Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 429 (NJ DDR 1981, S. 429); Neue Justiz 9/81 429 Das Kreisgericht hat die jetzigen Prozeßparteien im Strafverfahren als Gesamtschuldner verurteilt, an den VEB K. einen Schadenersatz in Höhe von 8 223,60 M zu zahlen. Dazu wurde festgestellt, daß die Prozeßparteien sich den durch strafbare Handlungen erzielten Erlös geteilt hatten. Gewisse Differenzen der Erlösverteilung konnten im Strafverfahren nicht vollständig geklärt werden, da die Prozeßparteien noch weitere persönliche Verbindlichkeiten untereinander eingegangen waren. Der Kläger hat gegen den Verklagten Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Kläger aus der gesamtschuldnerischen Haftung aus den Straftaten in Höhe von 8 223,60 M nur zur Zahlung eines Betrags von 1 709,40 M verantwortlich Ist. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger von mehr als der Hälfte der Zahlung befreit werden will. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und festzustellen, daß im Innenverhältnis aus der gesamtschuldnerischen Haftung des Urteils des Kreisgerichts der Verklagte verpflichtet ist, an den Kläger die volle Ausgleichszahlung zu leisten, soweit der Kläger mehr als 1 709,40 M an den VEB K. zahlt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß mehrere Schädiger, bei denen eine gesamtschuldnerische Verpflichtung festgektel'lt ist, untereinander eine Ausgleichs-pflicht halben. Diese Ausgleichspflicht von Gesamtschuldnern (§342 Abs. 1 Satz 2 ZGB) wirkt aber nur im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern, läßt jedoch die Rechte des Geschädigten, namentlich sein Recht, von jedem der Gesamtschuldner die Leistung bis zur vollen Höhe zu fordern (§ 434 ZGB), unberührt Davon unabhängig hat aber jeder Gesamtschuldner das Recht, gegen den oder die weiteren mitverpflichteten Gesamtschuldner jederzeit Feststellungsklage zu erheben, und zwar über die Höhe des auf ihn, aus dem Gesamtschuldverhältnis entfallenden Anteils, falls darüber zwischen den Gesamtschuldnern Streit besteht. Denkbar ist aber auch, daß der eine Gesamtschuldner Zahlungsansprüche auf Ausgleichung gegen aus einem Gesamtschuldverhältnis Mitverpflichteten erhebt. Das kann er allerdings nur dann, wenn er bereits mehr geleistet hat, als auf seinen Anteil entfällt. Der Kläger hat nachgewiesenermaßen an den Geschädigten bisher 1 709,40 M gezahlt. Im Berufungsverfahren hat er eine Feststellung dahin verlangt, daß der Verklagte verpflichtet ist, an ihn vollen Ausgleich zu leisten, soweit er Wer Kläger) an den Geschädigten darüber hinaus noch für weitere Zahlungen in Anspruch genommen wird. Der Kläger meint dazu, daß er im Innenverhältnis zu keiner höheren Schadenersatzleistung verpflichtet sei, weil er durch die strafbare Handlung lediglich einen materiellen Vorteil in Höhe der bereits geleisteten 1 709,40 M gehab t halbe. Damit verlangt der Kläger keine Auflösung des Gesamtschuldverhältnisses, sondern lediglich die Feststellung der Höhe seines Anteils an der Schadenswiedergutmachung im Verhältnis zu dem als Gesamtschuldner mithaftenden Verklagten. Die Klage ist nicht begründet Der Kläger verkennt, daß es bei der Feststellung, in welcher Höhe Gesamtschuldner untereinander zur Ausgleichung verpflichtet sind, nicht darauf ankommt, wie hoch die persönliche Bereicherung des einzelnen Gesamtschuldners ist Es kann nicht die Aufgabe der Gerichte sein, im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern einen Ausgleich in dem Sinne herbeizuführen, daß jeder Gesamtschuldner im Ergebnis so gestellt wird, daß eine ungleiche Beteiligung an einer persönlichen Bereicherung wieder ausgeglichen wird. Für die Höhe des Ausgleichs ist vielmehr bestimmend der Umfang der Verursachung dös Schadens und das pflichtwidrige