Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 378 (NJ DDR 1981, S. 378); 378 Neue Justiz 8/81 andere anzuwenden, sondern schreibe ein abgegrenztes Mischungsverhältnis vor. Nach dem Stand der Technik, wie er aus den Entgegenhaltungen zu entnehmen sei, werden brennbare Rückstände nicht in dem Mengenbereich dem normalen Brennstoff zugemischt, wie es der Hauptanspruch vorsehe. Angaben über das Mischungsverhältnis seien allein in einer Patentschrift vorveröffentlicht worden. Daraus entnehme die Spruchstelle von den Prozeßparteien unwidersprochen , daß danach Flugasche oder Koksstaub in dem Verhältnis zugesetzt werde, wie aus dem Anspruch 2 des strittigen Patents hervorgehe, also zwischen 2 und 30 Masse-Prozent. Für seine Behauptung, eine Zumischung von 30 bis 90 Masse-Prozent Naßasche sei nicht möglich, habe der Kläger keinen Beweis antreten können. Insoweit lägen demnach keine Nichtigerklärungsgründe vor. Gegen die Entscheidung der Spruchstelle hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen: Die strittige Patentschrift weise keine Mittel-Wirkung-Beziehungen nach, so daß es dabei für das Erreichen einer besonderen Wirkung nicht auf die Einhaltung eines bestimmten Mischungsverhältnisses ankommen könne. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung dessen, daß Ausgangsstoffe und Arbeitsmethode vorbekannt gewesen seien, könne die Angabe eines Mischungsverhältnisses in der Spanne von 30 bis 90 Masse-Prozent nicht als erfinderisch gewertet werden. Die Verklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie haben erwidert: Die patentgemäße Lehre bilde die Grundlage für eine Gesamttechnologie für die Großkraftwerke der DDR, mit der es ermöglicht werde, brennbare Rückstände von Brennstoffen der Verbrennung wieder zuzuführen. Das Auffinden des patentgemäßen Mischungsverhältnisses mit einem Naßascheanteil von 2 bis 90 Masse-Prozent sei als eine schöpferische Leistung zu beurteilen. Aus der Begründung: Die Spruchstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß es im Zeitpunkt der Anmeldung des strittigen Patents bekannt war, auf die dort vorgeschlagene Weise Rückstände von Brennstoffen einer erneuten Verbrennung in kohlenstaubbeheizten Dampferzeugern zuzuführen. Zuzustimmen ist ihr auch in der Auffassung, daß die Übertragung einer bekannten Aufbereitungsmethode für eine bestimmte Art von Rückständen (hier von Flugasche) auf eine andere Art von Rückständen (hier Naßasche) nicht erfinderisch ist, sofern keine Besonderheiten vorliegen, insbesondere, sofern nicht auf Grund unterschiedlicher Eigenschaften der in Betracht kommenden Rückstandsarten die Übertragung von der Fachwelt definitiv verneint und diese Auffassung (das Vorurteil) mit dem unterbreiteten Übertragungsvorschlag überzeugend widerlegt wird. Soweit die Spruchstelle ausgeführt hat, daß es auf das Bestehen eines Vorurteils hier nicht entscheidend ankomme, weil das mit dem strittigen Patent vorgeschlagene Verfahren zur Aufbereitung von Naßasche vor der Patentanmeldung im Kraftwerk T. angewandt wurde, so daß ein etwa bestehendes Vorurteil nicht erst mit der patentgemäßen Lehre überwunden wurde, ist ihr ebenfalls beizupflichten. Nicht gefolgt werden kann der Spruchstelle dagegen in ihrer Auffassung, schutzfähig sei die mit dem Hauptanspruch unterbreitete Lehre in dem Umfang, als sie Angaben zum Mischungsverhältnis enthalte, und zwar insoweit, als der Naßascheanteil mit 30 bis 90 Masse-Prozent angegeben werde, während der darunter liegende Bereich bereits bekannt gewesen sei. Letzteres haben die Verklagten in der Berufungsverhandlung ausdrücklich zugestanden, so daß es dazu keiner weiteren Erörterung bedarf. Läßt man die von der Spruchstelle im Umfang eines Naßascheanteils von 2 bis 30 Prozent erklärte Teilnichtigkeit des Patents unberücksichtigt, dann ergibt sich, daß nach der unterbreiteten Lehre der mit dem vorgeschlagenen Verfahren verfolgte Zweck praktisch bei jedem Mischungsverhältnis erzielt werden kann, denn jenseits der Grenzen von 2 bzw. 90 Prozent verliert eine Mischungsanweisung jedenfalls