Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 382 (NJ DDR 1981, S. 382); 382 Neue Justiz 8/81 rechte Fahrspur ein. Hinter dem Lkw W 50 fuhr ein Lkw Robur, dessen Fahrer, der Zeuge F., die gleiche Absicht verfolgte. Während dieses Vorgangs betrug die Geschwindigkeit des zu überholenden Lastzugs nach der Aufzeichnung des Fahrtenschreibers 78 km/h. Der Zeuge F. erblickte plötzlich vor sich in einer Entfernung von ca. 60 m den Pkw des Angeklagten, dem er sich jetzt sehr schnell näherte. Er bremste den Lkw Robur stark ab, fuhr aber dennoch mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 85 km/h auf den Pkw des Angeklagten auf. Durch den Aufprall wurde der Pkw heftig nach vorn gestoßen, wobei er sich um 180 Grad drehte. Durch den Anstoß kam es bei der Insassin Liane Hi. zu einer Zerreißung der Hauptschlagader mit anschließender innerer Verblutung. Die Zeugin Elke He. erlitt eine Uberstreckung der Halswirbelsäule und Prellungen an beiden Beinen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten. Die Berufung des Angeklagten gegen diese Entscheidung wurde vom Bezirksgericht nach ergänzender Beweisaufnahme als unbegründet zurückgewiesen. Im Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme hatte das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte seinen Pkw unmittelbar vor dem Unfall angehalten hatte. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit für fahrlässiges Verhalten i. S. des § 196 Abs. 1 und 2 StGB ist die schuldhafte Verletzung verkehrsrechtlich relevanter Pflichten durch den Unfall Verursacher. Nach Ansicht des Bezirksgerichts hat der Angeklagte, indem er auf der Autobahn nach dem Überholvorgang nicht in die rechte Fahrspur wechselte, sondern weiterhin die linke, ausschließlich für das Überholen vorgesehene Spur nutzte und letztlich sogar auf ihr anhielt, bewußt gegen Rechtspflichten verstoßen (§§ 11 Abs. 3 und 23 Abs. 3 Buchst e StVO) und auf diese Weise den Unfall herbeigeführt Das Bezirksgericht übersieht hierbei, soweit es das Gebot betrifft, außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen bei markierten Fahrspuren gleicher Fahrtrichtung in der rechten Fahrspur zu fahren (§ 11 Abs. 3 StVO), daß es sich um ein Verbot ständigen Linksfahrens handelt. Im Verhältnis zu § 10 StVO (Benutzung der Fahrbahn) wird mit diesem Gebot keine abweichende Regel aufgestellt Soweit dem Rechtsfahrgebot besondere Umstände entgegenstehen, darf von ihm abgewichen werden (§ 11 Abs. 1 StVO). Zu solchen Umständen zählen u. a. das Ausweichen bei Gefahren oder Hindernissen, das Überholen, das Linksabbiegen und auch das Wenden (§ 15 Abs. 7 StVO). Zwar ergibt sich aus dem Verbot, auf Autobahnen befestigte oder unbefestigte Mittelstreifen zu überfahren, gleichzeitig ein allgemeines Wendeverbot (§ 10 Abs. 5 StVO). Die Wendemöglichkeit auf Autobahnen ist aber gesetzlich nicht dann ausgeschlossen, wenn sie durch däfc Vorschriftszeichen Bild 234 Anlage 2 StVO angezeigt wird (vgl. Kommentar zur StVO, Berlin 1980, Anm. 5.6. zu § 10 StVO, S. 68). Der Angeklagte wollte wenden. Wiederholt hat er ausgesagt, daß er eine Auskunft von Arbeitern der Autobahnmeisterei, die er bei der Raststätte befragte, dahingehend verstanden hatte, daß eine baldige Wendemöglichkeit gegeben sei. Nachdem er den Lastzug überholt und den befestigten Teil des Mittelstreifens erblickt hatte, habe er dort eine zulässige Wendemöglichkeit vermutet und nach einem entsprechenden Vorschriftszeichen Ausschau gehalten. Von einem unzulässigen ständigen Linksfahren kann in dieser Situation und unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Ein Verstoß des Angeklagten gegen § 11 Abs. 3 StVO liegt demzufolge nicht vor. Das Bezirksgericht stützt seine weitere Feststellung, daß der Angeklagte auf der Überholspur sogar angehalten habe, vorrangig auf die Aussage der Zeugin Elke He., der jedoch die gegenteilige Einlassung des Angeklagten gegenüberstehe. Dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin