Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 441 (NJ DDR 1981, S. 441); Neue Justiz 10/81 441 Da sich jedoch das Verhältnis zwischen dem eigenen Einkommen des Studenten und der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsverpflichteten objektiv verändern kann, sind die erhöhten Grundstipendien sowie Leistungsund Sonderstipendien je nach ihrer Höhe für die Bemessung eines Unterhaltsbeitrags beachtlich. Das gilt insbesondere' bei einer angespannten wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsverpflichteten. Aus dem allgemeinen Erfordernis der Unterhaltsrechtsprechung, die Unterhaltsbedürftigkeit stets im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten zu prüfen, leitet sich ab, daß sich bei einem wesentlich höheren Stipendium als bisher begründete Ansprüche des Unterhaltsverpflichteten auf eine differenzierte Herabsetzung des bisherigen Unterhaltsbeitrags ergeben können. Verheiratete Studenten sind auf ihre Ansprüche gegen Ehepartner hinzuweisen. Hinsichtlich dieser Ansprüche, die nach §§ 12, 17, 18 bzw. im Fall einer Ehescheidung nach §§ 29, 31 FGB zu beurteilen sind, ergeben sich keine neuen Erwägungen. Hier galten und gelten uneingeschränkt die Hinweise im Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe vom 26. März 1975.13 Im Rahmen dieses Beitrags soll lediglich noch darauf verwiesen werden, daß sich entsprechend den Ausführungen über Unterhaltsansprüche gegen Eltern aus einem erstmalig gewährten oder wesentlich höheren Stipendium als bisher ggf. Abänderungsgründe ergeben können. Künftig erhalten alle Studentinnen und Studenten, die für ein Kind oder für mehrere Kinder erziehungsberechtigt sind, 50 M monatlich je Kind zum Grundstipendium. Ergeben sich insoweit Probleme, ist davon auszugehen, daß dieser Betrag ausschließlich für die Kinder bestimmt ist. Im übrigen haben Studenten ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern von ihrem Stipendium zu erfüllen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung!4 sollten die Gerichte bei der Entscheidung beachten, daß sich für die Studenten im Zusammenhang mit dem Studium erhöhte Aufwendungen ergeben können. Sie sind zu beachten und führen zu einer Minderung ihres Unterhaltsbeitrags. Bei Unterhaltsverpflichtungen von Studenten gegenüber Kindern ist entsprechend den Hinweisen in Abschn. I der OG-Richtlinie Nr. 18 auch die wirtschaftliche Lage des Erziehungsberechtigten zu prüfen. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung von Studenten gegenüber ihren Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind oder aus geschiedener Ehe stammen, durch die Neuregelung keine Veränderungen.15 Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Schüler und Erhöhung des Lehrlingsentgelts Die Zielstellung, daß Stipendien, Lehrlingsentgelte und Ausbildungsbeihilfen grundsätzlich den Jugendlichen selbst zugute kommen sollen, wird mit all ihren Konsequenzen besondters bei den Ausbildungsbeihilfen für Oberschüler deutlich. Mit diesen Leistungen des sozialistischen Staates werden alle Schüler der 11. und 12. Klassen sowie der Spezialschulen in eine wirtschaftliche Lage versetzt, die der Lage der Lehrlinge angenähert ist. Damit kann für alle Jugendlichen, die sich als Schüler der höheren Klassen, als Lehrlinge oder als Studenten auf ihre künftige Berufsausbildung bzw. ihren Beruf vorbereiten, davon ausgegangen werden, daß ihnen Zuwendungen zufließen, die ihre besondere Lebenssituation beachten. Es ist allgemein bekannt, daß wegen des hohen Lebensbedarfs eines Jugendlichen der sich kaum von dem eines Erwachsenen unterscheidet erhöhte Aufwendungen erforderlich sind. Verschiedentlich wurde deshalb angeregt, die altersmäßige Staffelung nach der OG-Richtlinie Nr. 18 zu verändern. Die jetzigen staatlichen Maßnahmen, durch die alle Jugendlichen, die einen Beruf erlernen oder sich über einen längeren Schulbesuch auf “ihre weitere Berufsausbildung vorbereiten, höhere finanzielle Zuwendungen erhalten, schaffen im Ergebnis eine dritte Gruppe unterhaltsberechtigter Minderjähriger. Ihr erhöhter Bedarf wird weitgehend durch staatliche Leistungen gesichert. Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Schüler kann deshalb nicht dazu führen, den Unterhalt durchgängig zu vermindern. Das würde die beabsichtigte Wirkung wieder aufheben. Gerechtfertigte Gründe für eine Verringerung des Unterhalts für Schüler können nur dann vorliegen, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befindet.13 Die hier genannten Gesichtspunkte gelten auch für Lehrlingsentgelte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts hat das Lehrlingsentgelt grundsätzlich keinen Einfluß auf die Höhe des Unterhalts. Mit der Neuregelung ergeben sich für ca. eine halbe Million Lehrlinge unterschiedliche Erhöhungen. Sie betreffen insbesondere Lehrlinge in den niedrigeren Entlohnungsgruppen. Dieses höhere Lehrlingsentgelt soll dazu beitragen, die wachsenden Leistungsanforderungen an die Lehrlinge in der Berufsausbildung sowie ihre Lern- und Arbeitsergebnisse anzuerkennen. Deshalb begründen auch diese Erhöhungen in der Regel keinen Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts ist davon auszugehen, daß auch Lehrlinge einen erhöhten Lebensbedarf haben, der sich nicht wesentlich von dem eines Erwachsenen unterscheidet. Hinzu kommt, daß sie wegen ihrer Berufsausbildung bestimmte erhöhte Ausgaben haben. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Differenzierung der Höhe der Lehrlingsentgelte. Sie soll dazu beitragen, Leistungen in volkswirtschaftlich bedeutsamen Bereichen anzu-erkennen bzw. zu fördern. Schließlich trägt die Erhöhung des Lehrlingsentgelts in den einzelnen Lehrhalbjahren dazu bei, die sich verändernden Leistungen der Lehrlinge, insbesondere ihre zunehmende Arbeitsleistung für die Gesellschaft, anzuerkennen. Aus diesen Gründen ergeben sich aus der Erhöhung der Lehrlingsentgelte im allgemeinen keine gerechtfertigten Gründe für Abänderungsklagen. Ausgenommen ist der Fall, in dem sich wie bei Schülern zwischen dem Einkommen des Lehrlings und dem des Unterhaltsverpflichteten ein Mißverhältnis ergibt. Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß die Gerichte ihre Möglichkeiten in der Rechtsauskunft und in der Öffentlichkeitsarbeit nutzen sollten, um die Bürger über die jugend- und sozialpolitischen Leistungen unseres Staates und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für bestehende Unterhaltsansprüche zu informieren. Sie können damit dazu beitragen, daß betroffene Bürger ihre Unterhaltsbeziehungen eigenverantwortlich klären. 1 11 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 144. 2 Vgl. E. Krenz, „FDJ lest an der Seite der Partei für das Wohl des Volkes und den Frieden“, ND vom 3. Juni 1981, S. 4; E. Honecker, „Nur der Sozialismus ist in der Lage, die Lebensfragen der Jugend zu lösen“, ND vom 8./7. Juni 1981, S. 4. 3 Vgl. E. Honecker, Bericht , S. 16. 4 Vgl. ND vom 17. Juni 1981, S. 1. 5 Vgl. ND vom 18./19. Juni 1981, S. 6. 6 Vgl. ND vom 17. Juni 1981, S. 6. 7 Vgl. ND vom 20. August 1981, S. 5. 8 Vgl. Was und wie, Berlin 1981, Nr. 8, S. 15 ff. 9 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Familienrechtsprechung nach dem rx. Parteitag der SED“, NJ/1976, Heft 23, S. 698. 10 Vgl. Was und wie, Berlin 1981, Nr, 7, S. 18. 11 Vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 OFK 18/77 - (NJ 1978, Heft 4, S. 182); U. Rohde, „Unterhalt zwischen Verwandten“, NJ 1968, Heft 6, S. 177. 12 Vgl. das in Fußnote 11 erwähnte Urteil. 13 Der Bericht ist in NJ 1975, Heft 10, S. 292 fl. veröffentlicht. 14 Vgl. OG, Urteil vom 4. Juli 1978 - 3 OFK 25/78 - (NJ 1979, Heft 1, S. 43). 15 Bei ungünstiger wirtschaftlicher Lage beider Elternteile sind ggf. auch die Großeltern unterhaltspflichtig. 16 Vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 OFK 23/77 - (NJ 1978, Heft 1, S. 36).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 441 (NJ DDR 1981, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 441 (NJ DDR 1981, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen.

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