Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 375 (NJ DDR 1981, S. 375); Neue Justiz 8/81 375 Einwendungen, über die das Kreisgericht durch Beschluß entschieden hat. Gegen diesen Beschluß legte der Schuldner Beschwerde ein, die das Kreisgericht abwies. Die vom Schuldner gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht als unzulässig abgewiesen, weil die Vollstreckung hinsichtlich des Rückstands beendet sei und die einbehaltenen und der Gläubigerin überwiesenen Beträge nicht wieder zurückverlangt werden könnten. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsaptrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß wegen der bereits erfolgten Vollstreckung eine inhaltliche Überprüfung der Beschwerde nicht mehr möglich und deshalb die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Kreisgerichts als unzulässig abzuweisen sei, kann nicht zugestimmt werden. Diese Auffassung führt im Ergebnis dazu, daß mit dem Hinweis auf eine bereits erfolgte Vollstreckung jede Beschwerde eines Schuldners ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden könnte. Hieraus ergäbe sich eine Einschränkung grundlegender Rechte eines Bürgers, nämlich der mit dem Zivilprozeßrecht gesicherten Beschwerdemöglichkeit für den Schuldner in allen Fällen, in denen das Gericht seine Vollstreckungsmaßnahmen bereits beendet hat. Darüber hinaus erfüllt das Beschwerdegericht nicht ausreichend seine Aufgabe, die Arbeit der Kreisgerichte zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Rechtsanwendung zu leiten (§ 29 GVG). Das Kreisgericht hat damit für ähnlich gelagerte Vollstreckungsprobleme keine Anleitung vom Bezirksgericht erhalten. Da sich das Bezirksgericht mit diesen weitreichenden inhaltlichen Problemen des Vollstreckungsverfahrens nicht befaßt hat, hat es auch nicht auf unzutreffende Auffassungen des Kreisgerichts zur Pfändung des laufenden Unterhalts hingewiesen (§§ 115, 102, 101 Abs. 1 ZPO). Schließlich hat das Bezirksgericht weder das Kreisgericht noch die Prozeßparteien auf die rechtlich nicht haltbare Situation hingewiesen, die dadurch entstanden ist, daß das Urteil des Kreisgerichts vom 14. Juli 1975 unverändert weiter besteht, obwohl der Schuldner ein wesentlich geringeres Einkommen hat. Im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Verfahrens hätte es nahegelegen, die Prozeßparteien auf die neue Rechtslage und die Möglichkeit hinzuweisen, im Vollstreckungsverfahren eine Klärung herbeizuführen. § 174 Abs. 3 ZPO. Ist mit einem Eheverfahren die Anfechtung der Vaterschaft verbunden, dann ist bei der Kostenentscheidung auch das Ergebnis des Anfechtungsverfahrens zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 20. Januar 1981 - 3 OFK 37/80. Das Kreisgericht hat im Ehescheidungsverfahren der Prozeßparteien, das mit der Anfechtung der Vaterschaft verbunden wurde, festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes Sven ist. Die Kosten des Verfahrens wurden den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für zwei einstweilige Anordnungen wurden jeweils durch gesonderten Beschluß der Verklagten auferlegt. Das Kreisgericht hat in der Begründung zur Kostenentscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien und die Gründe für die Zerrüttung der Ehe verwiesen. Hinsichtlich der Umstände der Ehescheidung hat es im wesentlichen festgestellt, daß unbeherrschtes Verhalten beider Prozeßparteien und Unaufrichtigkeit der Verklagten in bezug auf die Abstammung des Kindes Sven von einem anderen Mann zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht die Kosten für das kreisgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren dem Kläger zu zwei Dritteln und der Verklagten zu einem Drittel auf erlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Kreisgericht habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien ungenügend berücksichtigt. Das Bruttoeinkommen der Verklagten sei wesentlich geringer als das des Klägers. Beide Prozeßparteien waren durch Rechtsanwälte vertreten. Wegen der Anfechtung der Vaterschaft wurde ein Blutgruppengutachten eingeholt, dessen Auslagen 418,50 M betragen. Die Kosten des Verfahrens insgesamt wurden auf 2 002,25 M festgesetzt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts und die Beschlüsse des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist zunächst insoweit zuzustimmen, als es davon ■ ausgegangen ist, daß nach den in der Ehesache getroffenen Feststellungen keine Voraussetzungen für eine unterschiedliche Kostenverteilung vorliegen. Es war auch richtig, bei der Kostenentscheidung die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht beachtet, daß bei der Kostenentschei'dung auch das Ergebnis des mit der Ehesache verbundenen Verfahrens wegen Anfechtung der Vaterschaft mit zu berücksichtigen war. Die hierfür entstandenen Kosten betragen einschließlich der um etwa 100 M höheren Rechtsanwaltsgebühren mehr als 500 M. Wäre das Eheverfahren ohne Anfechtungsverfahren durchgeführt worden, hätte der Kläger bei dem bisherigen Kostenanteil von zwei Drittel etwa 1 000 M Verfahrenskosten zu tragen gehabt. Das wäre in diesem Fall nach § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO gerechtfertigt gewesen. Nach der Kostenverteilung des Bezirksgerichts berechnete sich der Anteil des Klägers jedoch auf 1 335 M. Hätte das Bezirksgericht die Kostenentscheidung des Kreisgerichts nicht abgeändert, wären die Kosten gerecht verteilt worden. Dem Kläger wären auch bei Beachtung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien im Ergebnis keine unangemessenen höheren Kosten entstanden. Deshalb wäre die Berufung wegen der Kosten abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des Kreisgerichts waren abgesehen davon, daß sie im Ergebnis unzutreffend sind nicht erforderlich, weil die Kostenentscheidung für das Eheverfahren sämtliche Verfahrenskosten also auch für die einstweiligen Anordnungen erfaßt (§§173 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Da die Beschlüsse nach dem Urteil des Kreisgerichts ergingen, wäre in diesem Fall zur Vermeidung von Unklarheiten für die Beteiligten allenfalls eine Bezugnahme auf die Kostenentscheidung zur Hauptsache erforderlich gewesen. § 34 FGB; § 128 Abs. 2 ZPO. Die Vollstreckung des Anspruchs auf Räumung der früheren Ehewohnung ist zulässig, wenn feststeht, daß dem Räumungspflichtigen in absehbarer Zeit anderer Wohn-raum zugewiesen wird, und ihm in Absprache mit dem Wohnraumlenkungsorgan als vertretbare Zwischenlösung ein Gästezimmer seines Betriebes zur Verfügung gestellt wurde, in dem er sein Recht auf Wohnraum verwirklichen kann. BG Suhl, Beschluß vom 2. November 1980 3 BFR 46/80. Der Schuldner wurde verurteilt, das von ihm bewohnte Zimmer der früheren Ehewohnung in S. nach Zuweisung anderen Wohnraums zu räumen. Die Gläubigerin hat die Räumung dieses Zimmers im Wege der Vollstreckung beantragt, da dem Schuldner ein Zimmer im Gästehaus seines Betriebes in M. zur Verfügung gestellt worden sei; im übrigen halte er sich oft bei seiner Freundin in K. auf.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung, der dazu erlassenen äfisOrdnungen sowie in einer exakten Ausführung der der Abteilung gegebenen Befehle und Wsangen.

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