Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 420 (NJ DDR 1981, S. 420); 420 Neue Justiz 9/81 ren die Kostenentscheidung die einzige Grundlage für die Kostenbeteiligung der Prozeßparteien. Zum Zwecke ihrer Realisierung sind die Kostenvorschüsse (§ 169 ZPO, § 84 RAGO) so zu verrechnen und zu erstatten, wie das die Kostenentscheidung vorsieht. Die Prozeßparteien sind so zu stellen, als wären die von ihnen zu begleichenden Kostenbeträge aus ihrem nach der Ehescheidung erzielten Arbeitseinkommen oder aus ihrem persönlichen Vermögen gezahlt worden. Aus der Vorschußzahlung bzw. der Nichtbeteiligung an ihr darf keiner Prozeßpartei ein materieller Vorteil bzw. Nachteil erwachsen. Vom Kostenschuldner kann daher auch nicht direkt oder indirekt nochmals jener Teil der Kosten verlangt werden, der bereits im Wege der Kostenvorschußzahlung aus ihm zuzurechnenden Mitteln des gemeinschaftlichen Vermögens gezahlt worden ist. Ebensowenig darf der nicht kostenpflichtigen Prozeßpartei, die eine Vorauszahlung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten geleistet hat, im Wege der Kostenfestsetzung bzw. -erstattung ein materieller Vorteil entstehen, auf den sie nach den vermögensrechtlichen Grundsätzen des Familienrechts keinen Anspruch hat. Damit bei der Vorauszahlung von Gerichtsgebühren die Prozeßparteien an den Kosten des Eheverfahrens entsprechend der Kostenentscheidung beteiligt werden, sollte wie folgt verfahren werden: Kann im Eheverfahren z. B. durch übereinstimmende Erklärungen der Prozeßparteien zweifelsfrei festgestellt werden, aus welchen Mitteln die Kostenvorschüsse gezahlt worden sind, sollte das in der Akte festgehalten werden. Wird das versäumt, kann wie bereits H. L a t k a (NJ 1980, Heft 5, S. 207 ff. [209]) vorgeschlagen hat auch der Sekretär noch im Kostenfestsetzungsverfahren die Prozeßparteien auffordern, sich zu erklären. Eine weitergehende Prüfungspflicht obliegt ihm allerdings nicht. Ist die Herkunft der Mittel eindeutig festgestellt, hat der Sekretär die Kostenfestsetzung entsprechend vorzunehmen. Ist das nicht der Fall z. B. weil sich die Prozeßparteien unterschiedlich erklärt haben , dann sollte der Sekretär vom Regelfall ausgehen, nämlich von der Zahlung der Vorschüsse aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten (§§12, 13 FGB). Bei dieser Lage sind wertmäßig beide Prozeßparteien an den Vorschußzahlungen beteiligt. In Anlehnung an den Grundsatz des § 39 FGB, das gemeinschaftliche Eigentum zu gleichen Anteilen zu verteilen, und im Interesse einer einfachen Regelung sollte bei der Kostenfestsetzung jeder Prozeßpartei die Hälfte der vorausgezahlten Beträge zugerechnet werden, zum einen dem alleinigen Kostenschuldner, auch wenn die Kostenvorschüsse nicht von ihm gezahlt worden sind; und zum anderen der nicht kostenpflichtigen Prozeßpartei, wenn diese, weil sie Vorauszahlungen geleistet hat, Kosten erstattet haben will. Im eingangs dargelegten Fall würden, wenn der Vorschuß aus gemeinschaftlichen Mitteln gezahlt wurde, zugunsten des allein kostenpflichtigen geschiedenen Ehemanns 250 M auf seine Kosten zu verrechnen und der geschiedenen Ehefrau 250 M zu erstatten sein. Wären beide Prozeßparteien zur Tragung der Kosten verpflichtet, dann wären 250 M auf die Kosten des einen und 250 M auf die Kosten des anderen Ehegatten zu verrechnen. In gleicher Weise sollte, verfahren werden, wenn durch eine einstweilige Anordnung die Zahlung eines Kostenvorschusses angeordnet wurde (§ 17 Abs. 1 ZPO). Auch dieser Kostenvorschuß kommt in der Regel aus Mitteln, die beiden Ehegatten zustehen. Deswegen sollte in solchen Fällen die Kostenverrechnung und -erstattung nicht anders erfolgen, als wenn der den Kostenvorschuß zahlende