stehen durchgreifende Bedenken entgegen, die das Bezirksgericht nicht unberücksichtigt lassen durfte. Im Ermittlungsverfahren sagte sie aus: „ . sagte Liane Hi , nun fahr endlich auf die andere Seite, sonst kommen wir nie rüber. Uwe G. fuhr auf die Überholspur und hielt auf dem Mittelstreifen. Er konnte nicht auf die andere Fahrbahn fahren, mußte halten, weil laufend Fahrzeuge vorbeifuhren. Wie der Anprall erfolgte, dazu kann ich nichts sagen, mein Bewußtsein war weg. Ich kann nur sagen, daß der Pkw, in dem wir saßen, gehalten haben muß. Einen Anprall oder irgendwelche Geräusche habe ich nicht vernommen. Ich war sofort bewußtlos. Im Krankenwagen auf dem Wege zum Krankenhaus kam ich erst zu mir.“ In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht sagte sie im wesentlichen gleichlautend aus. Abweichend davon erklärte sie in der Hauptverhandlung: „Wir fuhren links. Nach meiner Meinung haben wir mal gestanden. Das weiß ich genau, haben links auf der Überholspur am Asphaltierten gestanden. Es waren dann höchstens Sekunden. Es war ganz kurz vom Stehen bis Anprall Der Angeklagte ist links rangefahren und hat gestanden.“ Der Zeuge F., dazu vernommen, sagte im Ermittlungsverfahren aus, daß er den Pkw auf der linken Seite der Fahrbahn stehen sah. Sein Abstand zu ihm habe noch 30 m betragen. Später sagte er aus, daß er sich während des Überholens des Lastzuges auf dessen Hänger konzentriert habe. Als er dann wieder nach vorn sah, habe er auf der Überholspur einen Trabant erkannt Er nehme an, daß dieser gestanden habe, da sich der Abstand schnell verringerte. Ob der Pkw stand oder fuhr, könne er nicht sagen. Der Pkw habe sich vor der Überfahrt (gemeint ist damit offenbar der befestigte Teil des Mittelstreifens) befunden. In einer Nachvernehmung sagte er aus, daß er 60 bis 70 m voraus auf der Überholspur einen Trabant in Geradeausfahrt gesehen habe, der verhältnismäßig langsam fuhr. Der Anstoß erfolgte etwa 10 m vor dem befestigten Mittelstreifen. Gleichlautend sagte er in der Hauptverhandlung aus. Zuletzt schätzte er ein, daß der Trabant mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h gefahren sei. Die Aussagen beider Zeugen lassen die Feststellung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte angehalten habe, nicht zu. Sie sind nicht nur in sich widersprüchlich, sie stehen auch zueinander im Widerspruch. Darüber hinaus läßt sich aus der Aussage der Zeugin Elke He. zweifelsfrei entnehmen, daß sie sich hinsichtlich der relevanten Fragen nicht an Tatsachen erinnert, sondern daß sie Vorgänge schlußfolgert. Nicht zuletzt stehen den Aussagen der Zeugen die am Unfallort ermittelten Bremsspuren des Lkw Robur entgegen. Diese beginnen erst 14 m hinter dem befestigten Teil des Mittelstreifens. Es liegt mithin kein Anlaß vor, der Einlassung des Angeklagten, er sei ohne anzuhalten weitergefahren, nicht zu folgen. Somit liegt auch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Buchst, e StVO vor. Wenn auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in der Weise, wie sie das Bezirksgericht annahm, nicht vorliegt, bietet der bislang festgestellte Sachverhalt gleichwohl Anlaß zur Prüfung, ob sie aus anderen Gründen gegeben ist. Das trifft insbesondere für die Möglichkeit zu, daß der Angeklagte vor und während der Verlangsamung der Geschwindigkeit nicht die erforderliche Vorsicht walten ließ (§ 1 Abs. 1 StVO). Es bietet sich die Alternative an, daß er als Vorausfahrender durch starkes Bremsen den Auffahrunfall verursachte, mithin Vorschriften über Fahrgeschwindigkeiten und Abstand verletzte (§ 12 Abs. 4 StVO). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Charakteristisch für Autobahnen ist die durchgehende, von Zufahrten aus anliegenden Grundstücken und von Kreuzungen gleicher Höhe weitestgehend freigehaltene Fahrbahn.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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