Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 424 (NJ DDR 1981, S. 424); 424 Neue Justiz 9/81 sah, als sie sich den Eltern des Verklagten zur Zeit der behaupteten Schenkung darstellte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Aussage allenfalls im Zusammenhang mit weiteren Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Behauptung des Verklagten führen können. Solche weiteren Feststellungen wurden bisher nicht getroffen. Im Gegenteil, aus der Übersicht über die Bewegung auf dem Sparkonto der Prozeßparteien in den vorangegangenen Jahren ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte dafür, daß der Kaufpreis für den Pkw aus gemeinschaftlichen Mitteln und 2 000 M Darlehen der Mutter der Klägerin erworben worden sein dürfte. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Sachaufklärung fortzuführen. Hierfür wäre z. B. die Vernehmung der Geschwister des Verklagten in Frage gekommen. Das Bezirksgericht durfte bei der gegebenen Sachlage nicht davon ausgehen, daß der Kläger 5 000 M bekommen und für die Familie verwendet habe. Dem Bezirksgericht kann auch nicht hinsichtlich der Bemessung der Anteile der Prozeßparteien am gemeinschaftlichen Eigentum zugestimmt werden. Das Oberste Gericht hat sich wiederholt gegen schematische Berechnungsmethoden gewandt (vgl. OG, Urteile vom 2. Februar 1971 - 1 ZzF 28/70 - [NJ 1971, Heft 17, S. 530] und vom 21. November 1978 - 3 OFK 52/78 - [NJ 1979, Heft 6, S. 278]). Es hat hervorgehoben, daß in jedem Fall alle für die Bemessung der Anteile maßgeblichen Umstände zu klären und zu würdigen sind und erst im Ergebnis darüber zu befinden ist, welche Voraussetzungen für die wertmäßige Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens vorliegen. Indem das Bezirksgericht weder den Umfang des Gesamtvermögens noch den Wert seiner Teile beachtet und die wertmäßige Aufteilung des Hausrats in zwei Teile von 60 Prozent bzw. 40 Prozent zugunsten der Klägerin vorgenommen hat, sind ihr mit den Kindern insoweit nur für etwa 1 400 M mehr Werte zugeflossen als dem Verklagten. Dieser Vorteil wurde durch die weitere Aufteilung wieder beseitigt. Im Ergebnis der gesamten Verteilung wurde die Klägerin mit den Kindern um 2 000 M schlechter gestellt als der Verklagte. Diese wertmäßige Verteilung wird den Umständen des Falles nicht gerecht. In diesem Zusammenhang ist auch der Ausführung des Bezirksgerichts zu widersprechen, der Hausrat sei „in der Regel im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent zugunsten des erziehungsberechtigten Ehegatten zu teilen“. Eine solche Teilungsregel läßt unbeachtet, daß die Situation der Erziehungsberechtigten schon nach der Zahl der Kinder von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Weitere Besonderheiten können sich aus dem Umfang des Hausrats ergeben (vgl. die obengenannten Urteile und H. Latka in NJ 1978, Heft 12, S. 519). Hätte das Bezirksgericht die maßgeblichen konkreten Umstände geklärt und festgestellt, wäre ihm nicht entgangen, daß eine Reihe von Umständen dafür sprachen, der Klägerin einen höheren Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zuzuerkennen. Sie übt das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Prozeßparteien aus. Ein Kind davon wird, da es erst drei Jahre alt ist, noch über viele Jahre bei ihr leben. Das Arbeitseinkommen der Klägerin beträgt weniger als die Hälfte des Arbeitseinkommens des Verklagten. Es wird, wenn die Darlegungen der Klägerin zutreffen, wegen der häufigen Erkrankungen der Kinder noch vermindert. Sie wird nur schwerlich in der Lage sein, in nächster Zeit zur Erweiterung der materiellen Grundlage ihrer Familie beizutragen. Deshalb dürfte sie in besonderem Maße darauf angewiesen sein, mit der gegenständlichen und wertmäßigen Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens den größten Teil des Hausrats zu erhalten (vgl. Abschn. A II Ziff. 8 Buchst, b und e der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 [NJ-Bei-lage 