Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 400 (NJ DDR 1981, S. 400); 400 Neue Justiz 9/81 Kriterien der Effektivität der Strafe Die Effektivität der Strafe wird in erster Linie daran gemessen, inwieweit sie einen spürbaren Beitrag zum Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und der Rechte und Interessen der Werktätigen leistet. Sie führt diesen Effekt auf verschiedene Weise herbei, so durch generelle Vorbeugung und Erziehung, die von der Androhung und Anwendung der Strafe ausgehen, durch die Verwirklichung von Sicherungsaufgaben und durch die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten. Die Effektivität der Strafe muß weiter darin gesehen werden, daß die mit der Strafe notwendig verbundenen Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung (Art. 2 StGB) ohne Abstriche erfüllt werden. Dazu gehören die mit der Verurteilung auf Bewährung verbundenen Pflichten, das Verhalten im Strafvollzug bei Strafen mit Freiheitsentzug, die Zahlung der Geldstrafe und die Einhaltung von Auflagen nach §§ 47 und 48 StGB oder der mit der Strafaussetzung auf Bewährung verbundenen Pflichten. Auf diese Verhaltensweisen übt die Strafe auch den entscheidenden Einfluß aus, denn die entsprechenden Verpflichtungen werden erst mit der Strafe festgelegt und würden in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ohne die Strafe nicht erbracht werden. Die Realität zeigt, daß der Einfluß der Strafe auf die Erfüllung der Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung weiter erhöht werden muß. So erreicht ein Teil der Verurteilungen auf Bewährung sein Ziel nicht und muß widerrufen werden.4 Bei einem Teil der Bewährungsverurteilungen bedarf es eines beachtlichen Aufwands an gesellschaftlicher Erziehung. Die Erfüllung der Bewährungspflichten wird mitunter erst im Ergebnis kritischer Auseinandersetzungen oder administrativer Maßnahmen bewirkt. Eine so elementare sich aus der Straftat ergebende Pflicht, wie die zum Ersatz des durch die Straftat verursachten Schadens, wird zum Teil nicht oder nur schleppend oder unvollständig erfüllt. Es fehlt manchmal auch an den erforderlichen Initiativen der Gläubiger. So kann es kommen, daß solche Ansprüche nicht durchgesetzt werden, die Pflicht zur Bewährung und Wiedergutmachung also nicht erfüllt wird. Berichterstattungen gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB erfolgen manchmal nur formal und erreichen demzufolge ihr Ziel nicht oder nicht vollständig. Aus dem hier Gesagten ergibt sich andererseits, daß solche Pflichten praktisch keinen Effekt haben, die tatsächlich keine Anforderungen an den Verurteilten stellen. Bei einem auf Bewährung Verurteilten, der sich durch gute Arbeitsdisziplin auszeichnet und fest mit seinem Betrieb und Arbeitsplatz verbunden ist, hat eine Verpflichtung, seinen Arbeitsplatz nicht zu wechseln, keinen praktischen Sinn und sollte deshalb im allgemeinen auch nicht ausgesprochen werden. Ein Ziel, das mit jeder Strafe angestrebt wird, ist es, der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Strafen wird dieses Ziel erreicht. Man wird eine Strafe kaum als effektiv bezeichnen können, wenn die erneute Straffälligkeit in den Zeitraum der Wirkung der Strafe fällt (Bewährungszeit bei Strafaussetzung auf Bewährung oder Verurteilung auf Bewährung; Zeit der Wiedereingliederung und entsprechender Maßnahmen z. B gemäß §§ 47 und 48 StGB). Die Richtigkeit dieser Feststellung wird auch durch die Tatsache nicht aufgehoben, daß die Strafe nur ein Faktor ist, der der Begehung einer erneuten Straftat entgegenwirkt. Auch wenn wesentlich oder überwiegend andere Prozesse und gesellschaftliche Bedingungen auf das Zustandekommen der erneuten Straffälligkeit eingewirkt haben, so haben diese doch verhindert, daß ein wichtiges Ziel der Strafe (nämlich der Ausschluß erneuter Straffälligkeit) erreicht werden konnte. Das Ziel, erneute Straffälligkeit zu verhüten, hat un- ter den Strafzielen im Einzelfall unterschiedliches Gewicht. Es tritt in