Ehegatte den Betrag aus ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Arbeitseinkommens des anderen Ehegatten nimmt. Im einen wie im anderen Fall wurden Mittel verwendet, die wertmäßig beiden Ehegatten zustehen. Aus diesem Grund sollten die speziellen Gesichtspunkte für den im Wege der einstweiligen Anordnung gesicherten Kostenvorschuß (vgl. BG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 5. Januar 1970 BFR 38/69 - [NJ 1970, Heft 24, S. 750] und BG Karl-Marx-Stadt, Beschluß vom 3. August 1970 6 BFR 89/70 [ebenda, S. 751] nebst Anmerkung von F. T h o m s und die dort angeführte weitere Literatur) hinter die allgemeinen Erwägungen für die Kostenverrechnung und -erstattung in Ehesachen zurücktreten. Ist eine Prozeßpartei oder sind beide Prozeßparteien aus materiellrechtlichen Gründen z. B. weil ein Kostenvorschuß aus dem Alleineigentum eines Ehegatten gezahlt worden sei mit der Kostenfestsetzung nicht einverstanden, dann kann dies nicht im Kostenfestsetzungsverfahren und somit auch nicht auf die Beschwerde hin durch das Bezirksgericht geklärt werden. Diese Klärung muß in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Hierzu eignet sich durchaus ein Verfahren gemäß § 133 ZPO auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung (vgl. auch BG Neubrandenburg, Beschluß vom 2. Mai 1977 BFR 14/77 [NJ1977, Heft 18, S. 667]; H. Latka, a.a. O., S.209; F. Niethammer, NJ 1967, Heft 13, S. 413). Da die Gründe, aus denen der Anspruch nach Meinung einer oder beider Prozeßparteien nicht in der geforderten Höhe besteht, weder im Eheverfahren noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht bzw. berücksichtigt werden können, sind sie in einem Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstrek-kung geltend zu machen. Dr. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Zum Ausspruch und zur Verwirklichung fachärztlicher Heilbehandlung gemäß § 27 StGB Verpflichtet das Gericht einen Angeklagten, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung nach §27 StGB zu unterziehen, läßt es sich bei dieser Entscheidung davon leiten, daß eine solche Maßnahme zur Verhütung weiterer Straftaten beitragen wird. Das entspricht dem Verfassungsauftrag der Rechtsprechung, die sozialistische Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu diszipliniertem und verantwortungsbewußtem Verhalten zu erziehen (Art 2 Abs. 1 StGB). Unser sozialistischer Staat kann sich auf vielfältige staatliche und gesellschaftliche Möglichkeiten der Vorbeugung und Erziehung im Kampf gegen die Kriminalität und andere Rechtsverletzungen stützen. Aus dieser Sicht dient auch die vorbeugende Maßnahme der fachärztlichen Heilbehandlung dazu, einem Täter, dessen strafbares Handeln von krankhaften Einflüssen mitbestimmt worden ist mit den geeigneten therapeutischen Mitteln zu helfen, sich so weit wie möglich von diesen Einflüssen freizumachen, so daß ein gesellschaftsgemäßes Verhalten gewährleistet ist Das ist ein komplizierter Prozeß, dessen Zusammenhänge und Erfolgsaussichten mitunter schwer bis in die Einzelheiten voraussehbar sind. Dazu hat es zwischen Juristen und Medizinetn fruchtbare Problemdiskussionen gegeben, die von dem Grundanliegen getragen waren, alle zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel unter Berücksichtigung der besten medizinischen Erfahrungen, Ergebnisse und wissenschaftlichen Methoden anwenden zu können, um bei Straffälligen weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Anwendungsbereich des § 27 StGB Um die fachärztliche Heilbehandlung in den geeigneten und notwendigen Fällen aussprechen zu können, muß sich;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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