Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 373 (NJ DDR 1981, S. 373); Neue Justiz 8/81 373 Fragen und Antworten Wonach wird das Lehrlingsentgeit bemessen? Gemäß § 143 Abs. 1 AGB hat jeder Lehrling für die Dauer des Lehrverhältnisses Anspruch auf ein monatliches Lehrlingsentgelt. Es wird zur materiellen und moralischen Anerkennung der Lern- und Arbeitsergebnisse der Lehrlinge in der theoretischen und praktischen Berufsausbildung gewährt. Seinem Rechtscharakter nach ist das Lehrlingsentgelt Arbeitslohn. Maßgebend für seine Höhe ist die VO über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 231). Es unterliegt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (vgl. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 14 SVO vom 17. November 1977 [GBl. I Nr. 35 S. 373]). Das Lehrlingsentgelt erhöht sich halbjährlich. Der für das jeweilige Lehrhalbjahr vorgesehene Entgeltsatz ist in den Lehrvertrag einzutragen (§ 135 Abs. 4 AGB und § 7 Abs. 1 der AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 2 S. 42]). Wird der Lehrling zur Ausbildung in einen anderen Betrieb delegiert, so richtet sich der Anspruch auf Lehrlingsentgelt nach der für denjenigen Betrieb maßgeblichen Höhe, der den Lehrvertrag abgeschlossen hat. Wird der Lehrvertrag geändert (vgl. hierzu Fragen und Antworten in NJ 1979, Heft 7, S. 321), ist das Lehrlingsentgelt entsprechend den neuen Bedingungen und Sätzen des jeweiligen Lehrhalbjahres zu zahlen. Bei Verlängerung des Lehrvertrages ist das Lehrlingsentgelt in der Höhe der Entgeltsätze zu zahlen, die für das Lehrhalbjahr vorgesehen sind, in dem die Ausoildung (z. B. nach einer längeren Krankheit) wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt wird. Dabei ist von den Entgeltsätzen auszugehen, die für die in den Rechtsvorschriften bestimmte Ausbildungsdauer vorgesehen sind (§ 7 Abs. 2 und 3 der AO über das Lehrverhältnis). ln welchem Umfang ist die Staatliche Versicherung der DDR zur Beratung der ■Bürger verpflichtet? Der Staatlichen Versicherung obliegt gemäß § 3 ihres Statuts (Anlage zur VO über das Statut der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 [GBl. II Nr. 120 S. 941]) die Pflicht zur Beratung der Bürger in allen Versicherungsangelegenheiten. Diese Pflicht wird bei der Darstellung der Versicherungstätigkeit an erster Stelle genannt. Sie ist auch als zivilrechtliche Pflicht gegenüber den Bürgern in § 252 ZGB festgelegt. Die Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Versicherungsformen und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte und Pflichten zu beraten sowie auf die anzeigepflichtigen Umstände hinzuweisen. Diese Beratungspflicht obliegt allen Mitarbeitern der Staatlichen Versicherung. Sie handeln als deren Vertreter i. S. der §§ 53 ff. ZGB. Durch ihr Handeln wird die Staatliche Versicherung unmittelbar berechtigt und verpflichtet Die Beratungspflicht ist von der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung für den Abschluß von Versicherungen abzugrenzen. Die Öffentlichkeitsarbeit und die Werbung wenden sich an alle Bürger mit Informationen über die Aufgaben des sozialistischen Versicherungswesens in der DDR, über die Möglichkeiten zum Abschluß von freiwilligen Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherungen und deren Inhalt sowie über die Notwendigkeit, Schadensereignisse zu verhüten, um die Bürger anzuregen, von den Versicherungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und an der Erfüllung dieser Aufgaben mitzuwirken. Die Werbung richtet sich speziell an solche Bürger, die bisher keine oder nicht für alle bestehenden Vorsorgebedürfnisse Ver- sicherungen abgeschlossen haben oder bei denen die vereinbarte Versicherungssumme (z. B. in der Haushalt-vereicherung oder der Unfall- und Lebensversicherung) nicht ihrem erreichten Lebensniveau entspricht. Die Beratungspflicht der Staatlichen Versicherung besteht gegenüber dem Versicherungsnehmer, ihrem Vertragspartner. Sie beginnt mit den vorbereitenden Gesprächen zum Vertragsabschluß und besteht während der gesamten Laufzeit des Versicherungsverhältnisses bis zu dessen Beendigung. Während der Vertragsvorbereitung bezieht sich die Beratungspflicht auf die verschiedenen Versicherungsformen und -möglichkeiten, auf die Erläuterung des Umfangs des Versicherungsschutzes sowie der Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers. Bei entsprechenden Feststellungen während der Laufzeit eines Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer Hinweise zu einer in seinem Interesse liegenden Vertragsänderung zu geben. Die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung haben den Versicherungsnehmer auf seine Pflichten aus dem Versicherungsrechtsverhältnis hinzuweisen, das betrifft insbesondere die Aufklärung über Maßnahmen zur Schadensverhütung. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer bei der Erfüllung seiner Anzeige- und Mitwirkungspflichten zu unterstützen. Verletzen die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung ihre Pflichten zur Beratung des Versicherungsnehmers, kann dieser bei der freiwilligen Versicherung nach § 260 Abs. 1 ZGB vom Vertrag zurücktreten. Unabhängig davon ist dem Versicherungsnehmer ein durch die Pflichtverletzung entstandener Schaden zu ersetzen. Wie ist zu verfahren, wenn bei Einlegung einer Berufung oder Beschwerde nicht zugleich auch die Gerichtsgebühr eingezahlt wird und für das Rechtsmittelgericht bereits nach der ersten Beratung erkennbar ist, daß das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist? In § 169 Abs. 1 ZPO ist u. a. zwingend vorgeschrieben, daß mit der Einreichung einer Berufung oder Beschwerde die Gerichtsgebühr einzuzahlen ist, soweit nicht nach § 168 ZPO Kosten- oder Gebührenfreiheit besteht. Geschieht das nicht, ist nach § 169 Abs. 3 ZPO die Gebührenvorauszahlung unter Fristsetzung nachzufordern; bleibt auch diese Forderung ohne Erfolg, sind eine Berufung gemäß § 157 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO und eine Beschwerde gemäß §§ 157 Abs. 2 Ziff. 1, 159 Abs. 3 ZPO als unzulässig abzuweisen. Von dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann auch nicht deshalb abgewichen werden, weil der Rechtsmittelsenat bereits vor Einzahlung der Gerichtsgebühr zu der Auffassung kommt, daß das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Eine solche Erkenntnis kann allenfalls Anlaß sein, gemäß § 169 Abs. 3 ZPO nur die Einzahlung einer halben Gerichtsgebühr zu fordern, weil sowohl nach § 167 Abs. 2 ZPO für die Abweisung einer Berufung durch Beschluß als auch nach § 167 Abs. 3 ZPO für die Abweisung einer Beschwerde stets eine halbe Gerichtsgebühr entsteht. Eine Aufforderung zur Gebührenvorauszahlung ist daher auch zur Vermeidung späteren Arbeitsaufwands für die Gebührenerhebung bzw. die Gebührenbeitreibung unerläßlich.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 373 (NJ DDR 1981, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 373 (NJ DDR 1981, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und zum Schutz der sozialistischen Ordnung mitzuwirken. Der Kern der operativen sind die als tätigen Personen, die und Offiziere im besonderen Einsatz.

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