Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 447 (NJ DDR 1981, S. 447); Neue Justiz 10/81 447 Die Besonderheiten der Kur, die hier allerdings nur an einigen ausgewählten Problemen dargelegt werden sollen, treten für jeden sichtbar zutage: Die Kur ist in der Regel eng mit einer vorausgehenden medizinischen Betreuung in einer ambulanten oder stationären Einrichtung und mit nachfolgender medizinischer Betreuung verbunden;-sie ist eine besondere Form der stationären Betreuung, bei der der Patient allerdings viel Bewegungsraum auch außerhalb der Kureinrichtung im Kurort hat. Sie ist von vornherein für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen, und der Patient muß bestimmte Anforderungen erfüllen (Kurfähigkeit, Kurbedürftigkeit und Kurwürdigkeit) Diese medizinisch und sozial bedingten Spezifika der Kur prägen die rechtliche Gestaltung des medizinischen Betreuungsverhältnisses zwischen Kureinrichtung und Patienten. Zunächst bedarf die Frage einer Antwort, welcher Art die rechtlichen Beziehungen sind, die während der medizinischen Betreuung eines Patienten zwischen der vorbetreuenden Einrichtung, der Kureinrichtung und der nachbetreuenden Einrichtung entstehen. Dem medizinischsozialen Wesen der Betreuung entspräche es, davon auszugehen, daß ein Betreuungsverhältnis besteht, in dem wechselnd verschiedene Einrichtungen Partner des Patienten sind. Die Tatsache, daß für den Patienten für einen bestimmten Zeitraum jeweils eine Einrichtung Partner ist, würde es andererseits rechtfertigen, anzunehmen, daß nacheinander unterschiedliche medizinische Betreuungsverhältnisse entstehen. Um dem tatsächlichen sozialen Vorgang Rechnung zu tragen, schlagen wir eine optimale Verbindung beider Varianten in folgender Gestalt vor: Es besteht ein medizinisches Betreuungsverhältnis mit der vor-und nachbetreuenden Einrichtung, die zumeist identisch ist Dieses Verhältnis ruht in der Zeit, während der die medizinische Betreuung durch die Kureinrichtung, die ein spezifisches Rechtsverhältnis mit dem Patienten eingeht, realisiert wird. Zustandekommen des medizinischen Betreuungsverhältnisses zwischen Kureinrichtung und Patient Ehe ein medizinisches Betreuungsverhältnis zwischen Kureinrichtung und Patient entstehen kann, muß zunächst der Wille des Patienten gegeben sein, die Leistungen der Kureinrichtung in Anspruch nehmen zu wollen. Die Spezifik des Leistungsprofils der Kureinrichtung, ihre besonderen' Betreuungsmethoden, die konkreten Anforderungen an den Patienten, der kurfähig kurbedürftig und kurwürdig sein muß, und die zu bestimmten Zeiten begrenzte Kapazität der Einrichtungen erfordern aber neben dem zustimmen-den Willen des Patienten noch weitere Voraussetzungen. Entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED, des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR zur Entwicklung des Feriendienstes der Gewerkschaften und zu Fragen der Kuren vom 7. März 1972 und § 21 SVO werden Heil- und Genesungskuren sowie prophylaktische Kuren auf gemeinsamen Vorschlag der Betriebsgewerkschaftsleitungen mit den Betriebsärzten und Ärzten in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen durch gewerkschaftliche Kurkommissionen der Kreis- und Bezirksvorstände des FDGB vergeben. Betriebskurkommissionen bei den Betriebsgewerkschaftsleitungen können über Kuren auf Grund eigener Kurkontingente verfügen. Orientierungen für die Auswahl und die Entscheidung über die Vergabe von Kuren enthält die „Richtlinie über die Aufgaben, Rechte, Pflichten und Arbeitsweise der gewerkschaftlichen Kurkommissionen bei den Betriebsgewerkschaftsleitungen und Vorständen des. FDGB“ (Beschluß des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB vom llt Oktober 1972)6. Mit dieser Richtlinie werden die allgemeingültigen Regelungen für die Tätigkeit der gewerkschaftlichen Kurkommissionen festgelegt, deren Anwendung jedoch mit den konkreten Erfordernissen und Möglichkeiten im Betrieb bzw. im Territorium in Einklang zu bringen ist. Die Initiative für den