für die konkrete Anwendung jede Bedeutung. Die angegebene Untergrenze besagt nicht, daß die Lehre bei ihrem Unterschreiten nicht funktioniere. Sie kann nur als Abgrenzung vom bekannten Stand der Technik auf gef aßt werden, wie ihn die Verklagten bei Anmeldung beurteilt haben. Soweit es die Obergrenze betrifft, kann nicht erwartet werden, daß bei einer Verwendung von nahezu 100 Prozent Naßasche effektive Verbrennungsprozesse in Kraftwerken durchgeführt werden können. Ist aber nach der vorgeschlagenen Lehre zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks praktisch jedes Mischungsverhältnis einsetzbar und ist bekannt, welche Ausgangsstoffe gemischt und wie sie gemischt werden können oder ist ihre Verwendung und die dabei angewandte Methode naheliegend, dann ist die Lehre nur dann schutzfähig, wenn mit ihr auch mitgeteilt wird, unter welchen Bedingungen welcher Wirkungsgrad erreicht wird. Andernfalls enthält sie über den bekannten Stand der Technik hinaus keine nacharbeitbare Information. Die Betreiber des Dampferzeugers sind in diesem Fall ebenso gezwungen, das Mischungsverhältnis selbst zu bestimmen, wie wenn dazu die von den Verklagten stammenden Angaben nicht veröffentlicht worden wären. Sie werden das Mischungsverhältnis so wählen, daß sie den von ihnen verwendeten Brennstoffen soviel Naßasche zusetzen, daß ein stabiler Verbrennungsprozeß gewährleistet bleibt und die zu erbringende Leistung noch erreicht wird. Die mit dem Hauptanspruch und mit den von der Berufung erfaßten, das Verfahren betreffenden Unteransprüchen vermittelte Lehre gibt dafür keine Hinweise. Das Patent erfüllt damit in diesem Umfang die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 PatG nicht, so daß es insoweit gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1 PatG auf die Berufung für nichtig zu erklären war. . Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 37, 38 PatG. Die Teilung der Kosten trotz Un-terliegens der Verklagten beruht auf der Erwägung, die Patentanmelder und Erfinder selbst dann nur mit geringen Kosten zu belasten, wenn sie ganz oder teilweise unterlegen sind, ihre Rechtsverfolgung oder -Verteidigung aber nicht als willkürlich aufzufassen ist. §§ 4, 30 Abs. 3 GVG; § 14 Abs. 3 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts; § 15 Abs. 1 ZPO. 1. Für die Verhandlung und Entscheidung urheberrechtlicher Streitigkeiten (hier: Schadenersatzforderungen der AWA wegen unterlassener Gebührenzahlung) ist das Bezirksgericht Leipzig auch dann ausschließlich zuständig, wenn es sich um Streitfälle von Partnern handelt, für die sonst das Staatliche Vertragsgericht zuständig wäre. 2. Für den Erlaß einer Zahlungsaufforderung über einen Geldanspruch urheberrechtlichen Charakters ist der Sekretär des Kreisgerichts nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen für Zivilrechtssachen zuständig. OG, Urteil vom 10. Februar 1981 - 4 OPK 1/80. Die Gläubigerin (AWA) beantragte beim Kreisgericht gegen den Schuldner (VEB) eine gerichtliche Zahlungsaufforderung über 390 M Schadenersatz nebst 4 Prozent Zinsen. Begründet wurde der Antrag damit, daß der Schuldner in mehreren öffentlichen Veranstaltungen urheberrechtlich geschützte Musikwerke aufgeführt habe, ohne die dafür nach den Rechtsvorschriften an die Gläubigerin zu zahlende Gebühr zu entrichten. Der Sekretär des Kreisgerichts wies den Antrag auf Erlaß einer Zahlungsaufforderung durch Beschluß zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Gläubigerin wies das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet ab. Beide Gerichte verneinten die Zuständigkeit des Gerichtswegs. Die Gläubigerin sei eine den sozialistischen Betrieben gleichgestellte Institution, deshalb sei gemäß § 14 Abs. 3 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts SVG-VO vom;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 378 (NJ DDR 1981, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 378 (NJ DDR 1981, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und an die fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X