Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 428 (NJ DDR 1981, S. 428); 428 Neue Justiz 9/81 rechnung des Gebührenwerts des Berufungs verfallrens grundsätzlich nur der Antrag des Beruflungsklägers maßgebend ist. Dagegen hat ein Antrag des Berufungsver-küagten, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen, keinen Einfluß auf die Höhe dieses Gebührenwerts. Auch eine auf Grund der in erster Instanz gestellten Anträge dfes Be-PufungsveHdagten infolge der Prüfung gemäß § 154 Abs. 1 Säte 2 ZPO für diesen günstigere Entscheidung hat kei-pen Einfluß auf die Höhe des Gebührenwerts des Beru-fungsverfahrens. Auch unter diesem Gesichtspunkt läßt sich daher die vom Bezirksgericht für das Berufungsverfahren getroffene Kostenentscheidung nicht rechtfertigen. §172 ZGB; §4 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29). Ein Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb ist zur ordnungsgemäßen Verwahrung der ihm übergebenen Kraftfahrzeuge verpflichtet. Dieser Verpflichtung kann er sich in der Regel auch nicht dadurch entledigen, daß er sich vom Auftraggeber bestätigen läßt, daß sein Fahrzeug auf eigene Gefahr abgestellt wird. BG Leipzig, Beschluß vom 6. Februar 1981 5 BZB 177/80. Der Kläger hat vorgetragen, daß von seinem Pkw, den er wegen einer Reparatur auf einen der Verklagten gehörenden Parkplatz abgestellt hat, das rechte Vorderrad gestohlen worden sei. Er hat hierfür 180 M Schadenersatz gefordert. Die Verklagte hat die Forderung des Klägers abgelehnt, weil dieser im Instandsetzungsvertrag genehmigt habe, daß sein Pkw während der Instandhaltung auf eigene Gefahr abgestellt werde. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Verklagte als Dienstleistungsbetrieb gemäß §172 ZGB zur sorgfältigen Aufbewahrung und zum Schutz vor Verlust und Beschädigung der Sachen des Kunden verpflichtet sei. Der vom Kläger erklärte Verzicht auf diese Rechte widerspreche dem Gesetz und sei daher unwirksam. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten, mit der sie die Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils und Klageabweisung beantragt. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Aus der Begründung ; Das Kreisgericht hat alle für den Rechtsstreit erheblichen Umstände aufgeklärt und im wesentlichen einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung unterzogen. Es hat auch eine nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen. Die in § 172 ZGB geregelte Sorgfaltspflicht des Dienstleistungsbetriebes, wonach dieser verpflichtet ist, die ihm vom Bürger übergebene Sache sorgfältig aufzubewahren, sie vor Verlust und Beschädigung zu schützen und für Beschädigung und Verlust der Sache während der Dauer der Aufbewahrung einzustehen, ist auch in § 4 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29) enthalten. § 4 Abs. 2 der AO sieht ausdrücklich die Verwahrpflicht des Auftragnehmers für den Instandhaltungsgegenstand, also für den instand zu setzenden Pkw, vor. Diese gesetzlichen Sorgfaltspflichten des Dienstleistungsbetriebes (hier: des Kraftfahrzeuginstandhaltungsbetriebes) dürfen als grundsätzliche Mindestrechte des Auftraggebers nicht unterschritten werden. Deshalb verletzt die von der Verklagten praktizierte Verfahrensweise, sich in einem Stempelaufdruck auf der Auftragserteilung vom Auftraggeber unterschriftlich bestätigen zu lassen, daß sein Kfz während der Instandhaltung auf seine eigene Gefahr auf dem Parkplatz der Verklagten abgestellt wird, das Gesetz und ist nichtig (§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine solche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wäre nur in besonderen Ausnahmefällen statthaft, so z. B. dann, wenn der Kunde trotz einer nicht vorhandenen Unterstellmöglichkeit beim Dienstleistungsbetrieb ausdrücklich darauf besteht, seinen Pkw dort ungesichert abzustellen, weil er ihn nicht nochmals zu einem späteren, dem Auftragnehmer die Unterstellung ermöglichenden Zeitpunkt Vorfahren will. Der Auftragnehmer darf aber seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht dadurch unterlaufen, daß er den Auftraggeber zur eigenen Gefahrtragung für Beschädigungen oder für den Verlust des Pkw während des Verbleibens im Kraftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb bestimmt, zumal er die Termine für die Aufträge so festzulegen hat, daß die ordnungsgemäße Unterbringung der aufgenommenen Pkws auf seinem Gelände gesichert ist. Da' Umstände für eine Befreiung der Verklagten von der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger nach § 334 ZGB nicht vorliegen, ist sie vom Kreisgericht zutreffend verurteilt worden (§§92, 93, 172, 330 ff. ZGB; vgL auch BG Schwerin, Urteil vom 19. Februar 1979 BZ I 1/78 NJ 1979, Heft 11, S. 517). Anmerkung : Das Bezirksgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Dienstleistungsbetriebe (DLB) nicht berechtigt sind, die eindeutige gesetzliche Regelung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht (§ 172 ZGB, §4 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 [GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29]) durch abweichende Vereinbarungen zu umgehen. Aus den dazu dargelegten Gründen, es handle sich bei der Sorgfaltspflicht des DLB um grundsätzliche Mindestrechte des Auftraggebers, die nicht unterschritten werden dürfen, ist das Bezirksgericht zu einer zutreffenden Rechtsauffassung über die Nichtigkeit der im Stempelaufdruck enthaltenen Abrede über den Ausschluß der Verantwortlichkeit des verklagten DLB für Beschädigung und Verlust des Pkw gelangt. Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Die gesetzlichen Bestimmungen gehen davon aus, daß es dem Bürger nach Übergabe des zu reparierenden Gegenstands an den DLB nicht mehr möglich ist, auf den Schutz seines Eigentums Einfluß zu nehmen. Daraus erwachsen dem DLB besondere Sorgfaltspflichten, die in § 172 ZGB als erweiterte Verantwortlichkeit ausgestaltet sind (vgl. auch Grundriß Zivilrecht, Heft 6, Berlin 1977, S. 33). Es handelt sich hierbei das gilt auch für § 4 der AO vom 5. Dezember 1978 sowohl dem Inhalt als auch dem Wortlaut nach um eine verbindliche, den DLB verpflichtende Rechtsvorschrift. § 45 Abs. 3 ZGB verbietet ausdrücklich, von solchen zwingenden Regelungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mithin verstößt der im konkreten Fall vereinbarte Ausschluß der gesetzlichen Sorgfaltspflicht eindeutig gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot und ist daher gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig. Das führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des gesamten Dienstleistungsvertrags, weil ein Vertrag dieser Art ohne die genannte unzulässige Abrede hätte abgeschlossen werden müssen (§68 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das gilt prinzipiell für alle Instandsetzungs-Verträge der Dienstleistungsbetriebe. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht § 342 ZGB. Für die Höhe eines von Gesamtglänbigern zu erstattenden Schadensausgleichs sind der Umfang der Verursachung des Schadens and das pflichtwidrige Verhalten des jeweiligen Gesamtschuldners bestimmend. Sind insoweit keine wesentlichen Unterschiede erkennbar, sind die Gesamtschuldner grundsätzlich untereinander mit gleichen Anteilen zum Ausgleich verpflichtet. BG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 1980 - 00 BZB 52/80.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Gesetz werden die einzelnen Handlungsmöglichkeiten geregelt, mit denen in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingegriffen werden darf, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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