Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 42 (NJ DDR 1981, S. 42); 42 Neue Justiz 1/81 Vorschläge Leistungen darstellt, die qualitativ über seine Arbeitsaufgabe als Technologe hinausgehen (§ 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO). Zur Arbeitsaufgabe eines Technologen beim Verklagten gehört es, für die Leitung und Durchführung bestimmter Rationalisierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen des Betriebes verantwortlich zu sein, dabei alle finanziellen und ökonomischen Faktoren im Zusammenhang mit materiellen Maßnahmen in Betracht zu ziehen und für die Durchsetzung eines hohen Mechanisierungsgrades sowie des wissenschaftlich-technischen Höchststandes im Betrieb Sorge zu tragen. Unstreitig ist, daß dem Kläger über Jahre hinweg die Aufgabe der Rekonstruktion der Bananenreifeanlage oblag und daß er nach seinem Funktionsplan verpflichtet war, bei der Rekonstruktion sowohl die ökonomische Seite zu beachten als auch den wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechend den betrieblichen Bedingungen anzuwenden. Dabei hatte der Kläger dafür zu sorgen, daß die zweckmäßigste Technologie eingeführt wurde. Im verklagten Betrieb war es bei der Reifung einer bestimmten Bananensorte notwendig geworden, nach der Reifung die Bananen sofort zu kühlen. Deshalb wurde von der zentralen Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse, Speisekartoffeln ein Forschungskollektiv mit der Entwicklung und Erarbeitung eines Projekts „Bananenreife“ beauftragt. Die nach diesem Projekt von einem Betrieb gefertigten Klimatruhen brachten den gewünschten Heizungs- und Kühlungseffekt für die Bananenreife. Der vom Kläger eingereichte Neuerervorschlag „Umrüstung der Klimatruhen“ brachte eine Veränderung der Klimatruhe, (wird ausgeführt) Nach Auffassung des Gerichts gehört eine solche Veränderung eines fabrikneuen, projektgerechten Gerätes nicht zur Arbeitsaufgabe des Klägers als Technologe. Der Kläger wäre seiner Arbeitsaufgabe gerecht geworden, wenn er die im Projekt erarbeitete und vom VEB M. hergestellten Klimatruhen für den Betrieb beschafft und dort installiert hätte, da diese dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprachen. Der Neuerervorschlag „Einsparung von Elektroenergie bei Verwendung von Rückkühlwerken für wassergekühlte Klimatruhen“ greift ebenfalls in das Projekt Klimatruhen ein und sieht vor, anstelle der im Projekt vorgesehenen ständig laufenden Wasserpumpe einen Druckkessel mit der Wirkungsweise einer Hauswasserversorgung in die Kühlwasserleitung einzubauen. Auch hier wäre der Kläger seiner Aufgabe gerecht geworden, wenn er wie vom Hersteller empfohlen, bei Verwendung von 5 und mehr Klimatruhen Rückkühlwerke beschafft und installiert hätte. Zusammenfassend ist demzufolge das Gericht der Auffassung, daß beide Neuerervorschläge des Klägers eine Leistung darstellen, die über seine Arbeitsaufgabe als Technologe hinausgehen. Damit ist zugleich eine Vergütungspflicht des Verklagten gemäß § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO begründet. Der Verklagte War daher zur Zahlung von Vergütung für beide Neuerervorschläge zu verurteilen. Zivilrecht * 1 2 §4 Abs. 1 GVG; §31 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 ZPO; §14 Abs. 5 PGH-MSt. 1. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Mitglied und einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks ist der Gerichtsweg grundsätzlich zulässig, es sei denn, die Zuständigkeit anderer Organe ist rechtlich geregelt. Obliegt nach diesen Regelungen der Mitgliederversammlung die Entscheidung, kann deren Beschluß nur vom übergeordneten örtlichen Staatsorgan geprüft und erforderlichenfalls aufgehoben werden. 2. Für die Forderung auf Zahlung eines Anteils aus dem Gewinnausschüttungsfonds einer PGH an ein ausgeschiedenes Mitglied ist der Gerichtsweg nicht zulässig. OG, Urteil vom 18. September 1980 1 OZK 1/80. Der Kläger war Mitglied der verklagten Produktionsgenossenschaft des Handwerks. Er ist im Jahr 1978 aus der Genossenschaft ausgetreten. Da die Verklagte dem Kläger die Zahlung eines Anteils aus dem Gewinnausschüttungsfonds für das Jahr 1978 verweigerte, hat der Kläger beim Kreisgericht beantragt festzustellen, daß er Anspruch auf anteilige Gewinnausschüttung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1978 hat, und die Verklagte zu verpflichten, einen entsprechenden Betrag an ihn auszuzahlen. Das Kreisgericht hat diesem Antrag entsprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie hat diese auch damit begründet, daß der Gerichtsweg für die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers nicht zulässig sei. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage auf Zahlung der anteiligen Gewinnausschüttung als unbegründet abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen. Hierzu gehört nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auch die Prüfung der Zulässigkeit des Gerichtswegs. Diese haben die Vordergerichte unterlassen. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Mitglied und der PGH ist der Gerichtsweg grundsätzlich zulässig, es sei denn, die Zuständigkeit anderer Organe ist rechtlich geregelt. Eine solche andere Zuständigkeit ist bei der Anfechtung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung gegeben. Deren Beschlüsse können nur vom übergeordneten örtlichen Staatsorgan geprüft und erforderlichenfalls aufgehoben werden (§ 14 Abs. 5 des Musterstatuts der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 21. Februar 1973 [GBl. I Nr. 14 S. 126]). Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Anteils aus dem Gewinnausschüttungsfonds war daher folgendes zu beachten: Nach § 7 Abs. 4 PGH-MSt entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufteilung der Gesamtzuführung auf die einzelnen Konsumtionsfonds und, über deren Verwendung. Zu diesen Fonds gehört der Gewinnausschüttungsfonds. Da dieser nach dem sozialistischen Leistungsprinzip zu verteilen ist, obliegt es der Mitgliederversammlung, für jedes einzelne Mitglied festzulegen, welchen Anteil es auf Grund seiner erbrachten Leistungen erhalten soll. Dabei ist es unerheblich, ob das Mitglied im Laufe des Planjahrs aus der Genossenschaft ausgetreten ist bzw. ausgeschlossen wurde. Nach § 12 Abs. 4 PGH-MSt besteht auch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden ein Anspruch auf Zahlungen aus dem Gewinnausschüttungsfonds, wenn die Leistungen des Mitglieds dies rechtfertigen. Die in der Anlage zur 2. DB zur VO über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 30. Dezember 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 948) enthaltenen Grundsätze für die Ausarbeitung der Betriebsordnungen in den PGHs geben keinen Anlaß zu einer anderen Betrachtung. Die darin enthaltenen Hinweise haben § 12 Abs. 4 PGH-MSt nicht gegenstandslos werden lassen. Die Mitgliederversammlung ist also das allein zuständige Organ für Festsetzungen von Zahlungen aus dem Gewinnausschüttungsfonds (§7 Abs. 4 PGH-MSt). Da deren Beschlüsse, wie bereits ausgeführt, nach § 14 Abs. 5 PGH-MSt ausschließlich der Nachprüfung durch das übergeordnete Staatsorgan unterliegen, ist somit der Gerichtsweg gemäß § 4 Abs. 1 GVG ausgeschlossen. Das Kreisgericht hätte daher bereits durch Beschluß nach § 31 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die Klage als unzulässig abweisen müssen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 42 (NJ DDR 1981, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 42 (NJ DDR 1981, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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