Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 411 (NJ DDR 1981, S. 411); Neue Justiz 9/81 411 Zur Diskussion Charakter der Anliegerpflichten und ihre Durchsetzung bei juristischen Personen Prof. Dt. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Mit § 8 Abs. 1 Satz 1 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz (LKG) vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) wird die rechtliche Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für die Straßenreinigung und die Pflege öffentlicher Grünanlagen und Parks festgelegt. Zugleich wird den örtlichen Volksvertretungen in Städten und Gemeinden das Recht übertragen, in Ortssatzungen und anderen Beschlüssen Pflichten für die Anlieger (Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer, Verwalter) zur Reinigung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze näher (den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen entsprechend) zu bestimmen. Diese Anliegerpflichten haben verwaltungsrechtlichen Charakter. Die örtlichen Volksvertretungen in den Städten und Gemeinden schaffen auf der Grundlage zentraler Rechtsvorschriften (so der 3. DVO zum LKG) verbindliche verwaltungsrechtliche Regelungen in Gestalt von Stadt-und Gemeindeordnungen (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 568). Mit der näheren Bestimmung des Umfangs der Anliegerpflichten werden zugleich auch ordnungsrechtliche Vorschriften ausgestaltet. So wird nach §§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG i. V. m. § 3 Abs. 3 OWG den örtlichen Volksvertretungen das Recht eingeräumt, in ihrem Verantwortungsbereich diejenigen Rechtspflichten durch Beschlüsse näher zu bezeichnen, für deren Verletzung die gesetzlichen Bestimmungen Ordnungsstrafmaßnahmen vorsehen. Demzufolge sind die sich auf die nähere Ausgestaltung der Anliegerpflichten beziehenden Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen (Stadt- und Gemeindeordnungen) Bestandteil der ordnungsrechtlichen Pflichten und damit Teil der Ordnungsstrafbestimmung. Die hierfür zutreffende Ordnungsstrafbestimmung (§ 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG) stellt ein Blankett dar, in dem Schuldformen und Ordnungsstrafmaßnahmen vorgesehen sind. Die objektive Tatbestandsmäßigkeit ergibt sich jedoch aus der Bestimmung über die Sauberhaltungspflichten in der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeordnung. Der Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit ist daher immer § 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG und die Festlegung der Anliegerpflichten in der Stadt- bzw. Gemeindeordnung zugrunde zu legen. Beide Vorschriften sind auch in der Ordnungsstrafverfügung anzuführen. Bei juristischen Personen insbesondere bei den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) bzw. den VEB Gebäudewirtschaft (GW), aber auch bei anderen Betrieben tritt mitunter die Frage auf, wer für die Erfüllung von Anliegerpflichten verantwortlich ist. Grundsätzlich hat der Leiter (Direktor) gemäß §§ 8 Abs. 1, 32 Abs. 3 Kombi-natsVO auch die Erfüllung der dem Betrieb obliegenden Anliegerpflichten zu sichern, und zwar auf arbeits-, wirt-schafts- oder zivilrechtlichem Wege. In Produktionsbetrieben kann dies durch die Arbeitsordnung oder Weisung geschehen: ein oder mehrere Werktätige können damit arbeitsrechtlich verpflichtet werden, die Anliegerpflichten des Betriebes zu erfüllen. Die Erfüllung der den VEB KWV/GW obliegenden Anliegerpflichten kann durch zivilrechtlichen Vertrag (auch durch Mietvertrag) einem Bürger übertragen werden. In NJ 1981, Heft 4, S. 175 f. wird hierzu ausgeführt, daß Hausordnungen nach § 106 ZGB Bestandteil des Mietvertrages und die darin enthaltenen Aufgaben zur Erfüllung von Anliegerpflichten der VEB KWV/GW für alle Mieter verbindlich sind. Anliegerpflichten sind also in der Regel keine Pflichten, die sich aus dem Wohnungsmietverhältnis ergeben, sie haben vielmehr verwaltungsrechtlichen Charakter. Mit einem entsprechenden Vertrag (auch Mietvertrag) wird jedoch bewirkt, daß der Vertragspartner des VEB KWV/GW (also auch der Mieter) die Anliegerpflichten im Rahmen des Vertrages erfüllt. Übernimmt ein Bürger auf Grund von Arbeitsaufträgen, Arbeitsordnungen, Weisungen, Verträgen usw. Anliegerpflichten für eine juristische Person, hat er sowohl arbeits- bzw. zivilrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Hier bestehen in ein und derselben Sache mehrere Rechtsverhältnisse. Verletzt der Bürger schuldhaft die ihm von einer juristischen Person übertragenen Anliegerpflichten, wird entweder arbeitsrechtliche und ordnungsrechtliche oder zivilrechtliche und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Daraus sind unterschiedliche Maßnahmen der Verantwortlichkeit abzuleiten. Nach § 9 Abs. 3 OWG ist derjenige ordnungsrechtlich verantwortlich, der für die juristische Person handelt oder nach Maßgabe des Statuts, der Arbeitsordnung oder anderer Festlegungen (z. B. auch Verträge, Weisungen usw.) zum Handeln verpflichtet ist und schuldhaft die Anliegerpflichten verletzt. Damit wird vorausgesetzt, daß der für die juristische Person Handelnde oder zum Handeln Verpflichtete hierzu eine sich aus einem konkreten Rechtsverhältnis ergebende Rechtspflicht hatte. Dieses Rechtsverhältnis kann z. B. arbeitsrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sein, es kann auch verwaltungsrechtlichen Charakter tragen. Da. sich die aus den genannten Rechtsverhältnissen ergebenden Rechtspflichten auf die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten (Anliegerpflichten) beziehen, bestehen in diesen Fällen immer verschiedene Rechtsverhältnisse nebeneinander. Erfüllt z. B. der Werktätige die ihm mit der Arbeitsordnung aufgetragenen Anliegerpflichten seines Betriebes schuldhaft nicht, begründet er arbeitsrechtliche (§§ 252 ff. AGB) und da er gemäß § 9 Abs. 3 OWG zum Handeln für den Betrieb verpflichtet war auch ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (§ 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG i. V. m. der entsprechenden Bestimmung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeordnung). Wer der ihm nach dem zivilrechtlichen Vertrag obliegenden Verantwortung zur Erfüllung der Anliegerpflichten für den VEB KWV/ GW schuldhaft nicht nachkommt, begründet zivilrechtliche und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Damit tritt die Frage auf, welche Art der Verantwortlichkeit zur Anwendung kommt. Aus der Sicht des Ordnungswidrigkeitsrechts wird dem Vorliegen verschiedenartiger Verantwortlichkeit in ein und derselben Sache mit § 22 Abs. 2 OWG Rechnung getragen. Danach ist von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen, wenn in der gleichen Sache disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind und angewendet werden. Es wird darauf orientiert, die wirksamste der in dieser Sache zulässigen Maßnahme der Verantwortlichkeit (z. B. Ordnungsstrafmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme) auszusprechen. In der Praxis ist in diesen Fällen eine gegenseitige Verständigung des Ordnungsstrafbefugten und des Diszipli-narbefugten über die geeignetsten Maßnahmen erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß sich in erster Linie der Betriebsleiter mit den säumigen Werktätigen auseinanderzusetzen und mit seinen rechtlichen Möglichkeiten die Anlieger-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu informieren, damit sie in die Lage verse tzen, bei Einsätzen im Operationsgebiet die vorgetäuschte gesellschaftliche Stellung glaubwürdig darzustellen; die operative Aufgabenstellung im Vorgang in konkrete Maßnahmen zur Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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