Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 45 (NJ DDR 1981, S. 45); Neue Justiz 1/81 45 Für den Fall der Nichterfüllung von Verpflichtungen zur Gebührenzahlung (hierunter fallen nach der AWA-VO auch Fälle der unterlassenen Zahlung von Vervielfältigungsgebühren) verweist § 12 Abs. 3 AWA-VO auf zivil-rechtliche Vorschriften des Schadenersatzes. Insofern gelten nach Inkrafttreten des ZGB für die Fälle des vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzes nunmehr die §§ 93, 330 ff. ZGB i. V. m. § 13 Abs. 1 RGZGB. Umfang und Art des Schadenersatzes ergeben sich dabei aus §§ 336, 337 ZGB. Das bedeutet, daß der Klägerin in den Fällen der nicht genehmigten Aufführung oder Vervielfältigung von Musikwerken im Regelfall Schaden in Höhe der fälligen Gebühr zu ersetzen ist (§ 337 Abs. 1 ZGB). Soweit darüber hinaus § 12 Abs. 3 AWA-VO mit der dort vorgesehenen Verdoppelung der Gebühr eine normative Schadenersatzregelung ohne weiteren Nachweis des Schadens im einzelnen enthält, findet das im Schadenersatzrecht des ZGB keine Stütze und widerspricht dem Prinzip, wonach die Höhe des Schadens festzustellen oder bei nicht vertretbarem Aufwand zu schätzen (§ 336 Abs. 2 ZGB) und der Geschädigte durch den Schadenersatz materiell so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (§ 337 Abs. 1 ZGB). Es war jedoch auch zu prüfen, inwieweit die eine zivil-rechtliche Regelung darstellende Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 3 AWA-VO anderweitig im Einklang mit den Grundsätzen des sozialistischen Zivilrechts steht (§ 13 Abs. 2 EGZGB). Nach Überzeugung des Senats ist das im Hinblick darauf zu bejahen, daß das sozialistische Zivilrecht darauf gerichtet ist, Rechtsverletzungen vorzubeugen sowie Schäden und Gefahren von Bürgern und Betrieben abzuwenden (§ 4 ZGB). Es ist zu beachten, daß die Bestimmung des § 12 Abs. 3 AWA-VO insofern eine Doppelfunktion enthält, als ihr neben der eigentlichen Schadenersatzregelung der Gedanke einer auf die Bedürfnisse und Besonderheiten der Urheberrechtsverwirklichung zugeschnittenen zivilrechtlichen Sanktionsgebühr innewohnt, deren Geltendmachung durch die Klägerin an die gleichen subjektiven Voraussetzungen geknüpft ist, wie sie beim Schadenersatzanspruch gemäß §§330 ff. ZGB zu prüfen sind. Was die Zulässigkeit der Erhebung einer zivilrechtlichen Gebühr mit Sanktionscharakter gegenüber Bürgern anlangt, wird das nach geltendem Zivilrecht im übrigen auch dadurch bestätigt, daß das ZGB selbst in einer Einzelregelung ausdrücklich davon Gebrauch macht (vgl. § 102 Abs. 2 ZGB über die Geltendmachung einer Verzugsgebühr von 10 Prozent bei Nichtzahlung der Miete). Nach alledem ist bei Nichterfüllung einer Verpflichtung zur Gebührenzahlung § 12 Abs. 3 AWA-VO dem Grunde nach anwendbar, soweit sich der Zahlungspflichtige Bürger oder Betrieb nicht gemäß §§ 333, 334 ZGB vom Vorliegen eines Verschuldens entlasten kann. Mit der gesetzlichen Möglichkeit der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Sanktionsgebühr bis zur Verdoppelung der an sich fälligen Aufführungs- bzw. Vervielfältigungsgebühr wird dem von der Klägerin vertretenen Prinzip der ungleichen Stellung des rechtmäßigen und unrechtmäßigen Nutzers ausreichend Rechnung getragen. Zu Recht geht die Klägerin davon aus, daß angesichts des Massencharakters urheberrechtlich relevanter Rechtsverhältnisse und daraus resultierender Zahlungsverpflichtungen für den Fall von Rechtsverletzungen vom Gesetz eine gewisse präventive Wirkung ausgehen muß. Die Kriterien für die Geltendmachung und Differenzierung der Sanktionsgebühr ergeben sich aus dem Umfang und der Intensität der begangenen Urheberrechtsverletzung (§ 91 URG) sowie aus dem Grad des dabei festzustellenden zivilrechtlichen Verschuldens (§§ 333, 334 ZGB). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Sanktionsgebühr vor. