Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 426 (NJ DDR 1981, S. 426); 426 Neue Justiz 9/81 befinden sich nicht ibei den Akten. Ihr wesentlicher Inhalt wurde auch nicht in das Protokoll aufgenommen. Sofern es sich bei den Schriftstücken, die den Akten bei-liegen, um Abschriften dieser Erklärungen handeln sollte, hätten sie schon deshalb nicht als ausreichend angesehen werden dürfen, weil sie keine oder nur unzulängliche Aussagen zu wichtigen, aufklärungsbedürftigen Einzelheiten der behaupteten Schenkung enthalten. So geht aus ihnen nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen erbracht wurden, ob die Schenkung auf einmal oder in mehreren Teilleistungen erfolgte, ob die Geldbeträge in bar übergeben oder überwiesen wurden, von wem das Geld gegeben bzrw. von welchem Konto es überwiesen wurde. Der dürftige Inhalt dieser beiden abschriftlichen Erklärungen konnte falls' sie mit denen übereinstimmen, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden keinesfalls Grundlage der Entscheidung sein. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Behauptungen der Prozeßparteien zu dem Betrag von 20 000 M, die nicht von Anfang an eindeutigen Erklärungen des Klägers und unter Beachtung dessen, daß die weiteren Gelder auf dem Sparkonto unbestritten gemeinschaftliches Eigentum waren, wäre es erforderlich gewesen, die behauptete Schenkung durch die Aussägen von Zeugen oder die Vorlage von Urkunden eindeutig zu beweisen. Selbst eine schriftliche, mit der Versicherung der Richtigkeit versehene Erklärung eines Zeugen (§§ 53 Abs. 1 Ziff. 1 und 33 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO) wäre für die Feststellung des hier vorliegenden, in sich unklaren Sachverhalts nicht ausreichend gewesen. Das Bezirksgericht hatte im Berufungsverfahren die Beweisergebnisse des kreisgerichtlichen Verfahrens bei seiner weiteren Sachaufklärung zu beachten. Die Aussagen der beiden Brüder des Klägers enthalten keine Anhaltspunkte, die die Behauptungen des Klägers stützen könnten. Vielmehr verstärken sie soweit in ihnen auf die wirtschaftlichen Verhäiltnisse der Eltern und auf Ersparnisse sowie auf Zuwendungen an die anderen Geschwister des Klägers hingewiesen wird die Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen des Klägers. Wenn das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang ausführte, daß durch diese Aussagen die R-ichti'gJkeft seiner Behauptung nicht widerlegt worden sei, verkennt es, daß das Risiko etwaiger Beweislosigkeit den Kläger trifft. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts hätten die Gerichte die Schwester des Klägers, die längere Zeit im Haus der Eltern wohnte, zu vernehmen und, sofern möglich, die Sparkassenbücher der Eltern bzw. Auskünfte der Sparkasse beizuziehen gehabt. Die diesbezüglichen Beweisanträge der Verklagten wären nicht abzulehnen gewesen. Nach dem bisherigen Beweisergebnis und der möglichen weiteren Sachaufklärung waren nicht die Voraussetzungen gegeben (§62 ZPO), den Kläger zu seinen eigenen Behauptungen als Prozeßpartei zu vernehmen. Zivilrecht §§ 45 Abs. 3, 54 Abs. 5 ZPO. Das Gericht hat unabhängig von der Mitwirkungspflicht der Prozeßparteien alle für die Aufklärung des Sachver-balts wesentlichen und verfügbaren Beweise zu erheben, um seiner Verantwortung bei der Feststellung der objektiven Wahrheit gerecht zu werden. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten dennoch Zweifel an einem bestimmten Geschehensablauf bestehen bleiben, also die objektive Wahrheit nicht festgestellt werden konnte, bleibt Raum für eine Entscheidung entsprechend dem Risiko der Beweislosigkeit. OG, Urteil vom 13. Februar 1981 2 OZK 3/81. Die Prozeßparteien haben am 17. August 1979 einen Kaufvertrag über eine Duschkabine geschlossen. Als Kaufpreis wurde eine Summe von 600 M vereinbart. Die Dusch- kabine ist am gleichen Tage von Z., dem Wohnort der Klägerin, nach O. zum Wohnort der Verklagten transportiert worden. Mit gerichtlicher Zahlungsaufforderung hat die Klägerin von, der Verklagten eine Restkaufpreissumme von 500 M gefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sie von der Verklagten am Tage des Abschlusses des Kaufvertrags lediglich eine Summe von 100 M erhalten habe. Auf ihre schriftliche Aufforderung habe die Verklagte die geforderte Zahlung abgelehnt. Beim Kauf sei weder eine Quittung ausgestellt noch eine konkrete Ratenzahlung vereinbart worden. