Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 412 (NJ DDR 1981, S. 412); 412 Neue Justiz 9/81 pflichten durchzusetzen hat. Das gleiche trifft auch für den vertragschließenden VEB KWV/GW zu. Der Leiter (Direktor) hat zu gewährleisten, daß der Bürger, mit dem ein Reinigungsvertrag (verschiedentlich auch nur Schneeräumungsvertrag) abgeschlossen wird, tatsächlich zur Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen in der Lage ist. In § 22 Abs. 2 OWG werden die vielfältigen rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen auf Verletzungen von Anliegerpflichten reagiert werden kann. Dazu sind unbedingt auch die in dieser Norm nicht ausdrücklich erwähnten Möglichkeiten der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nach §§ 31, 32 OWG zu zählen. Anwendung des Staatshaftungsgesetzes bei Schäden während der Nutzung staatlicher Einrichtungen Dr. LUTZ BODEN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Nutzung staatlicher Einrichtungen des kulturell-sozialen Bereichs durch Bürger kommt neben anderen Rechtszweigen auch dem Verwaltungsrecht erhebliche Bedeutung zu. Einige Rechtsverhältnisse zwischen Einrichtungen und Bürgern sind ausschließlich oder vorrangig als verwaltungsrechtliche Verhältnisse zu betrachten, so z. B. die Rechtsbeziehungen zwischen Hoch- bzw. Fachschule und Student, Schule und Schüler, Kindergarten bzw. -krippe und Kind (bzw. deren gesetzlichem Vertreter). Der verwaltungsrechtliche Charakter derartiger Rechtsbeziehungen hat zur Folge, daß bei der rechtswidrigen Schädigung eines Bürgers oder seines persönlichen Eigentums durch Mitarbeiter oder Beauftragte der staatlichen Einrichtung der Schaden auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der DDR Staatshaftungsgesetz (StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34) zu ersetzen ist. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig. Häufig wirken jedoch bei der Erfüllung der den staatlichen Einrichtungen obliegenden Pflichten andere Rechtssubjekte mit. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Nutzung der Einrichtung typische Veranstaltungen regelmäßig oder teilweise außerhalb des Grundstücks der Einrichtung durchgeführt werden, wie z. B. beim polytechnischen Unterricht, beim Sportunterricht, bei von der Schule organisierten Besuchen kultureller Einrichtungen, bei Fahrten und Wanderungen im Rahmen des Lehrplans sowie bei der Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze, Parks und anderer Erholungseinrichtungen durch Kinder, die staatliche Kindergärten bzw. -krippen besuchen. Die Rechtsträger der von Studenten, Schülern und Kindern genutzten Grundstücke, Gebäude und Anlagen sind verpflichtet, deren ordnungsgemäßen Zustand zu gewährleisten. Diese Pflicht folgt aus der Rechtsträgerschaft und steht in Übereinstimmung mit der allgemeinen zivil-rechtlichen Pflicht zur Schadensverhütung (§§ 323 ff. ZGB). Hinsichtlich des Schutzes der Nutzer der genannten staatlichen Bildungseinrichtungen vor Schäden wird damit der Pflicht zur Schadensverhütung1 entsprochen, die der staatlichen Einrichtung aus dem Rechtsverhältnis zum Nutzer obliegt. Keine Übertragung von Schutzpflichten staatlicher Einrichtungen gegenüber ihren Nutzern auf andere Rechtssubjekte Diese Rechtslage hat in der Praxis die Frage aufgeworfen, wer nach welchen rechtlichen Grundlagen verpflichtet ist, Schadenersatz in den Fällen zu leisten, in denen der dem Nutzer der staatlichen Einrichtung entstandene Schaden nicht durch Mitarbeiter der staatlichen Einrichtung, die 'Partner des Bürgers im Rechtsverhältnis ist, verursacht wurde, sondern durch' Dritte, die für die staatliche Einrichtung oder neben ihr an der Erfüllung der dieser obliegenden Pflichten mitwirken. So kann z. B. ein Schüler während des polytechnischen Unterrichts einen Schaden erleiden, weil ein verantwortlicher Mitarbeiter eines Betriebes nicht den ordnungsgemäßen Zustand einer Maschine überprüft hat.2 Denkbar sind bei Studenten, Schülern und Kindern auch solche Schäden, die auf das Unterlassen von Instandhaltungsmaßnahmen der Rechtsträger von Sportplätzen, Bädern oder kulturellen Einrichtungen zurückzuführen sind. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß die Pflichten der staatlichen Einrichtung gegenüber ihren Nutzem grundsätzlich nicht auf andere Rechtssubjekte (Betriebe, Einrichtungen usw.) übergehen. Das gilt selbst dann, wenn letztere bestimmte Pflichten nicht nur auf Grund gesetzlicher Regelungen, sondern auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit der staatlichen Einrichtung (z. B. Vereinbarungen zwischen Betrieb und Schule zur Durchführung des polytechnischen Unterrichts) erfüllen und diese Pflichten u. U. über den gesetzlich erforderlichen Umfang hinausgehen. Die anderen Rechtssubjekte übernehmen damit die tatsächliche Erfüllung eines Teils der (umfassenden) Schutzpflichten der staatlichen Einrichtung, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Einrichtung und Nutzer ergeben. Daß die Pflichten bei der Einrichtung verbleiben, ergibt sich aus dem Grundsatz, daß derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines Dritten bedient, seinem Partner im Rechtsverhältnis stets verpflichtet bleibt, soweit keine entgegenstehende spezielle rechtliche Regelung exisiert. Damit steht fest, daß die Verantwortlichkeit für die Schadenszufügung im Verhältnis zum Geschädigten immer die staatliche Einrichtung trifft. Ein Einstehenmüssen des den Schaden verursachenden Dritten gegenüber dem Geschädigten kommt in der Regel nicht in Betracht, weil zwischen ihnen im allgemeinen kein Rechtsverhältnis besteht und eine außervertragliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den §§ 330 ff. ZGB in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Schadenseintritt und dem Rechtsverhältnis, das zwischen staatlicher Einrichtung und dem Geschädigten besteht, abgelehnt werden muß. Die Befürwortung eines Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegenüber dem schadensverursachenden Dritten würde im übrigen keineswegs der Rechtssicherheit des Geschädigten dienen, weil er (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) stets exakt prüfen müßte, durch wessen Handeln der Schaden verursacht wurde3 und wem gegenüber er auf welchem Wege (Verwaltungsweg oder Gerichtsweg) seine Ansprüche ggf. geltend machen muß. Dagegen ist die Rechtsgrundlage für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen die staatliche Einrichtung stets das Staatshaftungsgesetz. Voraussetzungen für die Berechtigung eines Schadenersatzanspruchs Solche Voraussetzungen sind neben dem Schaden eines Bürgers die rechtswidrige Schadenszufügung durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 StHG) in Ausübung staatlicher Tätigkeit. Im Rahmen der oben dargestellten Verwaltungsrechtsverhältnisse handelt die staatliche Einrichtung immer in Ausübung staatlicher Tätigkeit.4 Der rechtliche Charakter dieser Tätigkeit verändert sich auch dann nicht, wenn bestimmte Aufgaben der staatlichen Einrichtung im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse von Dritten erfüllt werden. (z. B. die Erfüllung der Fürsorge-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 412 (NJ DDR 1981, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 412 (NJ DDR 1981, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten. Organisierung einer effektiven eigenen operativen Vorgangsarbeit zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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