1/76 zu Heft 3]). Bei der wertmäßigen Verteilung könnte allenfalls sofern bewiesen die Verwendung von 5 000 M Alleinvermögen in gewisser Weise zugunsten des Verklagten beachtet werden (vgl. OG, Urteil vom 3. Mai 1974 - 1 ZzF 4/74 - NJ 1974, Heft 16, S. 507). Selbst unter dieser Voraussetzung hätte die Klägerin keineswegs weniger Vermögenswerte erhalten dürfen als der Verklagte (vgl. OG, Urteil vom 6. Dezember 1977 1 OFK 45/77 - NJ 1978, Heft 4, S. 183). Anmerkung: Das vorstehende Urteil ist Anlaß, erneut auf die Frage einzugehen, in welcher Weise bei der Vermögensteilung nach § 39 FGB ungleiche Anteile bestimmt werden sollen. Der Entscheidung liegt der insoweit typische Fall ungleicher Anteile zugrunde: die Beachtung der Interessen minderjähriger Kinder. In einer Fachrichtertagung des 3. Zivilsenats des Obersten Gerichts mit den Vorsitzenden der Familienrechtssenate der Bezirksgerichte im Jahre 1978 wurden die Probleme bei der Bestimmung ungleicher Anteile ausführlich diskutiert. Das Ergebnis hat H. Latka in dieser Zeitschrift wie folgt zusammengefaßt: „Das Gesetz legt die Größenordnung der ungleichen Anteile nicht fest. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Sind die Interessen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder zu berücksichtigen, haben sich in der gerichtlichen Praxis folgende beiden Methoden zur Differenzierung der Anteile her aus gebildet: Ausgehend vom Wortlaut des § 39 Abs. 2 Satz 2 FGB, nach dem ungleiche Anteile festgelegt werden können, wenn ein Ehegatte eines größeren Anteils an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bedarf, weil gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei ihm leben, weisen einige Gerichte dem Erziehungsberechtigten mehr Sachwerte, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienten (insbesondere Haushaltsgegenstände), zu und verteilen das sonstige Vermögen je zur Hälfte. Andere Gerichte schlüsseln den Wert des gesamten Vermögens nach unterschiedlichen Prozentsätzen oder Bruchteilen auf. Beide Verfahrensweisen führen dann zu gerechtfertigten Ergebnissen, wenn dabei jeder Schematismus vermieden wird. Es widerspräche z. B. familienrechtlichen Grundsätzen, wenn sich die Gerichte allein an der Zahl der Kinder orientieren würden, die im Haushalt des erziehungsberechtigten Ehegatten leben, und hieraus ,Verteilungsschlüssel“ entwickelten. Natürlich ist die Zahl der Kinder differenziert nach Alter und Bedürfnissen bei der Bemessung des Anteils mit zu berücksichtigen. Jedoch sind auch solche Umstände wie der Umfang des Gesamtvermögens, die Einkommensund sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie persönliche Gegebenheiten der geschiedenen Ehegatten und die in Abschn. A II Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 24 angeführten Beispiele zu beachten.“ (NJ 1978, Heft 12, S. 519) In der Folgezeit war festzustellen, daß die meisten Gerichte den ersten Weg, auf dessen Vorzüge noch eingegangen wird, wählten. Zugleich verdeutlichten sich aber auch die Probleme, die der zweite Weg in sich birgt. Diese Probleme liegen insbesondere in der Hinwendung zu einer schematischen Verteilung. Das kassierte Urteil des Bezirksgerichts ist ein charakteristisches Beispiel dafür. Seine Aussage, der Hausrat sei in der Regel im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent zugunsten des erziehungsberechtigten Ehegatten zu verteilen, ist eine nicht vertretbare Vereinfachung der Rechtsprechung zu § 39 FGB. Mit diesem Verteilungsschlüssel wird vor allem die Anzahl der Kinder unbeachtet gelassen, obwohl es hierauf für die Verteilung besonders ankommt. So ist doch sehr beachtlich, ob in einer Familie z. B. nur ein Kind lebt oder ob dort vier Kinder;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 424 (NJ DDR 1981, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 424 (NJ DDR 1981, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

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