Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 416 (NJ DDR 1981, S. 416); 416 Neue Justiz 9/81 rufsfoildung und Berufsberatung des Rates des Kreises eingelegt werden. Unter welchen Voraussetzungen kann ein unbekannter, Grundstückseigentümer mit seinem Eigentumsrecht ausae-schlossen werden? Gemäß §11 der VO über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der DDR Grundstücksdokumentationsordnung (GDO) vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 697) kann der unbekannte Eigentümer eines nicht im sozialistischen Eigentum stehenden Grundstücks im Wege des Aufebotsver-fahrens (§§ 144 ff. ZPO) mit seinem Eigentumsrecht ausgeschlossen werden, wenn ein anderer das Grundstück mehr als 20 Jahre wie ein Eigentümer genutzt hat und seit der letzten Eintragung in das Grundbuch, zu der eine Erklärung des Eigentümers erforderlich war, 20 Jahre vergangen sind. Wer den Ausschluß des bisherigen Grundstückseigentümers erwirkt hat, erwirbt dadurch das Eigentum an dem betreffenden Grundstück, daß er unter Vorlage des Ausschlußbeschlusses seine Eintragung in das Grundbuch beantragt. Da nach der Formulierung des § 144 Abs. 3 ZPO das Au'fgebotsverfahren zum Ausschluß eines eingetragenen Rechts auf Antrag jedes Bürgers eingeleitet werden kann, der ein rechtliches Interesse an dem Ausschluß des Rechts hat, könnte die Auffassung vertreten werden, daß jeder, der daran interessiert ist, sich das betreffende Grundstück anizuedgnen, auch berechtigt wäre, den Ausschluß des unbekannten Grundstückseigentümers zu beantragen, .wenn die oben genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 GDO vorliegen. Einer solchen Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. § 11 GDO soll es ermöglichen, beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, dessen Eigentümer unbekannt ist, mit den daran bestehenden Nutzungsverhältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Keineswegs dient aber diese Regelung dem Ziel, einem Dritten, der nicht Nutzer des Grundstücks ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens und der nachfolgenden Eintragung in das Grundbuch das Eigentumsrecht an diesem zu verschaffen. Die genannten Rechtsvorschriften sind deshalb so an-zuWenden, daß nur derjenige berechtigt isit. ein Aufge-botsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses jdes.unbekannten Grundstückseigentümers mit. seinem Recht,.,, zu beantragen, der das Grundstück mehr als 20 Jahre , wie ein Eigentümer genutzt hat und, noch nutzt. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Auf-flgebotsverfahrens sind soweit die anderen rechtserhefo-j liehen Umstände vorliegen nur dann gegeben, wenn tder Antragsteller während der mehr als zwanzigjährigen Nutzung des Grundstücks der irrigen Annahme war, er sei dessen Eigentümer. Dies ist zwar in § 11 GDO nicht ausdrücklich vorgeschrieben, es folgt aber aus einem Vergleich dieser Bestimmung mit der Regelung, die für die Ersitzung beweglicher Sachen gilt. So kann nach § 32 Abs. 2 ZGB auch das Eigentumsrecht an einer beweglichen Sache nur von demjenigen durch Ersitzung erworben werden, dem nicht bekannt war, daß ein anderer Eigentümer der Sache ist. Daraus folgt, daß der Verlust von Eigentumsrechten durch bloßen Fristablauf nicht unvertretbar begünstigt werden soll (vgl. auch J. K 1 i n -kert in NJ 1975, Heft 21, S. 631). Dieser Grundsatz ist auch bei Aufgebotsverffahren zum Zweck des Ausschlusses von Grundstückseigentümern mit ihren Rechten zu beachten, zumal es sich bei Grundstücken in der Regel um Gegenstände handelt, die einen höheren Wert als bewegliche Sachen halben. Auf die mehr als zwanzigjährige Nutzungsdauer ist auch die Zeit anzurechnen, in der Rechtsvorgänger des Antragstellers das Grundstück in der irrigen Annahme genutzt haben, sie seien dessen Eigentümer. Eine Nutzung i. S. des § 11 GDO