der eine Baulichkeit errichtet ist, die sich im Eigentum des bisherigen Nutzungsberechtigten befindet, wird nur dann erteilt, wenn das Eigentumsrecht an dieser Baulichkeit auf den nachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen wird (vgl. § 4 Abs. 2 der DB zur GVVO vom 19. Januar 1978 (GBl. I Nr. 5 S. 77/. Das Nutzungsrecht an der Bodenfläche (§§ 312 ff. ZGB/ und das Eigentumsrecht an der darauf gemäß § 296 Abs. 1 ZGB errichteten Baulichkeit bilden eine rechtliche Einheit. Es ist daher nicht zulässig, das Eigentumsrecht an einer solchen Baulichkeit an einen Bürger zu übertragen, der nicht das Nutzungsrecht an der betreffenden Bodenfläche erhält, auf der die Baulichkeit errichtet wurde. Eine Vereinbarung, durch die lediglich die Baulichkeit übereignet werden soll, wäre gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig.2 Auf Grund der sich aus den §§ 44, 47 ZGB ergebenden Pflicht zur Zusammenarbeit und zur realen Erfüllung des Vertrags ist jeder Partner verpflichtet, eine notwendige staatliche Genehmigung des Vertrags herbeizuführen. Dieser vom Obersten Gericht für Wohnungstauschverträge und Grundstückskaufverträge ausgesprochene Grundsatz'* gilt für sämtliche genehmigungspflichtigen Verträge. Ist eine erforderliche staatliche Genehmigung noch nicht beantragt bzw. erteilt worden, dann ist der betreffende Vertrag nicht etwa nichtig, sondern lediglich noch nicht wirksam (d. h. schwebend unwirksam/.5 Stellt sich im Rechtsstreit heraus, daß eine erforderliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist, dann hat das Gericht gemäß § 2 Abs. 3 ZPO die Prozeßparteien darauf hinzuweisen, daß sie beim zuständigen staatlichen Organ diese Genehmigung beantragen. Bis zu dessen Entschei-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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