Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 424 (NJ DDR 1981, S. 424); 424 Neue Justiz 9/81 sah, als sie sich den Eltern des Verklagten zur Zeit der behaupteten Schenkung darstellte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Aussage allenfalls im Zusammenhang mit weiteren Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Behauptung des Verklagten führen können. Solche weiteren Feststellungen wurden bisher nicht getroffen. Im Gegenteil, aus der Übersicht über die Bewegung auf dem Sparkonto der Prozeßparteien in den vorangegangenen Jahren ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte dafür, daß der Kaufpreis für den Pkw aus gemeinschaftlichen Mitteln und 2 000 M Darlehen der Mutter der Klägerin erworben worden sein dürfte. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Sachaufklärung fortzuführen. Hierfür wäre z. B. die Vernehmung der Geschwister des Verklagten in Frage gekommen. Das Bezirksgericht durfte bei der gegebenen Sachlage nicht davon ausgehen, daß der Kläger 5 000 M bekommen und für die Familie verwendet habe. Dem Bezirksgericht kann auch nicht hinsichtlich der Bemessung der Anteile der Prozeßparteien am gemeinschaftlichen Eigentum zugestimmt werden. Das Oberste Gericht hat sich wiederholt gegen schematische Berechnungsmethoden gewandt (vgl. OG, Urteile vom 2. Februar 1971 - 1 ZzF 28/70 - [NJ 1971, Heft 17, S. 530] und vom 21. November 1978 - 3 OFK 52/78 - [NJ 1979, Heft 6, S. 278]). Es hat hervorgehoben, daß in jedem Fall alle für die Bemessung der Anteile maßgeblichen Umstände zu klären und zu würdigen sind und erst im Ergebnis darüber zu befinden ist, welche Voraussetzungen für die wertmäßige Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens vorliegen. Indem das Bezirksgericht weder den Umfang des Gesamtvermögens noch den Wert seiner Teile beachtet und die wertmäßige Aufteilung des Hausrats in zwei Teile von 60 Prozent bzw. 40 Prozent zugunsten der Klägerin vorgenommen hat, sind ihr mit den Kindern insoweit nur für etwa 1 400 M mehr Werte zugeflossen als dem Verklagten. Dieser Vorteil wurde durch die weitere Aufteilung wieder beseitigt. Im Ergebnis der gesamten Verteilung wurde die Klägerin mit den Kindern um 2 000 M schlechter gestellt als der Verklagte. Diese wertmäßige Verteilung wird den Umständen des Falles nicht gerecht. In diesem Zusammenhang ist auch der Ausführung des Bezirksgerichts zu widersprechen, der Hausrat sei „in der Regel im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent zugunsten des erziehungsberechtigten Ehegatten zu teilen“. Eine solche Teilungsregel läßt unbeachtet, daß die Situation der Erziehungsberechtigten schon nach der Zahl der Kinder von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Weitere Besonderheiten können sich aus dem Umfang des Hausrats ergeben (vgl. die obengenannten Urteile und H. Latka in NJ 1978, Heft 12, S. 519). Hätte das Bezirksgericht die maßgeblichen konkreten Umstände geklärt und festgestellt, wäre ihm nicht entgangen, daß eine Reihe von Umständen dafür sprachen, der Klägerin einen höheren Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zuzuerkennen. Sie übt das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Prozeßparteien aus. Ein Kind davon wird, da es erst drei Jahre alt ist, noch über viele Jahre bei ihr leben. Das Arbeitseinkommen der Klägerin beträgt weniger als die Hälfte des Arbeitseinkommens des Verklagten. Es wird, wenn die Darlegungen der Klägerin zutreffen, wegen der häufigen Erkrankungen der Kinder noch vermindert. Sie wird nur schwerlich in der Lage sein, in nächster Zeit zur Erweiterung der materiellen Grundlage ihrer Familie beizutragen. Deshalb dürfte sie in besonderem Maße darauf angewiesen sein, mit der gegenständlichen und wertmäßigen Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens den größten Teil des Hausrats zu erhalten (vgl. Abschn. A II Ziff. 8 Buchst, b und e der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 [NJ-Bei-lage 1/76 zu Heft 3]). Bei der wertmäßigen Verteilung könnte allenfalls sofern bewiesen die Verwendung von 5 000 M