Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 39 (NJ DDR 1981, S. 39); 39 Neue Justiz 1/81 kungen, Erkrankungen an Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten und atypische Verläufe von Schutzimpfungen; aber auch Geschwulsterkrankungen, Berufskrankheiten u. a. sind auf Grund spezieller Rechtsvorschriften meldepflichtig. Meldepflichtig (allerdings ohne Sanktionen) ist ferner eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung, die zu einem Schaden für den Patienten geführt hat. Diese Regelung dient unmittelbar dem Schutz des Patienten: nicht er braucht die für eine Schadensentstehung maßgebenden Umstände darzulegen, sondern zur Sicherung seiner etwaigen Schadenersatzansprüche und zur Auswertung und Beseitigung der Umstände, die für den Schaden ursächlich waren, ist die Gesundheitseinrichtung verpflichtet, selbst alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Dem Geschädigten bleibt natürlich unbenommen, von sich aus einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Einrichtung geltend zu machen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, daß dem Arzt eine Meldepflicht nach der AO über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4) obliegt. Dr. J. M. Darf der Patient die Krankenunterlagen einsehen? Der Patient hat zwar einen Anspruch darauf, über die ärztlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen informiert zu werden; er hat aber nicht das Recht, die Krankenunterlagen (medizinischen Dokumente) einzusehen. Das erklärt sich vor allem aus dem Charakter und der Funktion der medizinischen Dokumentationen als dienstliche Unterlagen (Teil A Ziff. 13 der Raihmen-Kran-kenhausordnung RKO [GBl.-Sdr. Nr. 1032]), die den chronologischen Ablauf der Behandlung, alle wichtigen ärztlichen Erhebungen und Feststellungen detailliert und im wesentlichen lückenlos enthalten. Sie bieten jedem Arzt eine genaue Übersicht über die Einzelheiten des Krankheitsgeschehens und sind so ein wichtiges Hilfsmittel für die medizinische Betreuung (Teil B Abschn. II Ziff. 12 RKO). Der Patient selbst vermag in der Regel die Bedeutung der verschiedenen ärztlichen Befunde und die sich hinter den einzelnen Zahlen und Parametern verbergenden Angaben und Deutungen über seinen Gesundheitszustand nicht zu bewerten. Deshalb könnte die Gefahr einer Fehlinterpretation entstehen, die negative Folgen für den Patienten nach sich ziehen könnte. Aus diesem Grund sollten prinzipiell dem Patienten auch keine Befundunterlagen zur Weiterleitung an einen anderen Arzt übergeben werden. Dr. J. M. Wer verfügt im Ordnungsstrafverfahren eine Beschlagnahme ? Nach § 24 Abs. 4 OWG können im Ordnungsstrafverfahren Gegenstände beschlagnahmt werden, wenn Beweismittel gesichert werden müssen oder wenn gesetzlich die Einziehung vorgesehen ist. Die Beschlagnahme bedarf einer begründeten Entscheidung und eines schriftlichen Belegs darüber. Im Unterschied zu der Beschlagnahme nach der StPO ist bei der ordnungsrechtlichen Beschlagnahme eine richterliche Bestätigung nicht erforderlich. Die Beschlagnahme nach § 24 Abs. 4 OWG ordnet in der Regel der Ordnungsstrafbefugte an. Wird beispielsweise gegen einen Bürger ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt, weil er durch die vorschriftswidrige Benutzung eines elektrischen Geräts einen Brand verursacht hat, so kann zur Sicherung von Beweisen (z. B. zur fachkundigen Untersuchung) das elektrische Gerät beschlagnahmt werden. Ist bei der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit zu befürchten, daß Sachen, die der Beweisführung dienen können, beiseitegeschafft oder Sachen, die der Einziehung unterliegen, nicht aufgefunden werden, kann auch ein beauftragter Mitarbeiter des Ordnungsstrafbefugten die Beschlagnahme (als vorläufige Beschlagnahme) vornehmen. Der Ordnungsstrafbefugte hat die Beschlagnahme nachträglich schriftlich zu bestätigen. Wird eine als Beweismittel dienende Sache nach Entscheidung im Ordnungsstrafverfahren (ggf. erst nach endgültiger Entscheidung über eine gegen die Ordnungsstrafverfügung eingelegte Beschwerde) nicht mehr benötigt, dann wird sie in der Regel dem Eigentümer bzw. dem Besitzer zurückgegeben. Unterliegt jedoch diese Sache zugleich der Einziehung, wird sie entweder (soweit gesetzlich vorgesehen) im Rahmen des Ordnungsstrafverfahrens als Ordnungsstrafmaßnahme oder (wie z. B. nach § 6 der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. März 1969 [GBl. II Nr. 32 S. 219]) selbständig eingezogen. Prof. Dr. sc. W. S. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ordnungswidrigkeitssache nach § 21 Abs. 2 OWG an den örtlichen Rat übergeben werden, damit eine kollektive Beratung durchgeführt wird? Der Ordnungsstrafbefugte kann eine Ordnungswidrigkeitssache, bei der auch der Vorsitzende des örtlichen Rates, dessen Stellvertreter oder hauptamtliche Ratsmitglieder für die Durchführung, des Ordnungsstrafverfahrens zuständig sind, dem örtlichen Rat übergeben, wenn damit eine bessere erzieherische Einwirkung erreicht werden kann und wenn in dieser Sache eine kollektive Beratung i. S. der §§ 29, 30 OWG angestrebt wird (vgl. NJ 1980, Heft 5, S. 228 f.). Vom Grundsatz her geht § 21 Abs. 2 OWG davon aus, daß das Ordnungsstrafverfahren von dem zuständigen Organ durchgeführt wird, das sich zuerst mit der Sache befaßt hat. Die ergänzende Bestimmung, daß bei besserer erzieherischer Einwirkung durch ein anderes zuständiges Organ das Ordnungsstrafverfahren an dieses Organ zu übergeben ist, schließt die Möglichkeit der kollektiven Beratung im Verantwortungsbereich des örtlichen Rates ein. Der Ordnungsstrafbefugte, der eine solche Sache an den Ordnungsstrafbefugten des örtlichen Rates übergibt, kann insoweit jedoch keine Entscheidung über die kollektive Beratung treffen. Diese Entscheidung hat gemäß § 30 Abs. 1 OWG das für den Verantwortungsbereich zuständige Ratsmitglied (Ordnungsstrafbefugter) zu treffen. Er hat zu entscheiden, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die den in § 29 OWG charakterisierten Merkmalen entspricht, ob eine kollektive Beratung anzuberaumen ist, welche sachkundigen Bürger in das Beratungskollektiv einbezogen werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort die Beratung statt-ftndet und auf welche Weise diese Beratung den Bürgern zugänglich gemacht wird (§ 30 Abs. 3 OWG). In der kollektiven Beratung im Bereich des örtlichen Rates sind entsprechend § 24 Abs. 6 OWG die Ergebnisse zu berücksichtigen, die auf der Grundlage bereits vorliegender Ermittlungen anderer Organe erzielt wurden. Da bei der Übergabe von Ordnungswidrigkeitssachen entsprechend § 21 Abs. 2 OWG' in der Regel bereits Feststellungen des übergebenden Organs vorliegen, sind diese auch bei der kollektiven Beratung mit zu beachten. Gegebenenfalls sollte zu der kollektiven Beratung ein Vertreter des übergebenden Organs eingeladen werden. Prof. Dr. sc. W. S.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 39 (NJ DDR 1981, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 39 (NJ DDR 1981, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X