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit dem Verklagten die Höhe der an sich fälligen Vervielfältigungsgebühr im einzelnen bekannt gewesen ist. Entscheidend' ist, daß er die Unzulässigkeit einer Vervielfältigung von Musikwerken sofern sie nicht zum persönlichen Gebrauch erfolgt genau kannte und sich über einen längeren Zeitraum mit erheblicher Intensität (z. B. Versand von Angebotslisten mit ständig aktualisiertem Inhalt) leichtfertig über die bestehende Genehmigungs- und Gebührenzahlungspflicht hinweggesetzt hat (§ 333 ZGB). Dabei wird vom Verklagten sein Streben nach Gewinn auch nicht in Abrede gestellt. Die Verurteilung zur Zinszahlung beruht auf § 86 Abs. 3 ZGB, soweit es die an sich fällige Vervielfältigungsgebühr als Schadenersatz betrifft. Dagegen war es nicht zulässig, auch von der geltend gemachten Sanktionsgebühr Verzugszinsen zu erheben (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976, Heft 2, S. 55). Anmerkung: Das Bezirksgericht hat in der vorstehenden Entscheidung zu Recht dem Zahlungsanspruch der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Bedenken sind jedoch dagegen zu erheben, daß das Bezirksgericht in der Begründung des Urteils den Anspruch nur zu einem Teil als Schadenersatz und zum anderen als Sanktionsgebühr beurteilt hat. Damit wurde die Anwendung der geltenden Schadenersatzregelungen eingeengt, während andererseits eine sog. Sanktionsgebühr für Fälle wie den vorliegenden als zulässig angesehen wurde, für die es jedoch im Zivilrecht mangels ausdrücklicher Festlegung keine Grundlage gibt. ln Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht ist davon auszugehen, daß § 12 Abs. 3 AWA-VO auch nach Inkrafttreten des ZGB in vollem Umfang anwendbar ist. Die darin enthaltenen zivilrechtlichen Regelungen widersprechen nicht dem ZGB. Sie berechtigen die Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiete der Musik (AWA), bei Verletzung der Gebührenpflicht nach zivil-rechtlichen Vorschriften Schadenersatz zu fordern, wobei eine Verdoppelung der an sich fälligen Gebühren im allgemeinen als angemessen gilt und keines Schadensnachweises bedarf. Das bedeutet, daß ein solcher Anspruch auf Schadenersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 330, 333 bzw. 334 ZGB dem Grunde nach gerechtfertigt ist, während die Höhe des in Geld zu leistenden Schadenersatzes durch die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 AWA-VO normiert ist. Sie läßt unter den vom Bezirksgericht beispielhaft genannten Gesichtspunkten eine Differenzierung innerhalb des gesetzten Rahmens zu. § 12 Abs. 3 der AWA-VO stellt eine spezielle Regelung für die Bestimmung der Schadenshöhe dar, die einen weiteren Nachweis darüber, worin der Schaden im einzelnen besteht und wie er zu substantiieren ist, erübrigt. Damit wird den Besonderheiten des Sachverhalts in Fällen der ungenehmigten Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, insbesondere der Häufigkeit ihrer Wiederholbarkeit und den sich damit ergebenden Folgen, Rechnung getragen. Auf diese Umstände weist das Bezirksgericht im Zusammenhang mit der von ihm vertretenen Konzeption auch zutreffend hin. Diese Regelung widerspricht aber entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts nicht den geltenden Prinzipien der Schadensbemessung und der Feststellung der Schadenshöhe, wie sie in den §§ 336, 337 Abs. 1 ZGB Ausdruck finden, sondern steht im Einklang damit wie das auch mit der Regelung und Anwendung des Schadenersatzrechts zum Zeitpunkt des Erlasses der AWA-VO der Fall war. Es bestand deshalb für das Bezirksgericht kein Anlaß, den Zahlungsanspruch zur Hälfte als Sanktionsgebühr zu werten. § 12 Abs. 3 AWA-VO begründet ausschließlich einen Schadenersatzanspruch, dessen teilweise Umdeutung unrichtig ist. Solche finanziellen Sanktionen für Rechtsverletzungen sind nur in anderen Rechtsgebieten, wie z. B. im Ordnungsstraf recht, zu finden. Soweit das Bezirksgericht zur Begründung seiner Auffassung darauf verweist, daß nach § 102 Abs. 2 ZGB eine Gebühr von 10 Prozent des Mietpreises von säumigen Mietzahlern verlangt werden kann, hat es übersehen, daß mit dieser Gebühr ein Schadensausgleich geleistet wird. Es;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durchsucht werden können. Die Durchsuchung dieser Personen dient der Sicherung der strafprozessualen Maßnahmen und sollte, da sie als strafprozessuale Tätigkeit einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Personen darstellt, nicht auf der Grundlage des sondern auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese.

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