Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 383 (NJ DDR 1981, S. 383); Neue Justiz 8/81 383 Dem entspricht auch das allgemeine Wendeverbot auf Autobahnen. Dem Kraftverkehr ist in der Regel eine gleichbleibend hohe Fahrgeschwindigkeit erlaubt, was außergewöhnlich unvermittelte Eingriffe in den Fährbetrieb nur dann zuläßt, wenn sie unumgänglich und im voraus angekündigt sind. Diese, den Fährbetrieb auf einer Autobahn allgemein kennzeichnenden Umstände hätte der Angeklagte bei seinen Überlegungen, ob sich ihm eine Wendemöglichkeit bietet, einbeziehen müssen. Die ihm in Aussicht gestellte und von ihm vermutete Wendemöglichkeit durfte und konnte er danach nicht erwarten. Sie wäre außergewöhnlich gewesen, wenn sie nicht vorsorglich im voraus durch ein mit' Zusatzzeichen (Bild 409 Anlage 2 StVO) versehenes Vorschriftszeichen (Bild 234 Anlage 2 StVO) angekündigt worden wäre. Sie wäre auch nicht durch Verkehrsleiteinrichtungen, etwa durch eine gesonderte Fahrspur, abgesichert gewesen. Daraus ergab sich die für ihn erkennbare Schlußfolgerung, daß er mit einer geregelten Wendemöglichkeit nicht rechnen darf und daß eine erhebliche Minderung der Geschwindigkeit auf der Überholspur, für die keinerlei erkennbare Notwendigkeit vorlag, geeignet ist, eine Behinderung oder auch Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu bewirken. Das erste ist bereits dann der Fall, wenn der nachfolgende Verkehr genötigt wird, auf die Minderung der Geschwindigkeit zu reagieren. Fuhr er im Kolonnenverkehr, verbietet ihm das Gesetz überdies ausdrücklich ein starkes Bremsen (§ 12 Abs. 4 StVO). Allein das Ausschauhalten auf der Überholspur der Autobahn nach einem vermuteten Verkehrszeichen, das ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs erfolgt, kann weder eine erhebliche Geschwindigkeitsminderung noch ein starkes Bremsen rechtfertigen. Ob und inwieweit der Angeklagte in dem dargelegten Sinne Rechtsvorschriften verletzt hat, bedarf einer ergänzenden Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der vom Angeklagten vorgenommenen Geschwindigkeitsherabsetzung. Da diese nur annähernd zu ermitteln ist, wird zugunsten des Angeklagten die nach den Umständen höchste Geschwindigkeit festzustellen sein. Eine ergänzende Aufklärung des Sachverhalts ist ferner notwendig in der Frage, ob und inwieweit der Zeuge F. infolge Unaufmerksamkeit und ungenügender Zuwendung zum Verkehrsgeschehen den Auffahrunfall mit verursacht hat (Wird ausgeführt.) Wird eine vom Angeklagten begangene unfallursächliche Rechtspflichtverletzung in dem dargelegten Sinne festgestellt, ist für die erneut vorzunehmende Strafzumessung von Bedeutung, daß er sich ihrer zur Tatzeit nicht bewußt war, weil er sich seine Pflichten infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht bewußt gemacht hat (§ 8 Abs. 2 StGB). Ein anderer Schluß läßt sich aus dem bisherigen Beweisergebnis nicht ableiten. Schon aus diesem Grunde kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts eine rücksichtslose Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit oder Eigentum anderer nicht vorliegen. Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 (NJ 1978, Heft 5, S. 229) wird dazu in Abschn. I Ziff. 3 festgestellt, daß die Anwendung der Straferschwernis nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB, 1. Alternative nur bei bewußter Pflichtverletzung (§§ 7 oder 8 Abs. 1 StGB) zum Zuge kommen kann. Ausgehend von den Umständen der Tat und ihrer Schwere, einschließlich der eingetretenen schwerwiegenden Folgen, wird unter Beachtung der Grundsätze der Strafzumessung (§ 61 Abs. 1 und 2 StGB) eine Verurteilung auf Bewährung eine ausreichende Maßnahme sein. Durch ihre Wirksamkeit unterstützende Zusatzstrafen ist sie zu ergänzen. §§ 61, 230 StPO. Zum Recht des Angeklagten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, und zur Befragung des Angeklagten nach Zeugenvernehmungen. BG Cottbus, Urteil vom 4. März 1981 - 001 BSB 36/81. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Vergewaltigung gemäß § 121 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die ihm gewährte Strafaussetzung auf Bewährung aus einem früheren Urteil widerrufen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der Verletzung des Rechts auf Verteidigung gerügt wird. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das in der Verfassung der DDR garantierte Recht auf Verteidigung ist ein grundlegendes Recht eines Angeklagten, das in jedem Stadium des Verfahrens zu wahren ist. Der Angeklagte ist gemäß § 61 Abs. 1 StPO berechtigt, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Der Angeklagte war zur Tatzeit noch jugendlich. In dem vorhergehenden Strafverfahren gegen ihn wurde ihm ein Jugendbeistand beigeordnet und sogar ein Rechtsanwalt bestellt. Im jetzigen Verfahren konnte er erst aus der Terminsladung ersehen, daß ihm entgegen der in der Anklageschrift erhobenen Forderung kein Jugendbeistand bestellt wurde, weil er inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Er hat daraufhin unverzüglich einen Rechtsanwalt angeschrieben, der ihm jedoch einen Tag vor der Hauptverhandlung eine schriftliche Absage erteilte. Der Auffassung des Kreisgerichts, der Angeklagte verzögere bewußt die Verhandlung, weil er erst zu diesem Zeitpunkt einen Verteidiger wählte, ist nicht beizupflichten. Das Kreisgericht hat entgegen der Forderung des § 217 Abs. 4 StPO nicht über den Antrag des Angeklagten auf Anberaumung einer erneuten Hauptverhandlung entschieden. Zur Gewährleistung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung gehört auch, daß ihm das Gericht Gelegenheit gibt, sich zu den Beweismitteln zu äußern und seine Auffassung zu ihrer Richtigkeit darzulegen bzw. Einwendungen dagegen vorzubringen. Nach dem Verhandlungsprotokoll, das gemäß §§ 263 Abs. 2, 254 Abs. 1 StPO die Einhaltung aller zwingenden Verfahrensvorschriften nachweisen muß, ist der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugen und des Kollekivvertreters sowie nach der Verlesung seiner eigenen Aussagen und der Verlesung von weiteren Beweismitteln nicht befragt worden, ob er dazu Erklärungen abzugeben habe. Das ist aber in § 230 StPO zwingend vorgeschrieben. Buchumschau * 159 Prof. Dr. sc. Jan Lazar: Eigentum in der bürgerlichen Rechtstheorie Akademie-Verlag, Berlin 1980 159 Seiten; EVP (DDR): 7,80 M Die in der internationalen Reihe „Zur Kritik der bürgerlichen Ideologie und des Revisionismus" erschienene Arbeit des slowakischen Rechtswissenschaftlers Lazar befaßt sich mit dem zentralen Gegenstand der bürgerlichen Rechtstheorie: der juristisch-ideologischen Legitimierung des kapitalistischen Privateigentums an den Produktionsmitteln. Für die Bearbeitung der Thematik erweist es sich als günstig, daß sich Lazar vornehmlich mit den Eigentumsauffassungen in der bürgerlichen Rechtstheorie der BRD auseinandersetzt: Zum einen hat gerade die deutsche bürgerliche Rechtslehre eine detaillierte juristische Apologie des kapitalistischen Eigentums ausgearbeitet, die auch weite Verbreitung in anderen kapitalistischen Ländern gefunden hat. Zum anderen steht die bürgerliche Rechtslehre der imperialistischen BRD in vorderster Reihe bei der juristisch-ideologischen Verteidigung des kapitalisti-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, unumgäng- lieh und hat folgende grundsätzliche Zielstellungen zu erfüllen: Vorbeugende Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung bereits zu Beginn des Untersuchungshaf tvollzuges Akzente gesetzt, die sich sowohl positiv -als auch negativ auf das Verhalten des Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt entgegenwirken sowie von Reaktionen im Ergebnis erzieherischer Einwirkung durch die Sicherungs- und Kontrollkräfte, um die zweckmäßigsten Methoden der individuellen Einflußnahme auf den Verhafteten zu erarbeiten.

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