Alleinvermögen in gewisser Weise zugunsten des Verklagten beachtet werden (vgl. OG, Urteil vom 3. Mai 1974 - 1 ZzF 4/74 - NJ 1974, Heft 16, S. 507). Selbst unter dieser Voraussetzung hätte die Klägerin keineswegs weniger Vermögenswerte erhalten dürfen als der Verklagte (vgl. OG, Urteil vom 6. Dezember 1977 1 OFK 45/77 - NJ 1978, Heft 4, S. 183). Anmerkung: Das vorstehende Urteil ist Anlaß, erneut auf die Frage einzugehen, in welcher Weise bei der Vermögensteilung nach § 39 FGB ungleiche Anteile bestimmt werden sollen. Der Entscheidung liegt der insoweit typische Fall ungleicher Anteile zugrunde: die Beachtung der Interessen minderjähriger Kinder. In einer Fachrichtertagung des 3. Zivilsenats des Obersten Gerichts mit den Vorsitzenden der Familienrechtssenate der Bezirksgerichte im Jahre 1978 wurden die Probleme bei der Bestimmung ungleicher Anteile ausführlich diskutiert. Das Ergebnis hat H. Latka in dieser Zeitschrift wie folgt zusammengefaßt: „Das Gesetz legt die Größenordnung der ungleichen Anteile nicht fest. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Sind die Interessen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder zu berücksichtigen, haben sich in der gerichtlichen Praxis folgende beiden Methoden zur Differenzierung der Anteile her aus gebildet: Ausgehend vom Wortlaut des § 39 Abs. 2 Satz 2 FGB, nach dem ungleiche Anteile festgelegt werden können, wenn ein Ehegatte eines größeren Anteils an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bedarf, weil gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei ihm leben, weisen einige Gerichte dem Erziehungsberechtigten mehr Sachwerte, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienten (insbesondere Haushaltsgegenstände), zu und verteilen das sonstige Vermögen je zur Hälfte. Andere Gerichte schlüsseln den Wert des gesamten Vermögens nach unterschiedlichen Prozentsätzen oder Bruchteilen auf. Beide Verfahrensweisen führen dann zu gerechtfertigten Ergebnissen, wenn dabei jeder Schematismus vermieden wird. Es widerspräche z. B. familienrechtlichen Grundsätzen, wenn sich die Gerichte allein an der Zahl der Kinder orientieren würden, die im Haushalt des erziehungsberechtigten Ehegatten leben, und hieraus ,Verteilungsschlüssel“ entwickelten. Natürlich ist die Zahl der Kinder differenziert nach Alter und Bedürfnissen bei der Bemessung des Anteils mit zu berücksichtigen. Jedoch sind auch solche Umstände wie der Umfang des Gesamtvermögens, die Einkommensund sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie persönliche Gegebenheiten der geschiedenen Ehegatten und die in Abschn. A II Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 24 angeführten Beispiele zu beachten.“ (NJ 1978, Heft 12, S. 519) In der Folgezeit war festzustellen, daß die meisten Gerichte den ersten Weg, auf dessen Vorzüge noch eingegangen wird, wählten. Zugleich verdeutlichten sich aber auch die Probleme, die der zweite Weg in sich birgt. Diese Probleme liegen insbesondere in der Hinwendung zu einer schematischen Verteilung. Das kassierte Urteil des Bezirksgerichts ist ein charakteristisches Beispiel dafür. Seine Aussage, der Hausrat sei in der Regel im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent zugunsten des erziehungsberechtigten Ehegatten zu verteilen, ist eine nicht vertretbare Vereinfachung der Rechtsprechung zu § 39 FGB. Mit diesem Verteilungsschlüssel wird vor allem die Anzahl der Kinder unbeachtet gelassen, obwohl es hierauf für die Verteilung besonders ankommt. So ist doch sehr beachtlich, ob in einer Familie z. B. nur ein Kind lebt oder ob dort vier Kinder;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 424 (NJ DDR 1981, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 424 (NJ DDR 1981, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Rechtssicherheit ist, wollen wir uns im folgenden der Aufgabe unterziehen, die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Prufungsstadiums in ihrer Bedeutung für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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