gemeinsamen Kurvorschlag kann sowohl von der Betriebsgewerkschaftsleitung als auch vom behandelnden Arzt ausgehen. Bei der Entscheidung über den gemeinsamen Kurvorschlag ist neben der o. g. Richtlinie auch die „Richtlinie für die medizinische Auswahl von Patienten zur Kur“ vom 1. Oktober 19787 zu beachten. Hier werden die unterschiedlichen Anforderungen herausgearbeitet, die an die Vergabe von Heilkuren, Genesungskuren und prophylaktischen Kuren für Erwachsene8 zu stellen sind. Es wird dargelegt, welchem Ziel die Kuren dienen, wann Kurbedürftigkeit des Patienten besteht, welche Angaben der Kurvorschlag enthalten muß usw. (Diese Richtlinie gilt auch für die Auswahl von Patienten zur Kur, die gemäß § 40 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1] von der Sozialversicherung der Staatlichen Versicherung gewährt werden und über deren Vergabe die Kurkommissionen der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung entscheiden. Hier gilt eine entsprechende Richtlinie des Hauptdirektors der Staatlichen Versicherung der DDR). Speziell für prophylaktische Kuren enthalten die „Hinweise der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB über die speziellen Erfordernisse bei der Auswahl und Einweisung von Werktätigen für prophylaktische Kuren“9 Angaben über das Ziel solcher Kuren und den Kreis der Werktätigen, die bei ihrer Vergabe besonders zu berücksichtigen sind, um drohenden Gesundheitsgefährdungen zuvorzukommen. Der Entscheidung der Kurkommission kommt mehrfache Bedeutung zu: Sie beinhaltet die Feststellung der Kurbedürftigkeit unter medizinischen und sozialen Aspekten, bewirkt die Übernahme der mit der Kur verbundenen Kosten durch die Sozialversicherung (§§ 280 Buchst, e, 286 Abs. 2 AGB; § 24 Abs. 2 SVO) und stellt zugleich die Einweisung in eine Kureinrichtung dar. Die Einweisung bewirkt jedoch noch nicht die Aufnahme des Patienten in die Kureinrichtung. Bei dessen Einverständnis kommt das Betreuungsverhältnis zustande, wenn die Kureinrichtung die erforderlichen Aufnahmehandlungen (in entsprechender Anwendung von B I RKO) durchgeführt hat. Bei prophylaktischen Kuren handelt es sich dabei lediglich um organisatorische Maßnahmen. Bei einer Heilkur und einer Genesungskur ist eine Aufnahmeuntersuchung durch die Kureinrichtung erforderlich. Diese dient ausschließlich der medizinischen Indikation und der Entscheidung der Kureinrichtung, ob der Patient auf der Grundlage der vorausgegangenen Einweisung durch die Kurkommission und entsprechend seinem eigenen Willen die Kur antreten kann, so daß nunmehr das medizinische Betreuungsverhältnis begründet wird. Die Besonderheit des Zustandekommens dieses Betreuungsverhältnisses ist die in den Vertragsabschluß einzuordnende Kureinweisung. Gemäß Abschn. VI Ziff. 2 der Richtlinie vom 1. Oktober 1981 kann der Leiter der Kureinrichtung z. B. die für einen Patienten vorgesehene Kur ablehnen, wenn unter den Gesichtspunkten der speziellen Behandlungsmöglichkeiten ernsthafte medizinische Bedenken gegen die Durchführung der Kur bestehen. Ebenso kann er gemäß Abschn. VI Ziff. 5 dieser Richtlinie die Abreise des Patienten veranlassen, wenn dieser bei Anreise kurunfähig ist. Dann kommt kein Betreuungsverhältnis zustande. Solchen Fällen des Nichtantritts der Kur kann u. E. weitgehend vorgebeugt werden, wenn im Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt bereits bei der Auswahl der Werktätigen für den Kurvorschlag sorgfältig vorgegangen wird. Pflichten von Kureinrichtung und Patient Die Pflicht der Kureinrichtung den Patienten sorgfältig zu betreuen, wird wesentlich durch Fürsorge- und Obhutspflichten bestimmt, die grundsätzlich für jede stationäre;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe, gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte wie Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung, Aufklärung und Verhinderung in ihrer sich wechselseitig bedingenden Einheit gegen die Angriffe des Feindes.

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