Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 427 (NJ DDR 1981, S. 427); Neue Justiz 9/81 427 10. August 1979 mittels Schecks von ihrem Konto abgehoben, ihn in einem Briefumschlag verwahrt und bei Übernahme der Duschkabine an die Klägerin übergeben. Diese Ausführungen der Verklagten wurden durch die Vorlage eines Schreibens der Kreissparkasse P. bestätigt Es enthält eine Aufstellung über die Bewegung des Kontos der Verklagten in der fraglichen- Zeit einschließlich der Abhebung des Betrags von 500 M am 10. August 1979. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kaufiverhandlungen bereits angelaufen. Die Aussage der Verklagten gewinnt deshalb an Beweiswert, weil sie vom Inhalt der Aussage der Zeugin W. bestätigt wird. Diese hat in der Vernehmung vor dem Kreisgericht dargelegt, sie habe einen Brief der Klägerin vom Januar/Felbruar 1980 an die Verklagte gesehen, in welchem diese eine Restforderung von 100 M geltend gemacht habe. Diese Bekundung erhält um so mehr Gewicht als auch der Zeuge S. bestätigt hat einen Brief der Klägerin -mit diesem Inhalt bei der Verklagten gesehen zu haben. Angesichts der Tatsache, daß keine schriftlichen Bestätigungen über die Hingabe oder den Erhalt des Betrags von 500 M ausgestellt worden sind, gewinnen die beiden Zeugenaussagen von W. und S. an Bedeutung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben. Für die Darstellung der Verklagten spricht weiter die Gepflogenheit des täglichen Lebens, daß die Bürger Kaufverträge der vorliegenden Art zumeist dergestalt erfüllen, daß die Übergabe der Ware gegen Übergabe des Geldes erfolgt. Daher kam der Senat bei umfassender Würdigung aller Umstände des Falles zu der Überzeugung, daß die Verklagte der Klägerin bei Übernahme der Duschkabine 500 M übergeben hat. Eines Eingehens auf das Problem des Beweisrisikos bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 45 Abs. 3, 54 Abs. 5 ZPO aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts abzuweisen. §§ 154 Abs. 1,172 Abs. 1,174 Abs. 1 ZPO. 1. Im Verfahren über geltend gemachte Zahlungsansprüche ist der Erfolg einer Berufung stets danach zu beurteilen, ob dem Berufungskläger durch den Spruch des Urteils des Rechtsmittelgerichts mehr zuerkannt worden ist als durch die Entscheidung des Gerichts erster Instanz. Dementsprechend ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. 2. Für die Berechnung des Gebührenswerts des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich nur der Antrag des Berufungsklägers maßgebend. Eine darüber hinausgehende Prüfung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 154 Abs. 1 ZPO bleibt hinsichtlich des Gebührenswerts außer Betracht. OG, Urteil vom 10. März 1981 - 2 OZK 6/81. Der Kläger hatte vor dem Kreisgericht beantragt, die Verklagte zur Zahlung einer Pflichtteilsforderung von 3 356,60 M nebst 4 Prozent Zinsen zu verurteilen. Die Verklagte hatte Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Verklagte verpflichtet, an den Kläger 1 988,74 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Prozeßparteien je zur Hälfte auf erlegt. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat der Kläger beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn weitere 272,40 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Die Verklagte hat keine Anträge gestellt. Das Bezirksgericht hat die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Verklagte verurteilt, an den Kläger 1 458,77 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es Klage und Berufung abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat es den Prozeßparteien je zur Hälfte und die Kosten des Berufungsverfahrens der Verklagten auferlegt. Seine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat es damit begründet, daß das Rechtsmittel des Klägers im wesentlichen erfolgreich gewesen sei. Deshalb seien der Verklagten gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen gewesen. Gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Kosten eines Zivilproczesses, in dem jede Prozeßpartei zum Teil obsiegt und zum Teil unterliegt, sind gemäß § 174 Albs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich entsprechend zu teilen. Dabei ist es wie vom Bezirksgericht richtig erkannt wurde durchaus möglich, den Prozeßparteien für das Berufungsverlfahren andere Kostenanteile aufzuerfe-gen als für das Verführen vor dem Kreisgericht. Da die Verklagte letztlich zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt wurde, der die Hälfte der vom Kläger beantragten Summe geringfügig unterschreitet, war es durchaus vertretbar, jeder Prozeßpartei die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Dagegen kann der vom Bezirksgericht für das Berufungsverfahren getroffenen Kostenentscheidung aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Kläger hatte mit der Berufung erstrebt, die Verklagte zur Zahlung eines höheren als ihm vom Kreisgericht zuetkannten Geldbetrags zu verurteilen. Den vom Kläger zur Begründung seines Berufungsantrags vorgetragenen rechtlichen Ausführungen ist ■ das Bezirksgericht auch gefolgt, indem es einen höheren Nachlaßwert als das' Kreisgericht festgestellt hat. Bei der gemäß § 154 Abs. 1 ZPO vorgenommenen umfassenden .Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. OG, Urteil vom 28. Februar 1978 - 2 OZK 5/78 - NJ 1978, Heft 5, S. 234) wurde vom Bezirksgericht jedoch festgestellt, daß das Kreisgericht bei der Ermittlung des der Pflichtteils-berechmung zugrunde liegenden Nachlasses die Nachlaß-verbandlichkeiten außer acht gelassen hatte. Unter Beachtung. des von der Verklagten im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags auf Klageabweisung hat das Bezirksgericht daher das Urteil des Kreisgerichts gemäß §§154 Abs. 1 Satz 2, 156 Abs. 1 Satzl ZPO aufgehoben und die Verklagte zur Zahlung eines geringeren Geldbetrags als das Kreisgericht verurteilt. Diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens widerspricht die für die zweite Instanz getroffene Kostenentscheidung. Der Erfolg einer Berufung ist bei Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs nicht danach zu beurteilen, ob das vom Berufungskläger zur Begründung des Rechtsmittels dar,gelegte Vorbringen ganz oder teilweise zu trifft oder nicht. Eine Berufung ist in diesen Fällen vielmehr nur dann erfolgreich, wenn dem Berufungskläger durch den Spruch des Urteil® des Rechtsmatteigerichts mehr zuerkannt wird als durch die Entscheidung des Gerichts erster Instanz. Bei der Beurteilung, ob eine Berufung teilweise bzw. gänzlich Erfolg hatte oder nicht, ist somit vom Verhältnis des im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags des Berufungsklägers zu dem ihm durch das Urteil des Rechtsmitbelgerichts zuerkannten Anspruch auszugehen. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger durch das Urteil des Bezirksgerichts ein geringerer Geldbetrag zuerkannt worden als du'rch die Entscheidung des Kreisgerichts. Die Berufung des Klägers hatte somit im Ergebnis keinen Erfolg, so daß ihm gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 ZPO sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfa'hrens aufzuerlegen gewesen wären. Daran vermag auch der Gebührenwert für dias Beru-fiungsverfiahren nichts zu ändern. Diesen hat das Bezirksgericht gemäß § 172 Albs. 1 vorletzter Satz ZPO und unter Beachtung des § 165 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend auf 300 M festgesetzt Es hat beachtet, daß für die Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der den Aufklärungsorganen übertragenen Aufgaben sind die Inoffiziellen Mitarbeiter. Inoffizielle Mitarbeiter der Diensteinheiten der Aufklärung Staatssicherheit sind Bürger der und anderer Staaten, die auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung in stärkerem Maße mit anderen operativen Diensteinheiten des - Staatssicherheit , der Volkspolizei und anderen Organen zusammengearbeitet wurde.

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