Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 425 (NJ DDR 1981, S. 425); Neue Justiz 9/81 425 leben. Wenn der Erziehungsberechtigte mit vier Kindern bei einem gleichen Umfang des Hausrats ebenso 60 Prozent bekommt wie in einem anderen Fall der Erziehungsberechtigte mit einem Kind, ist die Ungerechtigkeit offensichtlich. Des weiteren bleibt das Alter der Kinder unberücksichtigt. Für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse jüngerer Kinder wird im allgemeinen zur Zeit der Entscheidung weniger benötigt als für ältere. Andererseits leben sie für einen viel längeren Zeitraum bei dem Erziehungsberechtigten. Das ist ein Gesichtspunkt, der insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn sich aus der sozialen Lage des Erziehungsberechtigten wie im vorliegenden Verfahren weitere Umstände ergeben, die im Hinblick auf seine eigene wirtschaftliche Situation die Zuweisung eines größeren Teils von Sachen im Interesse der Kinder erfordern (vgl. Abschn. A II Ziff. 6 und 8 der OG-Richtlinie Nr. 24). Sind unterhaltsberechtigte Kinder im Jugendalter, ist im allgemeinen ihr Bedarf an Sachen größer. Andererseits können sie sich in einem Lebensabschnitt befinden, in dem sie sich nur noch für eine kurze Zeit bei dem Erziehungsberechtigten aufhalten, so daß ihre Interessen weniger im Vordergrund stehen. Diese und weitere Fragen, die die Interessen der Kinder berühren, können von Fall zu Fall recht unterschiedlich sein. Weitere wesentliche Unterschiede ergeben sich in den einzelnen Verfahren aus dem wertmäßigen Umfang und der gegenständlichen Zusammensetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie sind insbesondere bedingt durch die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Familie und ihre Auffassungen über die Verwendung gemeinschaftlicher oder persönlicher Mittel für Anschaffungen zur gemeinsamen Lebensführung. Auch bereits vorhandene Sachen aus dem Alleineigentum eines Ehegatten, die in der Familie verwendet werden, können den Umfang der gemeinschaftlichen Sachen beeinflussen. Vielfach sind auch die Wohnbedingungen ein Umstand, der sich auf den Umfang und die Zusammensetzung der Sachen für die gemeinschaftliche Lebensführung auswirkt. Insofern ergeben sich weitere Unterschiede und Besonderheiten, die mit der Anwendung eines bestimmten Verteilungsschlüssels nicht einheitlich erfaßt werden können. ' Unter Beachtung dieser typischen Probleme, die die Gefahr schematischer Verteilungsmethoden mit ihren ungünstigen Auswirkungen zeigen, welche sich aus der durchgängigen Bestimmung von Prozenten oder Bruchteilen ergeben, ist es demnach erforderlich, die Gerichte darauf zu orientieren, auf bestimmte Verteilungsschlüssel zu verzichten. Die Bestimmung ungleicher Anteile zur Berücksichtigung der Interessen der Kinder sollte von der gegenständlichen Verteilung her erfolgen. Dieser Weg ermöglicht am sichersten, dem Erziehungsberechtigten diejenigen Sachen zuzuweisen, die er für die unterhaltsberechtigten Kinder benötigt. Mit der Verteilung der weiteren Sachen kann dafür gesorgt werden, daß jeder Ehegatte die Gegenstände zugesprochen erhält, die er für seine weitere Lebensführung benötigt. Wird von der gegenständlichen Verteilung ausgegangen, kann das Gericht auch besser seine Verteilungsentscheidung für die Prozeßparteien überzeugend begründen und sich somit selbst die Arbeit erleichtern. Ein weiterer Vorteil dieses Weges liegt darin, daß es nicht notwendig ist, die Höhe des Anteils jeder Prozeßpartei von vornherein exakt zu bestimmen. Bei der Verteilung nach Prozenten oder Bruchteilen ergibt sich im allgemeinen die Situation, daß das Gericht seine Arbeit darauf konzentriert, die gegenständliche Verteilung so einzurichten, daß die vorab bestimmten Anteile wertmäßig erreicht werden. Damit wird die Verteilung für das Gericht komplizierter. Hinzu kommt vielfach, daß Erstattungsbeträge mitunter in verhältnismäßig geringer Höhe und bis zum Pfennig ausgerechnet festgelegt werden, um die vorab bestimmten Anteile exakt einzuhalten. Im Hinblick auf die vielfältigen Probleme, die die Verfahren nach § 39 FGB für die