Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 404 (NJ DDR 1981, S. 404); 404 Neue Justiz 9/81 geführten gefährdet sieht oder umgekehrt mit dem Lebensgefährten in langwierigem Streit liegt Der Täter selbst kann als Familienangehöriger das Kind beeinflussen usw. Es empfiehlt sich daher, besonders dann einen Sachverständigen mit einer Aussagenanalyse zu beauftragen, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Anzeige liegt wenn der Bericht über das Geschehen zuerst mit mehreren Personen, vor allem mit Kindern, besprochen wurde, bevor Anzeige erstattet worden ist oder wenn engere soziale Beziehungen zwischen dem Kind und dem Beschuldigten bestehen. 4. Die Anzeigenmotivation In einem engen Zusammenhang damit steht die Frage der Anzeigenmotivation. Mehrere Untersuchungen zeigen, daß Sexualstraftaten oft nicht angezeigt werden. Auch die häufig gehörte Annahme, der ältere fremde Mann sei der bevorzugte Altersunzuchtstäter, ist nur insofern richtig, als er der vorwiegend angezeigte Täter ist.8 Er wird aber auch häufiger fehlerhaft von Kindern eines sexuellen Mißbrauchs beschuldigt Je jünger ein Kind ist, um so eher wird es von dem Ruf, den eine Person hat, beeinflußt werden. So geht aus dem erwähnten Untersuchungsmaterial hervor, daß knapp 20 Prozent anzeigender Kinder bereits vor der Tat „wußten“, daß der Beschuldigte „so etwas macht“, ohne daß strafrechtlich relevante Geschehnisse nachgewiesen werden konnten. Hieraus ergibt sich die Frage, inwieweit bei einem derartigen Ruf des Beschuldigten harmlos gemeinte Handlungen fehlinterpretiert wurden, das Kind aktiv ein Geschehen mit einem solchen Mann suchte oder aus einer Gruppensituation heraus sich mit ähnlichen Handlungen, wie sie andere angeblich schon erlebt hatten, brüstete. Die Motive eines Kindes, ein Geschehen den Eltern, anderen Kindern oder sofort der Volkspolizei wiederzugeben, können sehr vielfältig sein; teilweise handelt es sich um ein Motivbündel. Bei 22 Prozent bestand das vorwiegende Motiv in einer Empörung über die Tat und dem Wissen, daß es sich um etwas Verwerfliches handelt, bei 8,5 Prozent war es natürliches Mitteilungsbedürfnis, 4 Prozent zeigten die Tat wegen körperlicher Beschwerden nach der Tat bzw. einer körperlichen und psychischen Mißhandlung während der Tat an, bei 5,5 Prozent war das Motiv der Anzeige eindeutig der Versuch, ein Abhängigkeitsverhältnis vom Täter zu lösen (z. B. bei Kindern, die innerhalb einer zerrütteten Ehe, aber auch innerhalb der Ehe der Mutter mit einem zweiten Vater lebten). In 60 Prozent berichteten die Kinder erst sehr spät oder von sich aus überhaupt nicht. Diese Zahlen bedeuten nicht, daß die Anzeigen der Kinder falsch sind. Sie zeigen aber, daß dem Motiv der Anzeige und dem Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Kind erhebliches Gewicht beizumessen ist. Auch hier sollte, der psychologische Gutachter beauftragt werden, wenn es sich um ein Kind im jüngeren Entwicklungsalter, um ein pubertierendes Mädchen, ein leicht beeinflußbares oder schwachsinniges Kind handelt, besonders aber dann, wenn das Motiv der Anzeige darin liegen könnte, daß das Kind noch etwas anderes erreichen will, als entsprechend seiner Erziehung das Geschehen Autoritätspersonen zu berichten. In solchen Fällen wird eine Aussagenanalyse bei der Wahrheitsfindung helfen können. 5. Die Analyse der Widersprüche in den Aussagen Diese Analyse kann dann durchgeführt werden, wenn mehrere gut protokollierte Aussagen im zeitlichen Abstand voneinander vorliegen. Entsprechend dem Entwicklungsstand vor allem jüngerer Kinder werden sich die Angaben immer etwas verschieben. Das finden wir zwar genauso bei Erwachsenen, jedoch sind entsprechend dem Entwicklungsalter eines Kindes diejenigen Dinge, die vergessen und diejenigen, die behalten werden, anders gelagert. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Unterscheidung von tatsächlichen und konstruierten bzw. sonst erfundenen Geschehnissen oder Geschehnisteilen. Ein Auftrag an einen psychologischen Gutachter in einem solchen Fall hat jedoch nur dann Sinn, wenn dieser auf dem Gebiet der Glaubwürdigkeitsbegutachtung besonders erfahren ist und wenn die vom Kind vorgebrachten Beschuldigungen nicht nur hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Bedeutung im Protokoll niedergelegt wurden, sondern eine möglichst wortgetreue Protokollierung der Aussage des Kindes vorliegt, möglichst mit einer Schilderung seines Verhaltens bei der Aussage. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit können im konkreten Fall einzelne oder auch alle der fünf genannten Aspekte wesentlich sein. Auch überschneiden sie sich häufig. Sie sind aber für den psychologischen Gutachter und die beauftragenden Organe systematisiert worden, damit sowohl die Fragen an den Gutachter als auch die Antworten ebenso gegliedert werden können. Vor allem kann das beauftragende Organ anhand dieser Aspekte bestimmen, welche konkreten Fragen es an den Sachverständigen stellt, wo also seine Spezialkenntnisse notwendig sind, um bei der Wahrheitsfindung zu helfen. X Zur Beiziehung forensischer Gutachten bei der Prüfung der Zeugenaussagen von Kindern vgl. Abschn. m zlft. 3 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169). 2 Vgl. hierzu E. Kasielke, „Psychologische Begutachtung der Glaubwürdigkeit kindlicher und Jugendlicher Zeugen“, ln: H.-D. Schmidt/E. Kasielke, Psychologie und Rechtspraxis, Berlin 1966. In einer präzisen Schilderung der Aussagekriterien wird für die allgemeine Glaubwürdigkeit u. a. gefordert, daß der kindliche Zeuge in der Vergangenheit nicht durch beständige Neigung zum Lügen aufgefallen sein darf (S. 106). 3 Vgl. H.-H. Fröhlich, „Psychologische Merkmale zur Prüfung des Wahrheitsgehalts von Aussagen“, NJ 1974, Heft 1, S. 6 ff.; H. Szewczyk, „Kriterien der Beurteilung kindlicher Zeugenaussagen“, Probleme und Ergebnisse der Psychologie 1973, Heft 46, S. 47 fl.; derselbe, „Die Beurteilung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen bei Sittlichkeitsdelikten“, Kriminalistik und forensische Wissenschaften 1974, Heft 13, S. 79 fl.; H.-H. Fröhlich, „Zur Psychologie der Aussage von Kindern“, Kriminalistik und forensische Wissenschaften 1978, Heft 33, S. 43 fl. 4 H. Dettenborn/H.-H. Fröhlich/H. Szewczyk, Lehrbuch der forensischen Psychologie (im Druck). 5 Zur Arbeitsweise der Gerichte hierbei vgl. insb. Ziff. 3 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973, NJ-Beilage 2/73 zu Heft 6. 6 Vgl. hierzu H. Szewczyk, „Die Beurteilung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen bei Sittlichkeitsdelikten“, a. a. O., S. 83 f. 7 Vgl. hierzu die angegebenen Beiträge von H. Szewczyk sowie Lehrbuch der forensischen Psychologie. Die Aussagenanalyse zur Prüfung der Aussageehrlichkeit und Aussagewilligkeit beinhaltet nicht nur die in diesen Publikationen und an anderer Stelle veröffentlichten Kriterien, sondern auch die Unterthemen: Analyse zur Entwicklung der Anzeige; Anzeigensituation; Anzeigenmotivation; Analyse der Widersprüche in den Aussagen. Aus didaktischen Gründen werden diese im folgenden getrennt dargestellt. 8 Vgl. E. Llttmann/H. Szewczyk, Zur Frage der Schädigung von Kindern durch Sexualdelikte, Ärztliche Jugendkunde, Bd. 66, 1972. * 2 Im Staatsverlag ist erschienen: Autorenkollektiv unter Leitung von J. Göhring/M. Posch: Zivilrecht - Lehrbuch 2 Bände, 749 Seiten; EVP (DDR): 49,50 M Die Darstellung im Lehrbuch folgt in ihrem Inhalt dem Zivilgesetzbuch; sie umfaßt jedoch nicht die in ihm geregelte Materie der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden. Deren Erörterung bleibt dem Lehrbuch Bodenrecht Vorbehalten. Zum Urheberrecht ist ein gesondertes Lehrbuch erschienen. Gliederung und Aufbau des Lehrbuchs richten sich im wesentlichen nach der Systematik des ZGB; sie weichen jedoch von ihm ab, wo es die Darstellungsmethode aus logischen oder didaktischen Gründen erforderte. So wurde der gesamte Teil 7 des ZGB (Besondere Bestimmungen für einzelne Zivilrechtsverhältnisse) in die Materie der übrigen Teile eingeordnet. Das ZGB ergänzende Rechtsvorschriften wurden besonders eingehend berücksichtigt, soweit sie die eigentliche Normierung wesentlicher Gegenstände enthalten (z. B. Scheckrecht), weniger ausführlich, soweit sie konkrete Regelungen des ZGB nur differenzierend weiter ausgestalten (z. B. für bestimmte Arten von speziellen Dienstleistungen). Relativ ausführlich wurde in einem besonderen Kapitel das Rechtsanwendungsgesetz in die Darstellung einbezogen, jedoch grundsätzlich beschränkt auf zivilrechtliche Auslandsberührung und unter Einbeziehung der zum Verständnis erforderlichen allgemeinen Grundzüge des interna-tional-privatrechtlichen Kollisionsrechts. Das Lehrbuch ist vor allem für die rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung geschrieben. Dennoch ist es nicht nur Hilfsmittel zur Ergänzung von Lehrveranstaltungen, sondern vermittelt den Stoff systematisch und in sich geschlossen. Darüber hinausgehenden Bedürfnissen nach einem komplexen Nachschlagewerk kann es aber nur bedingt entsprechen, denn im allgemeinen wird jeweils die Kenntnis des vorangehenden Stoffes und generell der Grundzüge der Staats- und Rechtstheorie vorausgesetzt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 404 (NJ DDR 1981, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 404 (NJ DDR 1981, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit als durchzuführenden Maßnahmen müssen für das polizeiliche Handeln typisch sein und den Gepflogenheiten der täglichen Aufgabenerfüllung durch die tsprechen.

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