Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 430 (NJ DDR 1981, S. 430); 430 Neue Justiz 9/81 lediglich gegen einen der Verklagten teilweise Erfolg hatte, gegen den anderen Verklagten aber im vollen Umfang abgewiesen wurde. In einem solchen Fall muß daher ausgehend von der Ko's'tenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren festgelegt werden, wie sich die Kostenerstattungsansprü-che der einzelnen Beteiligten untereinander errechnen. Das erfordert eine Kostenausgleichung zwischen den Klägern und dem Verklagten zu 1) einerseits und eine weitere Kostenausgleichung zwischen den Klägern und dem Verklagten zu 2) andererseits; es sind also zwei voneinander unabhängige Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu erlassen. Das hat das Kreisgericht nicht erkannt, so daß schon aus diesem Grund seine Entscheidung nicht auf-rechterbalten werden kann. Als Besonderheit kommt in diesem Fall hinzu, daß beide Verklagte im Verfahren von ein und demselben Rechtsanwalt vertreten waren, so daß die für die anwaltliche Vertretung aufzubringenden Kosten auf seiten der Verklagten nur einmal entstanden sind. Auch das ist vom Kreisgericht nicht beachtet worden. Die Verklagten haben behauptet, daß im Innenverhältnis zwischen den beiden Verklagten der Verklagte zu 2) sich zur Tragung der Anwaltskosten verpflichtet hatte und daß er auch aus seinen Mitteln den überwiegenden Teil der erforderlichen Zahlungen an den Prozeßbevollmächtigten geleistet habe, und zwar sowohl hinsichtlich der erforderlichen Vorschüsse für den Anwalt als auch für das Gericht. Im Beschwerdeverfähren ist das auch im einzelnen spezifiziert worden. Soweit es die Zahlungen des Verklagten zu 2) für Gerichtskostenvorschüsse betrifft, kann das im Kostenfest-setzungsyerfahren nicht berücksichtigt werden, da dies das Innenverhältnis der beiden Verklagten untereinander berührt und die Gerichtskostenvorschüsse im übrigen bereits 'mit der Gerichtskostenrechnung unter den Prozeßparteien ausgeglichen wurden. Nach Auffassung des Senats kann aber die Behauptung der Verklagten nicht dazu führen, daß dem Verklagten zu 2) die vollen oder der überwiegende Teil der Anwaltskosten gegen die Kläger festgesetzt werden können. Wird auf der Seite einer Prozeßpartei (Kläger oder Verklagte) dürch mehrere Beteiligte dem gleichen Anwalt Prozeßvofllmacht erteilt, dann entstehen die Anwaltsgebühren nur einmal. Unterliegt ein Beteiligter ganz oder teilweise, während der andere ganz oder teilweise dhsiegt, dann ist im Kostenerstattungsverfahren der ihnen entstandene Betrag für Anwaltskosten entweder im Verhältnis ihrer Inanspruchnahme oder bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme nach Kopfteilen anzurechnen. Jede andere Auffassung würde zu unbilligen Ergebnissen führen und eine exakte Kostenausgleichung erschweren. Dem können die Verklagten auch nicht entgegenhalten, daß lediglich der Verklagte zu 2) für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gewesen sei, während der Verklagte zu 1) das nicht unbedingt gewollt habe. Dem steht entgegen, daß beide Verklagte dem Rechtsanwalt am gleichen Tage Vollmacht erteilt haben. Da im vorliegenden Verfahren die Klage auf die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme beider Verklagter gerichtet war, ist davon auszugehen, daß für jeden der Verklagten die Hälfte der insgesamt entstandenen Anwaltskosten bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen ist. Weitere außergerichtliche Kosten (Verdienstausfall, Fahrtkosten) werden nicht geltend gemacht. Diese Kosten müssen aber dann bei dem Verklagten in Ansatz gebracht werden, bei dem sie auch entstanden sind. Im einzelnen folgt daraus nunmehr folgende Berechnung: Die Kläger haben berechtigt