Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 438 (NJ DDR 1981, S. 438); 438 Neue Justiz 10/81 Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Schlußfolgerungen für die Unterhaltsrechtsprechung auf Grund der Verordnungen vom 11. Juni 1981 zur Leistung von Stipendien, Lehrlingsentgelten und Ausbildungsbeihilfen vom 26. August 1981 I PrB 112 6/81 Durch den sozialistischen Staat werden mit den Verordnungen ülber die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik, über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge und über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229, 231, 232) die Bedingungen für eine allseitige Bildung und Erziehung der Studenten, Lehrlinge und Schüler der 11. und 12. Klassen sowie der Spezialschulen planmäßig erweitert sowie hohe Leistungen beim Lernen und in der gesellschaftlichen Arbeit anerkannt und stimuliert. Aus diesen Regelungen können sich auch Auswirkungen auf die Unterhaltsrechtsprechung ergeben. Die Gerichte haben zu sichern, daß die Unterhaltsrechtsprechung die Jugend- und sozialpolitischen Aufgabenstellungen der Neuregelungen durchsetzen hilft und die Bürger ggf. dabei zu unterstützen, ihre Rechtsbeziehungen bei auftretenden Fragen eigenverantwortlich zu gestalten. Es wird daher festgelegt: 1. In der Unterhaltsrechtsprechung ist davon auszugehen, daß die Gewährung bzw. Erhöhung der Stipendien, Lehrlingsentgelte und Ausbildungsbeihilfen in erster Linie den Studenten, Lehrlingen und Oberschülern zugute kommen soll. Bei der gerichtlichen Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305) der Grundsatz zu beachten, daß die Höhe der Unterhaltsleistungen von der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten bestimmt wird. Zwischen der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsberechtigten und des Verpflichteten muß ein angemessenes Verhältnis bestehen. Unterhaltsansprüche von Studenten 2 * * S. 2. Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung darauf orientiert, daß Studenten mit einem Grundstipen- dium von bisher 160 M bzw. 190 M je nach der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern bzw. Ehepartner noch einen Unterhaltsbeitrag beanspruchen können, der im allgemeinen etwa die Hälfte des Unterhalts beträgt, der nach der Richtlinie Nr. 18 zu zahlen ist. Bei einem höheren Stipendium, sollte sich eine angemessene Verringerung des Unterhaltsbetrags ergeben (OG, Urteile vom 19. Juli 1977 - 1 OFK 18/77 - [NJ 1978, Heft 4, S. 182] und vom 17. Oktober 1978 - 3 OFK 50/78 - [NJ 1979, Heft 3, S. 141]). Mit diesen Grundsätzen werden sowohl der Lebensbedarf eines Studenten einschließlich erhöhter Aufwendungen in Verbindung mit dem Studium als auch der Umstand beachtet, daß sich die Unterhaltspflicht der Eltern über einen verhältnismäßig langen Zeitraum erstreckt. Diese grundsätzliche Orientierung, deren fester Bezugspunkt das Grundstipendium ist, ist auch weiterhin zutreffend. Die jetzige Erhöhung des Grundstipendiums von 160 M bzw. 190 M um 10 bis 40 M auf einen Betrag von 200 M soll dem Studenten zugute kommen. Es ergeben sich allein daraus keine Gründe für eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags. 3. Mit der neuen Stipendienverordnung erhalten alle Studenten, die bisher kein Stipendium oder ein Teilstipendium bekamen, künftig unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Eltern bzw. Ehepartner ein volles Grundstipendium. Mit diesen Leistungen ergeben sich wesentliche Veränderungen für die materielle Lage der Studenten. Sie sollen zugleich zu einer erheblichen Entlastung insbesondere der Verpflichteten führen, die bisher volle Unterhaltsleistungen zu erbringen hatten. Es ist deshalb gerechtfertigt, diese Unterhaltsverpflichtungen nach Ziff. 2 zu beurteilen. Demzufolge ergibt sich eine Verringerung des Unterhalts. Anfragen sind durch die Gerichte in diesem Sinne zu beantworten, um den Bürgern möglichst eine eigenverantwortliche Klärung ihrer Probleme zu ermöglichen. Klagen der Unterhaltsverpflichteten auf Herabsetzung der bisherigen Unterhaltshöhe sind begründet und führen zu einer Verringerung des Unterhalts. 4. Erhöhungen zum Grundstipendium, Leistungs- und Sonderstipendium (§§ 3, 4 und 5 Stipendienverordnung) sind in ihrer Zielstellung davon bestimmt, bisherige besondere Leistungen für die sozialistische Gesellschaft bzw. hohe Leistungen während des Studiums anzuerkennen und zu stimulieren. Dieser leistungsorientierte Charakter ist in der Unterhaltsrechtsprechung zugunsten der Studenten zu beachten. Da sich jedoch objektiv das Verhältnis zwischen dem eigenen Einkommen des Studenten und der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsverpflichteten verändern kann, sind erhöhte Grundstipendien sowie Leistungs- oder Sonderstipendien je nach ihrer Höhe für den Unterhaltsbeitrag (insbesondere bei angespannter wirtschaftlicher Situation des Unterhaltsverpflichteten) beachtlich. Bei wesentlich höheren Stipendien als bisher können sich deshalb begründete Ansprüche der Unterhaltsverpflichteten auf eine differenzierte Herabsetzung des bisherigen Unterhaltsbeitrags ergaben. Unterhaltsansprüche gegen Studenten 5. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts sind Studenten verpflichtet, von ihrem Stipendium je nach dessen Höhe für ihre Kinder Unterhalt nach den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 zu zahlen. Hierbei können erhöhte Aufwendungen in Verbindung mit dem Studium zu ihren Gunsten berücksichtigt werden (OG, Urteil von 4. Juli 1978 - 3 OFK 25/78 - [NJ 1979, Heft 1, S. 43]). An dieser Rechtsprechung ergeben sich durch die neue Stipendienverordnung keine Veränderungen. Der Betrag von 50 M, den ein Student gemäß § 3 Abs. 2 Buchst, d Stipendienverordnung für jedes Kind, für das er erziehungsberechtigt ist, zum Grundstipendium erhält, ist für das Kind bestimmt. Unterhaltsansprüche von Lehrlingen und Schülern 6 6. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wird davon ausgegangen, daß der Lebensbedarf der Jugendlichen, die sich in der Berufsausbildung befinden bzw. eine verlängerte Schulzeit haben, sich nicht wesentlich von dem Erwachsener unterscheidet. Deshalb haben das Lehrlingsentgelt, Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe keinen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze bezogen, und zur weiteren-Erhöhung der revolutionären Wachsamkeit im Grenzgebiet. Jeder Bürger ist von der Notwendigkeit Und Zweckmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen zu überzeugen.

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