Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 375 (NJ DDR 1981, S. 375); Neue Justiz 8/81 375 Einwendungen, über die das Kreisgericht durch Beschluß entschieden hat. Gegen diesen Beschluß legte der Schuldner Beschwerde ein, die das Kreisgericht abwies. Die vom Schuldner gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht als unzulässig abgewiesen, weil die Vollstreckung hinsichtlich des Rückstands beendet sei und die einbehaltenen und der Gläubigerin überwiesenen Beträge nicht wieder zurückverlangt werden könnten. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsaptrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß wegen der bereits erfolgten Vollstreckung eine inhaltliche Überprüfung der Beschwerde nicht mehr möglich und deshalb die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Kreisgerichts als unzulässig abzuweisen sei, kann nicht zugestimmt werden. Diese Auffassung führt im Ergebnis dazu, daß mit dem Hinweis auf eine bereits erfolgte Vollstreckung jede Beschwerde eines Schuldners ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden könnte. Hieraus ergäbe sich eine Einschränkung grundlegender Rechte eines Bürgers, nämlich der mit dem Zivilprozeßrecht gesicherten Beschwerdemöglichkeit für den Schuldner in allen Fällen, in denen das Gericht seine Vollstreckungsmaßnahmen bereits beendet hat. Darüber hinaus erfüllt das Beschwerdegericht nicht ausreichend seine Aufgabe, die Arbeit der Kreisgerichte zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Rechtsanwendung zu leiten (§ 29 GVG). Das Kreisgericht hat damit für ähnlich gelagerte Vollstreckungsprobleme keine Anleitung vom Bezirksgericht erhalten. Da sich das Bezirksgericht mit diesen weitreichenden inhaltlichen Problemen des Vollstreckungsverfahrens nicht befaßt hat, hat es auch nicht auf unzutreffende Auffassungen des Kreisgerichts zur Pfändung des laufenden Unterhalts hingewiesen (§§ 115, 102, 101 Abs. 1 ZPO). Schließlich hat das Bezirksgericht weder das Kreisgericht noch die Prozeßparteien auf die rechtlich nicht haltbare Situation hingewiesen, die dadurch entstanden ist, daß das Urteil des Kreisgerichts vom 14. Juli 1975 unverändert weiter besteht, obwohl der Schuldner ein wesentlich geringeres Einkommen hat. Im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Verfahrens hätte es nahegelegen, die Prozeßparteien auf die neue Rechtslage und die Möglichkeit hinzuweisen, im Vollstreckungsverfahren eine Klärung herbeizuführen. § 174 Abs. 3 ZPO. Ist mit einem Eheverfahren die Anfechtung der Vaterschaft verbunden, dann ist bei der Kostenentscheidung auch das Ergebnis des Anfechtungsverfahrens zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 20. Januar 1981 - 3 OFK 37/80. Das Kreisgericht hat im Ehescheidungsverfahren der Prozeßparteien, das mit der Anfechtung der Vaterschaft verbunden wurde, festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes Sven ist. Die Kosten des Verfahrens wurden den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für zwei einstweilige Anordnungen wurden jeweils durch gesonderten Beschluß der Verklagten auferlegt. Das Kreisgericht hat in der Begründung zur Kostenentscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien und die Gründe für die Zerrüttung der Ehe verwiesen. Hinsichtlich der Umstände der Ehescheidung hat es im wesentlichen festgestellt, daß unbeherrschtes Verhalten beider Prozeßparteien und Unaufrichtigkeit der Verklagten in bezug auf die Abstammung des Kindes Sven von einem anderen Mann zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht die Kosten für das kreisgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren dem Kläger zu zwei Dritteln und der Verklagten zu einem Drittel auf erlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Kreisgericht habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien ungenügend berücksichtigt. Das Bruttoeinkommen der Verklagten sei wesentlich geringer als das des Klägers. Beide Prozeßparteien waren durch Rechtsanwälte vertreten. Wegen der Anfechtung der Vaterschaft wurde ein Blutgruppengutachten eingeholt, dessen Auslagen 418,50 M betragen. Die Kosten des Verfahrens insgesamt wurden auf 2 002,25 M festgesetzt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts und die Beschlüsse des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist zunächst insoweit zuzustimmen, als es davon ■ ausgegangen ist, daß nach den in der Ehesache getroffenen Feststellungen keine Voraussetzungen für eine unterschiedliche Kostenverteilung vorliegen. Es war auch richtig, bei der Kostenentscheidung die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht beachtet, daß bei der Kostenentschei'dung auch das Ergebnis des mit der Ehesache verbundenen Verfahrens wegen Anfechtung der Vaterschaft mit zu berücksichtigen war. Die hierfür entstandenen Kosten betragen einschließlich der um etwa 100 M höheren Rechtsanwaltsgebühren mehr als 500 M. Wäre das Eheverfahren ohne Anfechtungsverfahren durchgeführt worden, hätte der Kläger bei dem bisherigen Kostenanteil von zwei Drittel etwa 1 000 M Verfahrenskosten zu tragen gehabt. Das wäre in diesem Fall nach § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO gerechtfertigt gewesen. Nach der Kostenverteilung des Bezirksgerichts berechnete sich der Anteil des Klägers jedoch auf 1 335 M. Hätte das Bezirksgericht die Kostenentscheidung des Kreisgerichts nicht abgeändert, wären die Kosten gerecht verteilt worden. Dem Kläger wären auch bei Beachtung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien im Ergebnis keine unangemessenen höheren Kosten entstanden. Deshalb wäre die Berufung wegen der Kosten abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des Kreisgerichts waren abgesehen davon, daß sie im Ergebnis unzutreffend sind nicht erforderlich, weil die Kostenentscheidung für das Eheverfahren sämtliche Verfahrenskosten also auch für die einstweiligen Anordnungen erfaßt (§§173 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Da die Beschlüsse nach dem Urteil des Kreisgerichts ergingen, wäre in diesem Fall zur Vermeidung von Unklarheiten für die Beteiligten allenfalls eine Bezugnahme auf die Kostenentscheidung zur Hauptsache erforderlich gewesen. § 34 FGB; § 128 Abs. 2 ZPO. Die Vollstreckung des Anspruchs auf Räumung der früheren Ehewohnung ist zulässig, wenn feststeht, daß dem Räumungspflichtigen in absehbarer Zeit anderer Wohn-raum zugewiesen wird, und ihm in Absprache mit dem Wohnraumlenkungsorgan als vertretbare Zwischenlösung ein Gästezimmer seines Betriebes zur Verfügung gestellt wurde, in dem er sein Recht auf Wohnraum verwirklichen kann. BG Suhl, Beschluß vom 2. November 1980 3 BFR 46/80. Der Schuldner wurde verurteilt, das von ihm bewohnte Zimmer der früheren Ehewohnung in S. nach Zuweisung anderen Wohnraums zu räumen. Die Gläubigerin hat die Räumung dieses Zimmers im Wege der Vollstreckung beantragt, da dem Schuldner ein Zimmer im Gästehaus seines Betriebes in M. zur Verfügung gestellt worden sei; im übrigen halte er sich oft bei seiner Freundin in K. auf.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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