Verhalten des einzelnen Gesamt- schuldners (§ 342 Abs. 1 ZGB). Sind insoweit keine wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern erkennbar, so sind sie grundsätzlich untereinander mit gleichen Anteilen zum Ausgleich verpflichtet. Die Auffassung des Klägers ist daher falsch, wenn er meint, die Höhe des Ausgleichs hänge davon ab, was er bzw. der Verklagte im Ergebnis für einen persönlichen Vorteil durch die Straftat erlangt hat. Aus § 342 Abs. 1 ZGB folgt aber auch, daß bei Gesamtschuldnerschaft der Ausgleich auch nicht immer zu gleichen Anteilen erfolgen muß. Ungleiche Anteile könnten z. B. dann zu zahlen sein, wenn ein Gesamtschuldner bei einer strafbaren Handlung nur als Gehilfe tätig gewesen ist, einen geringen Tatbeitrag geleistet und auch keinen besonderen materiellten Vorteil aus der Straftat gezogen hat. Im vorliegenden Fall haben aber beide Prozeßparteien in Mittäterschaft sozialistisches Eigentum zu ihren Gunsten veräußert, und zlwar in 11 gemeinsam begangenen einzelnen Handlungen. Daraus ergibt sich, daß der Umfang der Verursachung des Schadens von beiden Prozeßparteien als gleichwertig zu beurteilen ist. Beide Prozeßparteien haben auch den Erlös aus den strafbaren Handlungen geteilt. Jede wollte sich durch die strafbaren Handlungen bereichern. Der Kläger war beim geschädigten Betrieb als Kraftfahrer, der Verklagte als Schichtleiter tätig. Beide haben bewußt zusammengewirkt, so daß sie durch die strafbaren Handlungen auch etwa im gleichen Maße sich pflichtwidrig gegenüber ihren Verpflichtungen aus dem Ar-beiterechtsverhältnis verhalten haben. Es sind daher keine Gründe erkennbar, warum die Prozeßparteien für den von ihnen als Gesamtschuldner verursachten Schaden im Innenverhältnis nicht ziu gleichen Anteilen verpflichtet sein sollten. Unter diesen Umständen kann es auf die Behauptung des Klägers, der Verklagte habe aus den strafbaren Handlungen einen größeren Vorteil gehabt, nicht ankommen. Sie sind daher im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen verpflichtet. § 178 ZPO. Zur Kostenausgleichung, wenn ln einem Zivilverfahren mehrere Verklagte nur durch einen Rechtsanwalt vertreten waren und sie in der Kostenentscheidung unterschiedlich belastet wurden. BG Cottbus, Beschluß vom 23. Mai 1980 00 BZR 81/80. Zwischen den Klägern und den Verklagten zu 1) und 2) war ein Rechtsstreit anhängig. Dessen Kosten wurden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und dje den Klägern und dem Verklagten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten wurden zu einem Neuntel den Klägern und zu acht Neuntel dem Verklagten zu 1) auf er legt; die dem Verklagten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten wurden den Klägern auferlegt. Auf Antrag der Kläger hat das Kreisgericht im Kostenfestsetzungsbeschluß die ihnen zu erstattenden Kosten auf 748,10 M festgesetzt. Dabei wurde der volle Betrag der den beiden Verklagten entstandenen Anwaltsgebühren in die Kostenausgleichung einbezogen. Eine Kostenfestsetzung gegen die Kläger zugunsten des Verklagten zu 2) ist nicht erfolgt. Gegen diesen Beschluß haben die Verklagten Beschwerde eingelegt, mit der beantragt wird, den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die außergerichtlichen Kosten des Verklagten zu 2) in Höhe von 783,32 M gegen die Kläger festzusetzen. Die Beschwerde führte zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat bei der Kostenausgleichung nicht beachtet, daß im vorliegenden Rechtsstreit die verklagte Prozeßpartei aus zwei Beteiligten bestand und die Klage;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung, der dazu erlassenen äfisOrdnungen sowie in einer exakten Ausführung der der Abteilung gegebenen Befehle und Wsangen.

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