Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 419 (NJ DDR 1981, S. 419); Neue Justiz 9/81 419 richtigen Schlußfolgerungen aus der Gerichtskritik gezogen hat Die vorgesehenen Maßnahmen insgesamt sind m. E. geeignet, wesentlich zur Förderung der Neuererbewegung im Betrieb beizutragen. FRITZ HENTZSCHEL, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Abgrenzung von Leitungsaufgaben und -Verantwortung zwischen Kreisgerichtsdirektor und leitendem Sekretär Für die Erfüllung der den Gerichten gestellten Aufgaben ist die Erhöhung des Niveaus und der Effektivität der Leitungstätigkeit sowie die Arbeit mit den Kadern eine wesentliche Voraussetzung. Am Kreisgericht Riesa wird großer Wert auf eine fundierte Planung der Arbeit und auf die Festlegung konkreter Verantwortungen gelegt. Alte Mitarbeiter der Arbeitsbereiche kennen ihre Aufgaben, weil von jedem Bereich Vorschläge zum Arbeitsplan eingebracht werden. Der Arbeitsplan unseres Kreisgerichts enthält auch die Aufgaben des leitenden Sekretärs, die dieser bei der Anleitung und Koordinierung der Tätigkeit der Fachsekretäre, der Informationsstelle, des Schreibzimmers und des Arbeitsbereichs des Hausinspektors zu erfüllen hat. Diesen Planteil erarbeitet der leitende Sekretär in Abstimmung mit dem Direktor selbständig. Vom leitenden Sekretär werden in Zusammenarbeit mit den Sekretären bzw. den Leitern der genannten Bereiche eigenverantwortlich und regelmäßig Arbeitsbesprechungen zu festgelegten Themenkreisen mit den Mitarbeitern einzelner Bereiche, ggf. aber auch mit denen aller Bereiche durchgeführt. Dabei geht es insbesondere um die Koordinierung des Bestellsystems in der Rechtsantragstelle, um die Aufnahme qualitativ guter Klagen mit konkreten Anträgen, um den Erfahrungsaustausch über die Arbeit auf dem Gebiet der Vollstreckung, um die fristgemäße Wiedervorlage und den Postanschluß in den Verfahrensakten, um die organisatorische Absicherung des Einsatzes der Schöffen in den Verhandlungen, um die zügige Ausführung richterlicher Verfügungen, um die Einschätzung der Qualität der Schreibarbeiten. Die Ergebnisse derartiger Beratungen können entweder unmittelbar von den Mitarbeitern in der Arbeit umgesetzt werden oder sie werden Gegenstand von Beratungen in den einzelnen Bereichen, auf denen auch die erforderlichen Festlegungen allgemein verbindlich getroffen werden. Sind grundsätzliche Fragen der gerichtlichen Tätigkeit zu behandeln, nimmt auch der Direktor an den vom leitenden Sekretär durchzuführenden Beratungen teil. Diese Arbeitsweise verlangt ein hohes Maß an Eigenverantwortung des leitenden Sekretärs und hat den Vorteil, daß die Mitarbeiter unmittelbar mit höchster Effektivität und vertretbarem Zeitaufwand angeleitet werden können. Zugleich wird damit die Autorität des leitenden Sekretärs bei allen Mitarbeitern gefestigt. Auf diese Art und Weise konnte auch erreicht werden, daß die drei Sekretäre des Kreisgerichts ein festes Kollektiv bilden; auch bei kurzfristigen Ausfällen einzelner Mitarbeiter ist gesichert, daß die anfallenden Arbeiten fristgerecht erfüllt werden. Gewachsen ist auch die persönliche Verantwortung der Leiter des Schreibzimmers und der Informationsstelle für ihre Arbeitsbereiche. Die Erfüllung der Aufgaben durch diese Kollektive wird vom leitenden Sekretär kontrolliert. Probleme dieser Arbeitsbereiche werden in den Arbeitsbesprechungen des leitenden Sekretärs erörtert. Wichtige Leitungs- und Kontrollinstrumente sind sowohl für den leitenden Sekretär als auch für den Direktor des Kreisgerichts die halbjährlichen Abrechnungen der erwähnten Bereiche nach den Prinzipien der Tagfertigkeit. Damit ist ein hoher Leistungsanspruch an jeden Mitarbeiter gestellt. Da der leitender Sekretär ständig und eng mit den mittleren juristischen Kadern und den Mitarbeitern des technischen Bereichs zusammenarbeitet und sie anleitet, kann sich der Direktor des Kreisgerichts auf andere Leitungsaufgaben konzentrieren. Die bei uns praktizierte Arbeitsweise bringt aber auch für den leitenden Sekretär einen Zeitgewinn, weil viele Aufgaben, die von ihm bisher mit großem Zeitaufwand teils unter Einbeziehung des Direktors operativ gelöst werden mußten, nunmehr planmäßig durchgesetzt werden. Diese Zeit kann der leitende Sekretär für die Erledigung seiner juristischen und funktioneilen Aufgaben nutzen. Wir sind davon überzeugt, daß mit dieser Arbeitsweise die von einem kollegialen, vertrauensvollen und kameradschaftlichen Verhältnis zwischen Direktor und leitendem Sekretär getragen ist, auch die vor uns stehenden ständig wachsenden Aufgaben erfüllt werden können. JUTTA KÖNIG, leitender Sekretär des Kreisgerichts Riesa Kostenfestsetzung im Eheverfahren nach Vorschußzahlung aus gemeinsamen Mitteln Bei der Festsetzung der Kosten im Eheverfahren auf der Grundlage der Kostenentscheidung gehen die Gerichte im allgemeinen davon aus, daß die Kostenvorschüsse aus Mitteln des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens gezahlt worden sind. Allerdings lehnen manche von ihnen trotzdem die Verrechnung von Vorauszahlungen des einen Ehegatten auf die Kosten des anderen Ehegatten grundsätzlich ab. Sie eröffnen dem Kostenschuldner auch nicht die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung gegen eine doppelte Kostenbelastung zu wenden. Dafür mag folgendes Beispiel gelten: In einem Eheverfahren hatte die Ehefrau im Wege der Vorauszahlung (§ 169 ZPO) 500 M Gerichtsgebühren gezahlt. Das Kreisgericht hat dem Ehemann die gesamten Kosten des Eheverfahrens auferlegt. Er war lediglich bereit, Kosten in Höhe der Hälfte des Kostenvorschußbetrags zu erstatten, weil die vorausgezahlte Gerichtsgebühr aus Mitteln des gemeinschaftlichen Vermögens gezahlt worden war. Da die geschiedene Ehefrau damit nicht einverstanden war, hat sie beantragt, die Kosten zu ihren Gunsten im Umfang des gesamten Kostenvorschußbetrags festzusetzen. Diesem Antrag hat der Sekretär entsprochen und eine dementsprechende Pfändungsanordnung erlassen. Der geschiedene Ehemann hat daraufhin beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, soweit mehr als 250 M gefordert werden (§ 133 ZPO). Der Antrag wurde vom Kreisgericht und die vom geschiedenen Ehemann eingelegte Beschwerde auch vom Bezirksgericht abgewiesen. Beide Gerichte gingen davon aus, daß von einem Ehegatten gezahlter Kostenvorschuß grundsätzlich nicht auf die Kosten des anderen Ehegatten verrechnet werden dürfe. Außerdem sei die Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung schon deshalb abzuweisen gewesen, weil die für die Klageerhebung maßgeblichen Gründe (vgl. § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) nicht erst nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien eingetreten seien. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Wie in allen anderen Verfahren ist auch in Eheverfah-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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