Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 419 (NJ DDR 1981, S. 419); Neue Justiz 9/81 419 richtigen Schlußfolgerungen aus der Gerichtskritik gezogen hat Die vorgesehenen Maßnahmen insgesamt sind m. E. geeignet, wesentlich zur Förderung der Neuererbewegung im Betrieb beizutragen. FRITZ HENTZSCHEL, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Abgrenzung von Leitungsaufgaben und -Verantwortung zwischen Kreisgerichtsdirektor und leitendem Sekretär Für die Erfüllung der den Gerichten gestellten Aufgaben ist die Erhöhung des Niveaus und der Effektivität der Leitungstätigkeit sowie die Arbeit mit den Kadern eine wesentliche Voraussetzung. Am Kreisgericht Riesa wird großer Wert auf eine fundierte Planung der Arbeit und auf die Festlegung konkreter Verantwortungen gelegt. Alte Mitarbeiter der Arbeitsbereiche kennen ihre Aufgaben, weil von jedem Bereich Vorschläge zum Arbeitsplan eingebracht werden. Der Arbeitsplan unseres Kreisgerichts enthält auch die Aufgaben des leitenden Sekretärs, die dieser bei der Anleitung und Koordinierung der Tätigkeit der Fachsekretäre, der Informationsstelle, des Schreibzimmers und des Arbeitsbereichs des Hausinspektors zu erfüllen hat. Diesen Planteil erarbeitet der leitende Sekretär in Abstimmung mit dem Direktor selbständig. Vom leitenden Sekretär werden in Zusammenarbeit mit den Sekretären bzw. den Leitern der genannten Bereiche eigenverantwortlich und regelmäßig Arbeitsbesprechungen zu festgelegten Themenkreisen mit den Mitarbeitern einzelner Bereiche, ggf. aber auch mit denen aller Bereiche durchgeführt. Dabei geht es insbesondere um die Koordinierung des Bestellsystems in der Rechtsantragstelle, um die Aufnahme qualitativ guter Klagen mit konkreten Anträgen, um den Erfahrungsaustausch über die Arbeit auf dem Gebiet der Vollstreckung, um die fristgemäße Wiedervorlage und den Postanschluß in den Verfahrensakten, um die organisatorische Absicherung des Einsatzes der Schöffen in den Verhandlungen, um die zügige Ausführung richterlicher Verfügungen, um die Einschätzung der Qualität der Schreibarbeiten. Die Ergebnisse derartiger Beratungen können entweder unmittelbar von den Mitarbeitern in der Arbeit umgesetzt werden oder sie werden Gegenstand von Beratungen in den einzelnen Bereichen, auf denen auch die erforderlichen Festlegungen allgemein verbindlich getroffen werden. Sind grundsätzliche Fragen der gerichtlichen Tätigkeit zu behandeln, nimmt auch der Direktor an den vom leitenden Sekretär durchzuführenden Beratungen teil. Diese Arbeitsweise verlangt ein hohes Maß an Eigenverantwortung des leitenden Sekretärs und hat den Vorteil, daß die Mitarbeiter unmittelbar mit höchster Effektivität und vertretbarem Zeitaufwand angeleitet werden können. Zugleich wird damit die Autorität des leitenden Sekretärs bei allen Mitarbeitern gefestigt. Auf diese Art und Weise konnte auch erreicht werden, daß die drei Sekretäre des Kreisgerichts ein festes Kollektiv bilden; auch bei kurzfristigen Ausfällen einzelner Mitarbeiter ist gesichert, daß die anfallenden Arbeiten fristgerecht erfüllt werden. Gewachsen ist auch die persönliche Verantwortung der Leiter des Schreibzimmers und der Informationsstelle für ihre Arbeitsbereiche. Die Erfüllung der Aufgaben durch diese Kollektive wird vom leitenden Sekretär kontrolliert. Probleme dieser Arbeitsbereiche werden in den Arbeitsbesprechungen des leitenden Sekretärs erörtert. Wichtige Leitungs- und Kontrollinstrumente sind sowohl für den leitenden Sekretär als auch für den Direktor des Kreisgerichts die halbjährlichen Abrechnungen der erwähnten