einen Betrag von 783,83 M zur Erstattung angemeldet. Die Verklagten haben zusammen einen Betrag von 783,32 M angemeldet. Jeweils die Hälfte dieses letzten Betrags, also 391,66 M ist bei der Kostenausgleichung unter den Beteiligten zu berücksichtigen. Bei der Kostenausgleichung zwischen den Klägern und dem Verklagten zu 1) sind daher insgesamt 1 175,49 M (783,83 M plus 391,66 M) anzusetzen. Nach der Kostenentscheidung haben davon die Kläger ein Neuntel und der Verklagte zu 1) acht Neuntel zu tragen. Das ergibt eine Summe von 130,61 M bzw. 1 044,88 M. Die eigenen Kosten der Kläger betragen 783,83 M, sie haben aber lediglich 130,61 M zu tragen, so daß ihnen der Verklagte zu 1) einen Betrag von 653,22 M auszugleichen hat. Dazu kommt eine Summe von 125,05 M auf den Kostenanteil des Verklagten zu 1) verrechneter und von den Klägern eingezablter Gerichtskostenvorschuß lt. Gerichtskostenrechnung und weiterhin die Kostenfestsetzfungsge-bühr einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 11,43 M. Das ergibt die Gesamtsumme von 789,70 M, die der Verklagte zu 1) an die Kläger zu erstatten hat. Nach der Kostenentscheidung haben die Kläger die gesamten außergerichtlichen Kosten des Verklagten zu 2) zu tragen. Anzurechnen sind 391,66 M (einhalb der Anwaltskosten). Zuzüglich von 6,18 M Kostenfestsetzungs-gebühr und Umsatzsteuer ergibt das einen Betrag von 397,84 M, der zugunsten des Verklagten zu 2) gegen die Kläger festzusetzen war. Soweit mehr begehrt worden ist, war aus den genannten Gründen die Beschwerde abzuweisen. Strafrecht * 1 2 §170 Abs. 4 StGB; §§ 3 und 6 der AO Nr. Pr. 9 über die Rückerstattung und die Abführung von Mehrerlösen aus Preisüberschreitungen MehrerlösAO vom 28. Juni 1958 (GBl. II Nr. 77 S. 562). 1. § 170 Abs. 4 StGB schreibt die Einziehung des Mehrerlöses zwingend vor, sofern nicht berechtigte Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Eine Rückerstattung an die Käufer kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Buchst, a der MehrerlösAO (Kenntnis der Käufer von der Ungesetzlichkeit des verlangten Kaufpreises) ausgeschlossen werden. 2. Mehrerlös i. S. des § 170 Abs. 4 StGB ist die Differenz zwischen dem gesetzlich zulässigen und dem tatsächlich erzielten Preis. Der gesetzlich zulässige Preis für den An- und Verkauf gebrauchter Personenkraftwagen wird auf der Grundlage der AO Nr. Pr. 44 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 9. Januar 1970 (GBl. II Nr. 12 S. 62) i. d. F. der AO Nr. Pr. 44/1 vom 26. Juni 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 611) ermittelt. OG, Urteil vom 4. Juni 1981 2 OSK 13/81. Ende September 1978 begann der Angeklagte mit dem An-und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge. Er behielt diese Fahrzeuge oft ohne sie auf seinen Namen umschreiben zu lassen nur wenige Tage bzw. Wochen, um sie dann seines Vorteils wegen weiterzuverkaufen. Auf diese Art und Weise erwarb der Angeklagte bis August 1980 insgesamt neun Pkws unterschiedlicher Typen zu Aufkaufpreisen überwiegend zwischen 18 000 und 22 000 M. Der Angeklagte verkaufte die meisten dieser Fahrzeuge mit weiteren Preisaufschlägen zwischen 1 000 und 4 000 M innerhalb kurzer Zeit weiter. Unter Zugrundelegung des Zeitwerts für die einzelnen Pkws erlangte der Angeklagte einen Mehrerlös von insgesamt 41 598 M. Sein persönlicher Vorteil betrug 17 698 M. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen mehrfacher Verletzung der Preisbestimmungen in Tateinheit mit mehrfacher Urkundenfälschung (Vergehen gemäß §§ 170 Abs. 1, 240 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe und zog darüber hinaus ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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