Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 440 (NJ DDR 1981, S. 440); 440 Neue Justiz 10/81 bar, daß der Imperialismus mit seinen Krisen, seiner Aggressivität und seiner am Profit orientierten Politik den Frieden und den Fortschritt der Menschheit bedroht. Das sind Lebensfragen der Menschheit, die gerade für die junge Generation eine große Bedeutung haben. In dieser Gegenüberstellung wird die auf Frieden und Wohlstand des Volkes gerichtete Politik unserer Partei- und Staatsführung, werden die grundlegenden Werte und Vorzüge des Sozialismus besonders deutlich. Jugend- und sozialpolitische Aufgabenstellungen der Vergünstigungen für Studenten, Lehrlinge und Schüler Die Leistungen des sozialistischen Staates für die Jugend, die mit den Rechtsvorschriften vom 11. Juni 1981 gewährt werden, sind durch ihre jugend- und sozialpolitischen Aufgabenstellungen gekennzeichnet. Für die Jugendlichen und für die Familien, in denen sie leben, ergeben sich günstigere materielle Voraussetzungen, um den alters-und entwicklungsbedingten Lebensbedarf der Jugendlichen besser zu befriedigen. Unsere langjährigen Erfahrungen aus der Rechtsprechung zeigen, daß es in verhältnismäßig wenigen Familien Konflikte gibt, die mit der Hilfe des Gerichts zu lösen sind. Im allgemeinen sind die Gerichtsverfahren über Unterhaltsansprüche von Lehrlingen oder Studenten dadurch gekennzeichnet, daß die Ehe der Eltern geschieden ist. Selten sind die persönlichen Beziehungen aus anderen Gründen erheblich belastet. Aber auch bezogen auf den Kreis der Unterhaltsberechtigten, deren Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind, sind die gerichtlichen Unterhaltsstreitigkeiten gering. Das läßt den Schluß zu, daß die überwiegende Zahl der Bürger es versteht, ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen eigenverantwortlich auf der Grundlage des FGB und der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S.331; NJ 1965, Heft 10, S. 305) zu lösen. Auch durch die Rechtserziehung und Rechtspropaganda wurden gute Voraussetzungen geschaffen, um die Haltung der Bürger zur sozialistischen Gesetzlichkeit, zu ihren Rechten und Pflichten zu vertiefen. Der vorstehende Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 26. August 1981 verbindet die Erfahrungen aus der Unterhaltsrechtsprechung mit der Aufgabe, den Gerichten und den Bürgern eine verbindliche Grundlage für die Lösung derjenigen Fragen zu geben, die sich aus den genannten Verordnungen ergeben können. Ausgangspunkt sind dabei die jugend- und sozialpolitischen Aufgabenstellungen, die den Neuregelungen zugrunde liegen. Aus ihnen leitet sich ab, daß die Gewährung bzw. Erhöhung der Stipendien, Lehrlingsentgelte und Ausbildungsbeihilfen in erster Linie den Studenten, Lehrlingen und Oberschülern zugute kommen soll. Damit wird ein bewährter Grundsatz beibehalten, der in den letzten Jahren die Schlußfolgerungen des Obersten Gerichts zur Unterhaltsrechtsprechung im Zusammenhang mit sozialpolitischen Maßnahmen bestimmte: Materielle Leistungen des sozialistischen Staates sollen vorrangig dazu dienen, die Lebensbedürfnisse derjenigen Bürger besser zu befriedigen, für die sie nach den sozialpolitischen Aufgaben bestimmt sind.9 In diesem Hinweis auf die bisherigen Schlußfolgerungen des Obersten Gerichts für die Unterhaltsrechtsprechung im Zusammenhang mit sozialpolitischen Maßnahmen liegt zugleich ein zweites grundsätzliches Anliegen, das den Inhalt des Beschlusses des Präsidiums bestimmt: Die Schlußfolgerungen sind in die Einheitlichkeit der Unterhaltsrechtsprechung insgesamt einzuordnen. Sie enthalten in ihren Aussagen zu den neuen Rechtsvorschriften zugleich die kontinuierliche Fortführung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu Unterhaltsansprüchen von Lehrlingen und Studenten. Erhöhung des Grundstipendiums und Gewährung von Stipendien für besondere Leistungen Die größten und differenziertesten Veränderungen ergeben sich durch die neue StipendienVO. Sie ist eine bedeutsame und weitreichende weitere Ausgestaltung der Lebensverhältnisse für über 200 000 Direktstudenten. 