Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 411 (NJ DDR 1981, S. 411); Neue Justiz 9/81 411 Zur Diskussion Charakter der Anliegerpflichten und ihre Durchsetzung bei juristischen Personen Prof. Dt. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Mit § 8 Abs. 1 Satz 1 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz (LKG) vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) wird die rechtliche Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für die Straßenreinigung und die Pflege öffentlicher Grünanlagen und Parks festgelegt. Zugleich wird den örtlichen Volksvertretungen in Städten und Gemeinden das Recht übertragen, in Ortssatzungen und anderen Beschlüssen Pflichten für die Anlieger (Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer, Verwalter) zur Reinigung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze näher (den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen entsprechend) zu bestimmen. Diese Anliegerpflichten haben verwaltungsrechtlichen Charakter. Die örtlichen Volksvertretungen in den Städten und Gemeinden schaffen auf der Grundlage zentraler Rechtsvorschriften (so der 3. DVO zum LKG) verbindliche verwaltungsrechtliche Regelungen in Gestalt von Stadt-und Gemeindeordnungen (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 568). Mit der näheren Bestimmung des Umfangs der Anliegerpflichten werden zugleich auch ordnungsrechtliche Vorschriften ausgestaltet. So wird nach §§ 8 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG i. V. m. § 3 Abs. 3 OWG den örtlichen Volksvertretungen das Recht eingeräumt, in ihrem Verantwortungsbereich diejenigen Rechtspflichten durch Beschlüsse näher zu bezeichnen, für deren Verletzung die gesetzlichen Bestimmungen Ordnungsstrafmaßnahmen vorsehen. Demzufolge sind die sich auf die nähere Ausgestaltung der Anliegerpflichten beziehenden Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen (Stadt- und Gemeindeordnungen) Bestandteil der ordnungsrechtlichen Pflichten und damit Teil der Ordnungsstrafbestimmung. Die hierfür zutreffende Ordnungsstrafbestimmung (§ 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG) stellt ein Blankett dar, in dem Schuldformen und Ordnungsstrafmaßnahmen vorgesehen sind. Die objektive Tatbestandsmäßigkeit ergibt sich jedoch aus der Bestimmung über die Sauberhaltungspflichten in der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeordnung. Der Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit ist daher immer § 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG und die Festlegung der Anliegerpflichten in der Stadt- bzw. Gemeindeordnung zugrunde zu legen. Beide Vorschriften sind auch in der Ordnungsstrafverfügung anzuführen. Bei juristischen Personen insbesondere bei den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) bzw. den VEB Gebäudewirtschaft (GW), aber auch bei anderen Betrieben tritt mitunter die Frage auf, wer für die Erfüllung von Anliegerpflichten verantwortlich ist. Grundsätzlich hat der Leiter (Direktor) gemäß §§ 8 Abs. 1, 32 Abs. 3 Kombi-natsVO auch die Erfüllung der dem Betrieb obliegenden Anliegerpflichten zu sichern, und zwar auf arbeits-, wirt-schafts- oder zivilrechtlichem Wege. In Produktionsbetrieben kann dies durch die Arbeitsordnung oder Weisung geschehen: ein oder mehrere Werktätige können damit arbeitsrechtlich verpflichtet werden, die Anliegerpflichten des Betriebes zu erfüllen. Die Erfüllung der den VEB KWV/GW obliegenden Anliegerpflichten kann durch zivilrechtlichen Vertrag (auch durch Mietvertrag) einem Bürger übertragen werden. In NJ 1981, Heft 4, S. 175 f. wird hierzu ausgeführt, daß Hausordnungen nach § 106 ZGB Bestandteil des Mietvertrages und die darin enthaltenen Aufgaben zur Erfüllung von Anliegerpflichten der VEB KWV/GW für alle Mieter verbindlich sind. Anliegerpflichten sind also in der Regel keine Pflichten, die sich aus dem Wohnungsmietverhältnis ergeben, sie haben vielmehr verwaltungsrechtlichen Charakter. Mit einem entsprechenden Vertrag (auch Mietvertrag) wird jedoch bewirkt, daß der Vertragspartner des VEB KWV/GW (also auch der Mieter) die Anliegerpflichten im Rahmen des Vertrages erfüllt. Übernimmt ein Bürger auf Grund von Arbeitsaufträgen, Arbeitsordnungen, Weisungen, Verträgen usw. Anliegerpflichten für eine juristische Person, hat er sowohl arbeits- bzw. zivilrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Hier bestehen in ein und derselben Sache mehrere Rechtsverhältnisse. Verletzt der Bürger schuldhaft die ihm von einer juristischen Person übertragenen Anliegerpflichten, wird entweder arbeitsrechtliche und ordnungsrechtliche oder zivilrechtliche und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Daraus sind unterschiedliche Maßnahmen der Verantwortlichkeit abzuleiten. Nach § 9 Abs. 3 OWG ist derjenige ordnungsrechtlich verantwortlich, der für die juristische Person handelt oder nach Maßgabe des Statuts, der Arbeitsordnung oder anderer Festlegungen (z. B. auch Verträge, Weisungen usw.) zum Handeln verpflichtet ist und schuldhaft die Anliegerpflichten verletzt. Damit wird vorausgesetzt, daß der für die juristische Person Handelnde oder zum Handeln Verpflichtete hierzu eine sich aus einem konkreten Rechtsverhältnis ergebende Rechtspflicht hatte. Dieses Rechtsverhältnis kann z. B. arbeitsrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sein, es kann auch verwaltungsrechtlichen Charakter tragen. Da. sich die aus den genannten Rechtsverhältnissen ergebenden Rechtspflichten auf die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten (Anliegerpflichten) beziehen, bestehen in diesen Fällen immer verschiedene Rechtsverhältnisse nebeneinander. Erfüllt z. B. der Werktätige die ihm mit der Arbeitsordnung aufgetragenen Anliegerpflichten seines Betriebes schuldhaft nicht, begründet er arbeitsrechtliche (§§ 252 ff. AGB) und da er gemäß § 9 Abs. 3 OWG zum Handeln für den Betrieb verpflichtet war auch ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (§ 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG i. V. m. der entsprechenden Bestimmung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeordnung). Wer der ihm nach dem zivilrechtlichen Vertrag obliegenden Verantwortung zur Erfüllung der Anliegerpflichten für den VEB KWV/ GW schuldhaft nicht nachkommt, begründet zivilrechtliche und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Damit tritt die Frage auf, welche Art der Verantwortlichkeit zur Anwendung kommt. Aus der Sicht des Ordnungswidrigkeitsrechts wird dem Vorliegen verschiedenartiger Verantwortlichkeit in ein und derselben Sache mit § 22 Abs. 2 OWG Rechnung getragen. Danach ist von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen, wenn in der gleichen Sache disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind und angewendet werden. Es wird darauf orientiert, die wirksamste der in dieser Sache zulässigen Maßnahme der Verantwortlichkeit (z. B. Ordnungsstrafmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme) auszusprechen. In der Praxis ist in diesen Fällen eine gegenseitige Verständigung des Ordnungsstrafbefugten und des Diszipli-narbefugten über die geeignetsten Maßnahmen erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß sich in erster Linie der Betriebsleiter mit den säumigen Werktätigen auseinanderzusetzen und mit seinen rechtlichen Möglichkeiten die Anlieger-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 411 (NJ DDR 1981, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 411 (NJ DDR 1981, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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