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, daß sie der Klägerin am Kauftag eine Summe von 500 M übergeben habe. Die Restkaufsumme von 100 M habe sie später zahlen wollen. Da jedoch an der Duschkabine verschiedene Mängel vorhanden gewesen seien, habe sie eine weitere Zahlung abgelehnt und der Klägerin vorgeschlagen, die Duschkabine für 450 M zurückzukaufen. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es nicht den allgemeinen Lebensgewohnheiten entspräche, wenn der von der Klägerin behauptete geschuldete Betrag ohne jegliche schriftliche Vereinbarung auf unbestimmte Zeit gestundet würde. Zudem hätten zwei Zeugen im ersten Mahnbrief der Klägerin gelesen, daß diese nur noch einen Restkaufpreis von 100 M gefordert habe. Nach Ausschöpfung aller Beweismittel sei die Klägerin für ihre Behauptung beweislos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Verklagte verurteilt, an die Klägerin 500 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. In seiner Begründung ging das Bezirksgericht davon aus, daß durch die Zeugen nicht der Beweis erbracht worden sei, daß im ersten Mahnbrief nur 100 M gefordert worden seien; ebenso könne darin von den gezahlten 100 M die Rede gewesen sein. Die Verklagte könne das Geld auch nicht von ihrer Schwester erhalten haben, da diese erst am 24. August 1979 eine Überweisung auf das Konto der Verklagten veranlaßt habe. Somit sehe der Senat nur eine Zahlung von 100 M durch die Verklagte als erwiesen an. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß unabhängig von der Mifwirkungspfllicht der Prozeßparteien das Gericht alle für die Aufklärung des Sachverhalts wesentlichen und verfügbaren Beweise zu erheben hat, um seiner Verantwortung bei der Feststellung der objektiven Wahrheit gerecht au werden. Dazu gehört auch die Aufklärung von in Aussagen und Schriftsätzen enthaltenen Widersprüchen. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten dennoch Zweifel an einem bestimmten Ge-schehensalblaüf bestehen .bleiben, also die objektive Wahrheit nicht fes'tgestellt werden konnte, bleibt Raum für eine Entscheidung entsprechend dem Risiko der Beweislosigkeit (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin, 1980, S. 305). Davon ausgehend wäre im vorliegenden Fall eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Diese hat der erkennende Senat nachgeholt. Unter Beachtung des Ergebnisse® dieser ergänzenden Beweisaufnahme kann dem Urteil des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden. Die Verklagte wurde zu den Widersprüchen befragt, die sich aus dem Inhalt ihres' Schriftsatzes vom 25. Mai 1980 und der Zeugenvernehmung der Frau T. vor dem Bezirksgericht hinsichtlich der Art der Übergabe eines Darieh ns von 566 M ergeben. Im Schriftsatz hatte die Verklagte erklärt, sich 500 M von ihrer Schwester geliehen und sie an die Klägerin übergeben zu haben. Die Zeugin T. hatte zwar die Gewährung eines Darlehns bestätigt, die Art der Realisierung jedoch als eine Kontoüberweisung von der Kreissparkasse Z. zur Kreissparkasse P. erklärt. Die Verklagte hat dargetan, daß die Ausführungen der Zeugin T. richtig seien. Den Geldbetrag von 500 M zur Bezahlung der Dusrhkabine habe sie am;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Traditionskalender. Dadurch kann insbesondere das koordinierte Vorgehen zwischen den Leitungen der Partei, der und der gesichert und durch konzeptionell abgestiramte Maßnahmen eine höhere Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie XIV.K.

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