Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 41 (NJ DDR 1981, S. 41); Neue Justiz 1/81 41 zur Methodik des Herangehens an die Feststellung, inwieweit im Einzelfall die im Vorschlag enthaltene Leistung von den Arbeitsaufgaben des Werktätigen erfaßt wird und hierin eingeschlossen ist. Das Vorgehen des Bezirksgerichts, die von den Klägern aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu fordernden und zu erfüllenden Leistungen aus allgemeinen Anforderungen an Werktätige in Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktionsund Projektierungseinrichtungen abzuleiten, ist mit Inhalt und Anliegen der Bestimmung in § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO nicht vereinbar und widerspricht zugleich den Festlegungen der OG-Richtlinie Nr. 30. Das Bezirksgericht hätte zunächst ermitteln müssen, worin die Leistung der Kläger bestand, um sie als Neuererleistung überhaupt richtig werten zu können. Die getroffenen Feststellungen sprechen sehr stark für die Behauptung der Kläger, die von ihnen erarbeitete Lösung sei nicht lediglich eine Materialsubstitution, sondern gehe weit darüber hinaus. Der fachlich zuständige Abteilungsleiter hat in der Verhandlung vor dem Kreisgericht bestätigt, die Kläger hätten das Erzeugnis weiterentwickelt und verändert. Von dieser Einschätzung gehen auch das Neuereraktiv der BGL und der verantwortliche Mitarbeiter für wissenschaftliche Arbeitsorganisation in seiner Stellungnahme aus. Das Kreisgericht hat zwar erkannt, daß die Lösung der Kläger den Nachweis der Wirkung und Leistungsfähigkeit des Erzeugnisses bei Verwendung von feuerverzinktem Rundstahl an Stelle von verzinktem Bandstahl erfordert und sich nicht in der Wahl eines anderen Materials erschöpft. Es hat jedoch unzutreffend diese Arbeiten nicht als Bestandteil der einheitlichen Lösung, sondern als Überleitungshandlung gewürdigt. Als Folge davon hat es weitere Feststellungen hierzu unterlassen. Das Bezirksgericht hätte deshalb klarstellen müssen, welchen Inhalt die erbrachte Leistung hat, welches Anliegen und welche Zielstellung sie verfolgt. Trifft zu, daß es sich bei der vorgeschlagenen Lösung um eine Veränderung und Entwicklung des Erzeugnisses handelt, ist zu klären, ob diese Leistung von den Aufgaben der Kläger erfaßt wird. Inwieweit die Pflicht der Kläger, Entwicklungen dieser Art zu erarbeiten, zu den vdn ihnen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu erfüllenden Anforderungen gehört, müßte durch Tatsachen belegt werden. Bisher ist dazu nichts festgestellt. Die Vereinbarung zur Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag, in der lediglich die Bezeichnung der Tätigkeit „Projektingenieur“ enthalten ist, läßt für sich allein keine detaillierte Aussage zu den ail die Kläger zu stellenden Anforderungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu. Zutreffend ist weiter, daß dann, wenn auch der Funktionsplan keine eindeutige Zuordnung der jeweils erbrachten Leistung zu den Arbeitspflichten zuläßt, von der Stellung und Verantwortung des Werktätigen im Reproduktionsprozeß auszugehen ist. Hierin sind Feststellungen dazu eingeschlossen, welches Maß an schöpferischem Gehalt und an Initiative die Leistung von den Klägern objektiv erforderte und welche Anforderungen in dieser Richtung von ihnen aus ihrer arbeitsrechtlichen Stellung und Verantwortung heraus verlangt werden mußten. Bei weiteren Prüfungen in dieser Richtung wird davon auszugehen sein, daß ein konkreter Projektierungsauftrag nicht vorlag. Die bestehenden Widersprüche in den Auffassungen der Leiter verschiedener Ebenen sowie zwischen der Leitung des Betriebes und der BGL, auf die das Bezirksgericht zutreffend aufmerksam gemacht hat, mußten unbedingt zum Anlaß genommen werden, den Sachverhalt weiter zu klären. Das um so mehr, als der Betrieb die Vergütungspflicht erst grundsätzlich verneinte, nachdem die Vergütung gezahlt war und die Kläger sich gegen die Nutzensermittlung und darauf beruhend gegen die Höhe der Vergütung wandten. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichte der DDR vom 11. Dezember 1980 Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der DDR über die rechtliche Behandlung von gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsansprüchen gegenüber Bürgern, die den Grundwehrdienst ableisten vom 21. November 1962 BPI. 3/62 (NJ 1962, Heft 23, S. 747) wird aufgehoben. Begründung: Der Beschluß vom 21. November 1962 gab den Gerichten Anleitung zur einheitlichen Behandlung von Unterhältsansprü-chen gegenüber Bürgern, die den Grundwehrdienst ableisten. Durch die VO über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen und anderen finanziellen Leistungen an Angehörige der zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen Unterhaltsverordnung - vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 149) erfolgte eine gesetzliche Regelung, die auch Fragen erfaßt, für die mit dem Beschluß vom 21. November 1962 eine Anleitung gegeben wurde. Die darüber hinausgehenden Orientierungen des Beschlusses haben sich in der Praxis durchgesetzt, so daß es nicht mehr erforderlich ist, den Beschluß weiterhin bestehen zu lassen. Da das Bezirksgericht die Begründetheit eines Vergütungsanspruchs nur mit pauschalen Argumenten verneint hat, ist es seinen Aufgaben nicht gerecht geworden. Seine Entscheidung steht mit § 13 Abs. 1 den 1. DB zur NVO nicht im Einklang und beruht auf einem nicht ausreichend geklärten Sachverhalt (§ 45 Abs. 3 ZPO). Sie war daher aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. § 13 der 1. DB zur NVO. Vorschläge, die auf eine rationellere Wirkungsweise eines projektgerecht gelieferten Aggregats abzielen und den Charakter konstruktiver Änderungen tragen, gehören in der Regel nicht zur Aufgabe eines Technologen, dem im Rahmen von Rekonstruktionsmaßnahmen die Beschaffung und Installation von Anlagen obliegt. KrG Erfurt (Stadtbezirk Mitte), Urteil vom 10. August 1979 - A 14/79 (Em). Der Kläger ist beim verklagten Betrieb (einem Großhandelsbetrieb Obst, Gemüse, Speisekartoffeln) als Technologe beschäftigt. Er hat zwei Neuerervorschläge zur Umrüstung von Klimatruhen bzw. zur Einsparung von Elektroenergie bei der Verwendung von Rückkühlwerken für wassergekühlte Klimatruhen eingereicht, die vom Verklagten als Neuerervorschläge i. S. des § 18 NVO anerkannt und genutzt werden. Eine Vergütungspflicht hat der Verklagte verneint. Die Konfliktkommission hat den Antrag des Klägers, den Verklagten zur Zahlung einer Vergütung zu verpflichten, abgelehnt. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Einspruch eingelegt und vorgetragen: Zwar sei es seine Arbeitsaufgabe als Technologe gewesen, die Bananenreifeanlage, zu der die Klimatruhen gehörten, entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu rekonstruieren. Die Änderung eines fabrikfertigen und projektgerechten Gerätes bzw. Aggregats (der Klimatruhen) gehöre jedoch nicht zu seiner Arbeitsaufgabe. Eine solche Änderung sei aber Inhalt der Neuerervorschläge gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, für beide Neuerervorschläge Vergütung zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil die Leistungen in den Neuerervorschlägen zur Arbeitsaufgabe des Klägers gehörten. Die Klage hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Neuerervorschläge des Klägers vergütungspflichtig sind. Deshalb hatte das Gericht zu prüfen, ob der Inhalt der Neuerer-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar betonte -ausgehend von der gemeinsamen Verantwortung ein abgestimmtes, komplexes und systematisches Vorgehen bei gleichzeitiger. Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der einbezogenen operativen Linien und territorialen Diensteinheiten sichergestellt wird.

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