Bürger mit sich bringen, sollte es ein besonderes Anliegen der Gerichte sein, die persönlichen Zuspitzungen in diesem Verfahren zu mindern und auf eine aufgeschlossene, einsichtige Haltung der Prozeßparteien hinzuwirken, die ungeachtet der mit der Ehescheidung verbundenen Probleme dem Inhalt der zwischenmenschlichen Beziehungen in der sozialistischen Gesellschaft entspricht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Weg über die gegenständliche Verteilung günstiger. Oberrichter Dr. URSULA ROHDE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts §39 FGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 33 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO. Mit der 'Versicherung der Richtigkeit versehene schriftliche Erklärungen ven Zeugen sind zur Klärung des Sachverhalts (hier: der Vermögensverhältnisse der Ehegatten) dann nicht ausreichend, wenn der Sachverhalt in sich unklar ist, weil völlig unterschiedliche Behauptungen der Prozeßparteien vorliegen. Schriftliche Erklärungen können einer Entscheidung auch dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie keine oder nur unzulängliche Aussagen zu wichtigen, aufklärungsbedürftigen Einzelheiten einer Behauptung enthalten (hier: über eine Schenkung). OG, Urteil vom 3. Februar 1981 3 OFK 44/80. Im Vermögensverteilungsverfahren nach geschiedener Ehe beantragte der Kläger, ausgehend von der inzwischen im Einverständnis der Prozeßparteien vollzogenen gegenständlichen Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die Verklagte zu verurteilen, an ihn einen Erstattungs- und einen Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 23 000 M zu zahlen. Die Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht verurteilte die Verklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 14 341,50 M an den Kläger. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Dabei ging es u. a. davon aus, daß in das gemeinschaftliche Vermögen der Prozeßparteien 20 000 M des Klägers eingeflossen seien, die er im Jahre 1968 von seinen Eltern geschenkt erhalten habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung, erforderte, bereits im kreisgerichtlichen Verfahren Erstattungs- und Ausgleichsansprüche klar zu trennen sowie zuverlässige Feststellungen über den wertmäßigen Umfang des gesamten gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens, über die Verteilung und über die Anteile der Prozeßparteien am gemeinschaftlichen Vermögen zu treffen sowie die Ergebnisse in der Begründung der Entscheidung übersichtlich darzustellen (vgl. OG, Urteil vom 31. Januar 1978 1 OFK 50/77 NJ 1978, Heft 5, S. 232). Diesen Erfordernissen ist das Kreisgericht in seiner Entscheidung nicht gerecht geworden. Sie beruht insoweit auf einer nicht hinreichend geklärten Sachlage. Das Bezirksgericht hat die Mängel nicht behoben. Die Mängel betreffen insbesondere den Betrag von 20 000 M, der nach Auffassung der Verklagten gemeinschaftliches Eigentum sei. Das Bezirksgericht vertritt den Standpunkt, daß diese 20 000 M Sparvermögen Alleineigentum des Klägers gewesen seien. Es stützt sich dabei vor allem auf zwei schriftliche Erklärungen der Mutter des Klägers, wonach ihm dieser Betrag im Jahre 1968 von seinen Eltern geschenkt worden sei, sowie auf seine Aussage als Prozeßpartei. Das ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Die Vordergerichte haben statt die Mutter des Klägers durch das zuständige Gericht als Zeugin vernehmen zu lassen, lediglich ihre schriftlichen Erklärungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Diese Erklärungen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt gewahrt wird; daß die Untersuchungsprinzipien gewissenhaft durchgesetzt werden. Zur weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Referatsleiter - als eine wesentliche Voraussetzung, die notwendige höhere Qualität und Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung Hauptrichtungen, Qualität und Effektivität der Arbeit der Spezialkommissionen der Linie. Die Spezialkommissionen der Linie führten im Jahre Einsätze. durch.

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