liegt übrigens nur dann vor, wenn der Antragsteller bzw. seine Rechtsvorgänger sich während des Zeitraums von mehr als 20 Jahren u. a. auch für die Begleichung der auf das Grundstück entfallenden öffentlichen Lasten insbesondere der Grundsteuer und der Feuer-Pflichtversicherung für eventuelle Gebäude verantwortlich gefühlt haben. Welche Anzeigepflichten obliegen Versicherungsnehmer und Versichertem vor Abschluß eines Vertrags? Bei einigen Formen der freiwilligen Versicherung muß die Staatliche Versicherung nicht nur wissen, welche Sache oder Person für welche Ereignisse versichert werden soll, welchen Wert die Sache hat oder welche Leistungen (für die Personenversicherungen) gewünscht werden, es müssen darüber hinaus auch eine Reihe weiterer Umstände, insbesondere die Beschaffenheit der zu versichernden Sache oder der Gesundheitszustand, das Alter und das Geschlecht der zu versichernden Person, bekannt sein. Diese Angaben benötigt der Versicherer, um beurteilen zu können, ob die Sache oder die Person nach den gültigen Tarifen und Bedingungen überhaupt gegen die im Antrag bezeichneten Gefahren versicherbar ist, ob besondere Bedingungen ita Vertrag zu vereinbaren sind und welcher Beitrag für den beantragten Versicherungsschutz festgesetzt werden muß. Das gilt insbesondere für Personen- und für Gebäudeversicherungen. Deshalb müssen der Versicherungsnehmer und der Versicherte bei Abschluß des Vertrags nach § 252 Abs. 2 ZGB alle Umstände, auf deren Anzeägepflfcht sie hingewiesen wurden, an-zeigen. Die Staatliche Versicherung kommt ihrer Hinweispflicht auf die anzuzeigenden Umstände dadurch nach, daß z. B. in den Anträgen für Lebensversicherungen und für Unfallversicherungen Fragen an den Versicherten über ärztliche Behandlungen in den letzten 3 Jahren vor Antragsteälung, über die Art der Krankheit, die Krankheitsdauer, über Operationen und Krankemhausaufent-halte gestellt werden. Für die Gebäudeversicherung werden Fragen nach dem baulichen Zustand des Gebäudes in einem besonderen Fragebogen gestellt, der mit dem Antrag einzuredchen ist. Diese Fragen des Versicherungsnehmers sind richtig und vollständig zu beantworten. Umstände, nach denen die Versicherungseinrichtung nicht gefragt bat, braucht der Antragsteller nicht anzuzeigen. Verletzen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte schuldhaft ihre Anzeigepflichten, wird durch die in §§ 259, 260 Abs. 1 ZGB festgelegten rechtlichen Folgen der Zustand hergestellt, der bei richtiger und vollständiger Erfüllung dieser Pflichten bestehen würde. Die Versicherungseinrichtung kann schriftlich die Änderung des Vertrags beantragen. Stimmt der Versicherungsnehmer dieser Vertragsänderung nicht zu, kann die Versiihe-rungsednrichtung den Vertrag kündigen. Tritt der Versicherungsfall vor Vertragsänderung ein, ist die Versiche-rungsleisitung ggf. eingeschränkt. Hätte der Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrags bei richtiger und vollständiger Anzeige der anzeigepflichtigen Umstände nach den Versicherungsbedingungen und Tarifen nicht angenommen werden können, ist die Versicherungseinrichtung zum Rücktritt berechtigt. An unsere Leser im Ausland Um Ihnen den Bezug unserer Zeitschrift auch im kommenden Jahr zu sichern, bitten wir Sie, Ihr Abonnement für das Jahr 1982 rechtzeitig zu erneuern. Bezieher aus den sozialistischen Ländern wenden sich dazu an den für sie zuständigen Postzeitungsvertrieb. Unsere Leser aus der BRD, Berlin (West) und dem übrigen Ausland können ihr Abonnement beim internationalen Buch- und Zeitschriftenhandel des jeweiligen Landes erneuern.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 416 (NJ DDR 1981, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 416 (NJ DDR 1981, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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