den Vordergrund bei bereits vorbestraften Tätern und bei anderen labilen Personen (z. B. kriminell Gefährdeten), deren Verhalten durch erhebliche Disziplinschwierigkeiten und durch fehlende oder schwach entwickelte positive gesellschaftliche Bedingungen gekennzeichnet ist Die Verhütung erneuter Straffälligkeit wird auf verschiedene Weise und mit unterschiedlichen rechtlichen Mitteln durchgesetzt. Diese sollen es dem Verurteilten ermöglichen und ihn dazu anhalten, künftig ehrlich und entsprechend den Gesetzen zu leben. Zur Verhütung erneuter Straftaten tragen auch die mit der Bestrafung einhergehende Verurteilung und Mißbilligung der Straftat sowie die erzieherische Einwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei. Diesem Ziel dient auch die in §§ 45 Abs. 4 und 47 Abs. 2 Ziff. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit, daß das Gericht ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen kann, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Die Effektivität der Strafe wird unter dem Aspekt der Verhütung erneuter Straffälligkeit daher auch daran gemessen, inwieweit sie dazu beigetragen hat, Bedingungen für ein künftiges gesellschaftsgemäßes Verhalten zu schaffen und entsprechende staatliche und gesellschaftliche Aktivitäten auszulösen. Weitere Möglichkeiten zur Verhütung des Rückfalls bietet die Strafe jedoch nicht. Sie kann vor allem keine verhärteten und langandauernden Fehlhaltungen von Rückfalltätern beseitigen oder korrigieren. Sie kann aber Anstöße für Änderungen im Verhalten des Verurteilten geben und Bedingungen dafür schaffen, daß keine neuen kriminellen Handlungen begangen werden. Bei Rückfallstraftaten zeigt sich immer wieder, daß die vorangegangene Strafe diese Aufgabe nicht oder nur unzureichend erfüllt hat und daß mitunter auch die notwendigen staatlichen oder gesellschaftlichen Aktivitäten nicht erbracht wurden. Effektivität der Strafe und Persönlichkeit des Straftäters Die Strafe als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird ausgesprochen wegen einer Straftat. Sie hat ihren Grund in der Begehung einer Straftat und findet ihr Maß ebenfalls in der Straftat, insbesondere in ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit oder Gesellschaftswidrigkeit.5 Die Strafe wendet sich aber immer an den einzelnen Straftäter und soll auf ihn wirken, soll ihn zu Veränderungen in seinem Verhalten veranlassen. Die Wirkungsweise der Strafe und die Möglichkeiten zur Erreichung ihrer Ziele hängen daher wesentlich von der Person des Straftäters ab. Hier gibt es eine große Differenziertheit zwischen den Tätern, für die es folgende Gruppen gibt: Täter, bei denen die Straftat in krassem Gegensatz zum sonstigen positiven Verhalten steht; Täter, bei denen die Straftat die folgerichtige Weiterentwicklung und Ausdruck bisheriger Mängel und Disziplinlosigkeiten (bei der Arbeit, leichtfertiger oder gleichgültiger Umgang mit sozialistischem Eigentum, leichtfertige oder gleichgültige Haltung zu anderen Menschen) ist; unauffällige, gesellschaftlich aktive und gebildete Täter, deren (manchmal schwere) Straftat auf Schwächen in ihren Haltungen und Einstellungen zu bestimmten gesellschaftlichen Verhältnissen (z. B. Eigentum) schließen läßt; Täter, deren Straftat Ausdruck und Erscheinungsform krasser Fehlentwicklungen, gesellschaftswidriger Fehlhaltungen, Ablehnung jeglicher Disziplin ist, Täter, deren Straftat aus feindlicher Einstellung zum Sozialismus oder aus demonstrativer Ablehnung gegen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 400 (NJ DDR 1981, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 400 (NJ DDR 1981, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen sowie Informationen über Wohnsitze und berufliche Tätigkeiten und Rückverbinduhgen der fahnenflüchtigen Mörder. Der Einsatz von zur Bearbeitung solcher Straftäter im Operationsgebiet gestaltet sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird.

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