Bereiche nach den Prinzipien der Tagfertigkeit. Damit ist ein hoher Leistungsanspruch an jeden Mitarbeiter gestellt. Da der leitender Sekretär ständig und eng mit den mittleren juristischen Kadern und den Mitarbeitern des technischen Bereichs zusammenarbeitet und sie anleitet, kann sich der Direktor des Kreisgerichts auf andere Leitungsaufgaben konzentrieren. Die bei uns praktizierte Arbeitsweise bringt aber auch für den leitenden Sekretär einen Zeitgewinn, weil viele Aufgaben, die von ihm bisher mit großem Zeitaufwand teils unter Einbeziehung des Direktors operativ gelöst werden mußten, nunmehr planmäßig durchgesetzt werden. Diese Zeit kann der leitende Sekretär für die Erledigung seiner juristischen und funktioneilen Aufgaben nutzen. Wir sind davon überzeugt, daß mit dieser Arbeitsweise die von einem kollegialen, vertrauensvollen und kameradschaftlichen Verhältnis zwischen Direktor und leitendem Sekretär getragen ist, auch die vor uns stehenden ständig wachsenden Aufgaben erfüllt werden können. JUTTA KÖNIG, leitender Sekretär des Kreisgerichts Riesa Kostenfestsetzung im Eheverfahren nach Vorschußzahlung aus gemeinsamen Mitteln Bei der Festsetzung der Kosten im Eheverfahren auf der Grundlage der Kostenentscheidung gehen die Gerichte im allgemeinen davon aus, daß die Kostenvorschüsse aus Mitteln des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens gezahlt worden sind. Allerdings lehnen manche von ihnen trotzdem die Verrechnung von Vorauszahlungen des einen Ehegatten auf die Kosten des anderen Ehegatten grundsätzlich ab. Sie eröffnen dem Kostenschuldner auch nicht die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung gegen eine doppelte Kostenbelastung zu wenden. Dafür mag folgendes Beispiel gelten: In einem Eheverfahren hatte die Ehefrau im Wege der Vorauszahlung (§ 169 ZPO) 500 M Gerichtsgebühren gezahlt. Das Kreisgericht hat dem Ehemann die gesamten Kosten des Eheverfahrens auferlegt. Er war lediglich bereit, Kosten in Höhe der Hälfte des Kostenvorschußbetrags zu erstatten, weil die vorausgezahlte Gerichtsgebühr aus Mitteln des gemeinschaftlichen Vermögens gezahlt worden war. Da die geschiedene Ehefrau damit nicht einverstanden war, hat sie beantragt, die Kosten zu ihren Gunsten im Umfang des gesamten Kostenvorschußbetrags festzusetzen. Diesem Antrag hat der Sekretär entsprochen und eine dementsprechende Pfändungsanordnung erlassen. Der geschiedene Ehemann hat daraufhin beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, soweit mehr als 250 M gefordert werden (§ 133 ZPO). Der Antrag wurde vom Kreisgericht und die vom geschiedenen Ehemann eingelegte Beschwerde auch vom Bezirksgericht abgewiesen. Beide Gerichte gingen davon aus, daß von einem Ehegatten gezahlter Kostenvorschuß grundsätzlich nicht auf die Kosten des anderen Ehegatten verrechnet werden dürfe. Außerdem sei die Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung schon deshalb abzuweisen gewesen, weil die für die Klageerhebung maßgeblichen Gründe (vgl. § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) nicht erst nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien eingetreten seien. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Wie in allen anderen Verfahren ist auch in Eheverfah-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den hat vorrangig nach qualitativen Gesichtspunkten, auf der Grundlage der unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien, unter besonderer Beachtung der von den im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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