Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 423 (NJ DDR 1981, S. 423); Neue Justiz 9/81 423 des schwerbeschädigten Werktätigen ist vielmehr vorrangig und wirkt absolut. Zwar kann dem verklagten Betrieb nicht der Vorwurf gemacht werden, die genannte Vorschrift beim Ausspruch der Kündigung nicht beachtet zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt nichts von der Antragstellung der Klägerin wußte und ihre Anerkennung als Schwerbeschädigte noch nicht erfolgt war. Nachdem er aber Kenntnis von der mit rückwirkender Kraft erfolgten Anerkennung der Klägerin als Schwerbeschädigte erlangt hatte, wäre es seine Aufgabe gewesen, die Schutzbestimmung des § 59 Abs. 1 Buchst, a AGB zu beachten und da die erforderliche Zustimmung des Rates des Stadtbezirks fehlte die Kündigung zurückzunehmen. Da die Kündigung demnach den angeführten gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach, war sie für rechtsunwirksam zu erklären. (Es folgen Ausführungen zur Nachzahlung des der Klägerin entgangenen Verdienstes und zur Beendigung des Ar-beitsrechtsverhältnisses.) §§ 15, 260 ff., 265 AGB. Die materielle Verantwortlichkeit ehrenamtlicher Sportfunktionäre gegenüber der Betriebssportgemeinschaft richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. Juni 1980 - BAB 15/80. Der Verklagte war nebenamtlich als Vorsitzender einer Betriebssportgemeinschaft (BSG) tätig. Bei einer Revision wurde in der BSG-Kasse ein Fehlbetrag von ca. 2 000 M festgestellt. Daraufhin verpflichtete sich der Verklagte, diese Summe in monatlichen Raten von 100 M zu zahlen. Er bezahlte zwei Raten und stellte dann die Zahlungen ein. Deshalb hat der Kläger beim Kreisgericht einen Antrag auf Erlaß einer Zahlungsaufforderung gestellt, dem stattgegeben wurde. Der Verklagte hat Einspruch eingelegt und beantragt, die Forderung des Klägers abzuweisen. Er habe sich zu Unrecht zur Zahlung des Fehlbetrages verpflichtet. Der Kläger habe ihm kein Verschulden nachgewiesen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 2 006,05 M zu verurteilen, weil er sich zur Zahlung des Fehlbetrages verpflichtet habe. Das Kreisgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen. Dabei ging es davon aus, daß sich der Verklagte zur Rückzahlung der 2 006,05 M verpflichtet habe. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, daß für derartige Schadensfälle arbeitsrechtliche Grundsätze anzuwenden seien. Das erfordere die Aufklärung weiterer Fragen. Auch der Kläger hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Die Berufung führte zur Aufhebung der kreisgerichtlichen Entscheidung. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist seiner Verantwortung zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Insbesondere hat es die Rechtsstellung des Verklagten nicht eindeutig geklärt. Dieser übte die Funktion eines ehrenamtlichen Vorsitzenden einer BSG aus. Auf die Beziehungen, die sich zwischen den Mitgliedern und ehrenamtlichen Funktionären des DTSB und der Organisation selbst ergeben, sind die Normen des Zivilrechts nicht anwendbar. Die Mitglieder und ehrenamtlichen Funktionäre des DTSB sind hinsichtlich der Grundsätze der materiellen Verantwortlichkeit und der Höhe des Schadenersatzes nicht anders zu stellen, als diejenigen Funktionäre des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB), die für ihre Tätigkeit Gehalt beziehen. Dieser Grundsatz, der sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der ehrenamtlichen Gewerkschaftsfunktionäre ableitet (vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1962 - 2a 6/61 - OGA Bd. 3 S. 228), läßt ein Schuldanerkenntnis unter Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze nicht zu. Das hat das Kreisgericht außer Betracht gelassen. Daraus folgt zugleich, daß einer Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten die konkrete Prüfung der Pflichtenlage des Verklagten und seines Verschuldens in bezug auf eine mögliche Pflichtverletzung und die Verursachung des Schadens vorauszugehen hat. Da das nicht geschehen ist, war die Entscheidung des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Familien recht 1 §39 FGB; §§ 2, 45 Abs. 3 ZPO; OG-Richlinie Nr. 24. 1. Können die Aussagen eines Zeugen allenfalls im Zusammenhang mit weiteren Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit einer Behauptung (hier: Schenkung) führen, ist die Sachaufklärung fortzuführen. 2. Die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der geschiedenen Ehegatten darf nicht nach schematischen Berechnungsmethoden erfolgen. OG, Urteil vom 11. Februar 1981 3 OFK 5/81. Die Klägerin, der bei Scheidung der Ehe das Erziehungsrecht für die beiden Kinder übertragen wurde, beantragte in einem selbständigen Verfahren, das gemeinschaftliche eheliche Vermögen zu verteilen. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Prozeßparteien über die gegenständliche Verteilung, so daß nur noch über einen Wertausgleich zu befinden war. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 8 300 M zu verurteilen. Das Kreisgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und den Verklagten verurteilt, an die Klägerin einen Erstattungsbetrag von 3 800 M zu zahlen. Es ging davon aus, daß sich bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die Praxis herausgebildet habe, in der Regel dem Ehegatten, bei dem die Kinder seien, 60 Prozent des gemeinschaftlichen Hausrats zuzusprechen und das weitere Vermögen im Verhältnis von 50 zu 50 Prozent zu verteilen. Der Verklagte habe zum Kauf eines Pkw von seinen Eltern 5 000 M geschenkt erhalten. Dieser Betrag sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Verklagte von seinen Eltern 5 000 M geschenkt bekommen habe, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht hat sich allein auf die Aussage des Vaters des Verklagten gestützt, obwohl dessen Wissen darüber unzureichend war. Er hat den Betrag weder selbst geschenkt noch war er bei der Schenkung zugegen. Er konnte nur das wiedergeben, was ihm von dritter Seite mitgeteilt worden war. Zu wichtigen Detailfragen wie zum Zeitpunkt der Schenkung und zur Verwendung des Betrags konnte er keine Angaben machen. Auch aus seiner Aussage zur Höhe des zurückgezahlten Darlehens ergibt sich, daß er sich an Einzelheiten nicht genau erinnern konnte. Er konnte auch nicht auf Sparbücher oder andere Unterlagen verweisen, in denen die Abbuchung des Betrags vermerkt war. Zusammenfassend zeigte sich, daß der Zeuge keine selbst wahrgenommene Begebenheit schildern und sie weder umfassend noch im Detail zuverlässig wiedergeben konnte. Das Bezirksgericht hätte auch beachten sollen, daß sich der Zeuge als Vater des Verklagten nach Scheidung der Ehe seines Sohnes einer anderen Situation gegenüber;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 423 (NJ DDR 1981, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 423 (NJ DDR 1981, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit eine Neuregelung des Vertriebes von Kleinmechanismen und des Verkaufs von Baumaterialien sowie der Rechnungs legung im Berliner Bauwesen veranlaßt. Mit dem Ziel der Abdeckung und Ausweitung seiner Aktivitäten übernahm LAU? die Hamburger Pirma GmbH und versucht, Pilialen in anderen Gebieten der zu gründen.

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