19 Unterhaltsansprüche volljähriger Studenten sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wie Unterhaltsansprüche Minderjähriger zu beurteilen. Bestimmend für diese Orientierung ist die Lebenssituation des Studenten, der sich auf die Ausübung seines Berufs vorbereitet. Deshalb können die Unterhaltsansprüche volljähriger Studenten nicht nach den Bestimmungen über den Unterhalt von Verwandten nach den §§ 81 ff. FGB beurteilt werden. Vielmehr sind sie wie die Unterhaltsansprüche Minderjähriger nach §§ 17 ff. FGB und der OG-Richtlinie Nr. 18 zu behandeln.11 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wurde davon ausgegangen, daß Studenten mit einem Grundstipendium von bisher 160 M für Fachschulstudenten und 190 M für Hochschulstudenten je nach der wirtschaftlichen Lage der Unterhaltsverpflichteten noch einen Unterhaltsbeitrag beanspruchen konnten. Um eine einheitliche Rechtsprechung für Unterhaltsansprüche gegen Eltern zu gewährleisten, wurde mit dem Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Juli 197712 darauf orientiert, daß der Unterhaltsbeitrag bei einem Grundstipendium von 160 M bzw. 190 M im allgemeinen etwa die Hälfte des Unterhalts betragen sollte, der nach den Richtsätzen der OG-Richt-linie Nr. 18 zu zahlen ist. Bei einem höheren Stipendium sollte sich der Beitrag angemessen verringern. Mit diesen Grundsätzen wurde einerseits berücksichtigt, daß sich der Lebensbedarf eines Studenten im allgemeinen nicht von dem eines Werktätigen unterscheidet und daß durch das Studium im allgemeinen höhere Aufwendungen entstehen. Andererseits wurde beachtet, daß sich die Unterhaltspflicht der Eltern über einen verhältnismäßig langen Zeitraum erstreckt. Diese grundsätzliche Orientierung für die Unterhaltsansprüche von Studenten gilt auch für das nunmehr erhöhte Grundstipendium von 200 M. Aus der Erhöhung des bisherigen Grundstipendiums um 10 M bzw. 40 M ergeben sich also in der Regel keine Auswirkungen für die Unterhaltshöhe (vgl. Ziff. 2 des Beschlusses). Ab 1. September 1981 erhalten alle Studenten unabhängig von der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern bzw. ihres Ehepartners ein Stipendium. Damit ergeben sich für diejenigen Studenten, die bisher kein oder nur ein Teilstipendium bekamen, wesentliche Veränderungen. Diese betreffen insbesondere die Studenten, die in vollem Umfang auf Unterhaltsleistungen angewiesen waren. Zugleich tritt für die bisher zur vollen Unterhaltsleistung Verpflichteten eine erhebliche Entlastung ein. Hier ist in Übereinstimmung mit der Situation bei Gewährung eines Grundstipendiums von 200 M eine Angleichung erforderlich. Diese Fälle werden sich weitgehend außergerichtlich klären lassen. Klagen auf Herabsetzung der bisherigen Unterhaltshöhe sind begründet und müssen zu einer Verringerung des Unterhaltsbeitrags führen. Nach § 3 Abs. 2 der StipendienVO werden unter differenzierten Gesichtspunkten zusätzliche Zahlungen zum Grundstipendium gewährt, und zwar als Anerkennung für bisherige oder künftige Leistungen bei der Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft oder für eine mindestens dreijährige Arbeit als Facharbeiter. Hohe fachliche und gesellschaftliche Leistungen anzuerkennen und zu fördern, liegt auch den Regelungen über das Leistungsstipendium und das Sonderstipendium in den §§ 4, 5 der VO zugrunde. Diese Zielstellung, bisherige besondere Leistungen für die sozialistische Gesellschaft sowie hohe Leistungen während des Studiums anzuerkennen bzw. zu stimulieren, ist auch in der Unterhaltsrechtsprechung zugunsten der Studenten zu beachten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 440 (NJ DDR 1981, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 440 (NJ DDR 1981, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche dee Feindes zum Mißbrauch der Kirche für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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