Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 370 (NJ DDR 1981, S. 370); 370 Neue Justiz 8/81 Erfahrungen aus der Praxis Effektiver Beitrag der Justizorgane zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit im Verkehrswesen Auf einer Verkehrssicherheitskonferenz im Bezirk Erfurt wurde kürzlich auch der spezifische Beitrag der Rechtspflegeorgane zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr eingeschätzt und dazu festgestellt, daß sich durch exakte Aufklärung, zügige und differenzierte Ahndung sowie öffentliche Auswertung von Verkehrsdelikten die Wirksamkeit der Verfahren und der Öffentlichkeitsarbeit erhöht hat. Die Gerichte haben die erzieherischen Potenzen der Arbeitskollektive und der gesellschaftlichen Kräfte im Wohnbereich vor allem zur wirksamen Ausgestaltung der Bewährungsverurteilungen genutzt. Die Staatsanwälte und Richter setzten ihre Bemühungen um ein gezieltes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften bei der Erhöhung der vorbeugenden Wirkung ihrer Tätigkeit fort. Zahlreiche Verkehrsstrafsachen werden vor ausgewählter Öffentlichkeit verhandelt oder in Kollektiven bzw. vor einer größeren Anzahl von Bürgern ausgewertet. Zunehmend stützen sich die Rechtspflegeorgane dabei auf die am Verfahren mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte wie Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, aber auch auf Schöffen. Das Kreisgericht Erfurt (Stadtbezirk Nord) hat z. B. jedes geeignete Verfahren genutzt, um die staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr durch Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit zu unterstützen. Die Verhandlungen werden vor oder nach Schichtbeginn in Verkehrsbetrieben, bei der Reichsbahn und in anderen Großbetrieben mit Fuhrpark unmittelbar in den betreffenden Bereichen durchgeführt. Dabei ist es zur Praxis geworden, daß sich die Schöffen aus den jeweiligen Betrieben gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Strafkammer in Vorbereitung des Verfahrens mit der spezifischen Technik der Fahrzeuge und den Ursachen des Unfalls an Ort und Stelle vertraut machen. Die organisatorischen Vorbereitungen für das Verfahren, die Einbeziehung des jeweiligen Verkehrssicherheitsaktivs und Schöffenkollektivs gewährleistet der Vorsitzende des jeweiligen Schöffenkollektivs. So ging es z. B. in einem Verfahren darum, daß es zu einem Zusammenstoß von zwei Straßenbahnen kam, weil der vorgegebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Es entstand großer Sachschaden, und die beiden Straßenbahnen waren 178 Tage nicht einsatzfähig. In Auswertung dieses Verfahrens wurde die Straßenbahnordnung für Erfurt geändert, um Auffahrunfälle aus dieser Ursache zu verhindern. Dieses Verfahren wertete das Schöffenkollektiv in der Betriebszeitung aus. In einem anderen Verfahren wurde festgestellt, daß der Fahrer eines Gelenkbusses durch die Art der Anbringung des Außenspiegels nicht alle Personen beim Ein- und Aus-steigen sehen konnte. Nach der Auswertung dieses Verfahrens wurde ein Neuerervorschlag eingereicht, um die Verkehrssicherheit bei diesem speziellen Bustyp zu erhöhen. Die sachkundige Mitwirkung der Schöffen hat sich dabei sehr bewährt. Verallgemeinerungswürdig ist auch die Arbeitsweise des Staatsanwalts und des Gerichts im Kreis Mühlhausen bei einem Verfahren gegen zwei leitende Mitarbeiter und einen Traktoristen einer LPG wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls und Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Die Angeklagten erhielten Strafen ohne Freiheitsentzug. Die Rechts- pflegeorgane des Kreises haben alle gesetzlichen Möglichkeiten zur wirksamen Verfahrensgestaltung genutzt. Die Hauptverhandlung wurde vor Leitungskadern aller LPGs des Kreises durchgeführt. In einem Protest hatte der Staatsanwalt des Kreises auf die strikte Wahrnehmung der Verantwortung des betreffenden LPG-Vorstands für die Gewährleistung der Einheit von Planerfüllung und hoher Ordnung und Sicherheit hingewirkt. Der Inhalt dieses Protests war auch Gegenstand gezielter Auswertungen in anderen Genossenschaften. Außerdem wurde dieses Verfahren in Verkehrssicherheitsaktiven und in Verkehrssicherheitskonferenzen von Betrieben ausgewertet. In der noch differenzierteren Zusammenarbeit mit Verkehrssicherheitsaktiven und Verkehrserziehungszentren, aber auch in der Öffentlichkeitsarbeit in Verkehrsteilnehmerschulungen und Verkehrsbetrieben sowie in der besseren Qualifizierung der Schöffenkollektive und gesellschaftlichen Gerichte liegen weitere wichtige Reserven zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr. Auf der Verkehrssicherheitskonferenz wurde deshalb die Schlußfolgerung gezogen, Vertreter der Rechtspflegeorgane noch mehr in die Durchführung der Verkehrsteilnehmerschulungen einzubeziehen und anhand konkreter Verfahren mit der Darstellung der Verkehrssituation, der einzelnen Pflichtverletzungen und der sich daraus ergebenden, z. T. sehr schwerwiegenden Folgen der Verkehrsunfälle die bewußte Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu fördern und dem Gebot der Verantwortung für sich und andere im Straßenverkehr mehr Nachdruck zu verleihen. ANNEMARIE STÄHR, Leiter der Abt. RAS beim Bezirksgericht Erfurt HARTMVT HAWEL, Richter am Kreisgericht Erfurt (Stadtbezirk Nord) Höhe der Verzugsgebühr bei Nichtrückgabe eines Leihgegenstandes Es ist verdienstvoll, daß sich K. - H. Matheiowetz/ E. S i e g e rt in NJ 1981, Heft 6, S. 273 ff. mit Rechtsfragen auseinandersetzen, die sich im Zusammenhang mit dem Ausleihdienst ergeben. Nicht eingegangen sind sie jedoch auf eine wichtige Frage, die in der Rechtsprechung eine Rolle spielt: nämlich auf Dauer und Höhe der Verzugsgebühr bei Nichteinhaltung des vereinbarten Rückgabetermins. Dieses Problem tritt sowohl beim entgeltlichen Ausleihdienst des sozialistischen Einzelhandels als auch beim unentgeltlichen Ausleihdienst in den von den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung bzw. Gebäudewirtschaft (KWV/GW) unterhaltenen Reparaturstützpunkten auf. In einer Reihe von Verfahren, die vom 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts untersucht wurden, zeigte sich, daß Klagen auf Herausgabe des Leihgegenstands bzw. auf Zahlung von Schadenersatz und Verzugsgebühren häufig erst viele Monate (bis zu einem Jahr) nach Ablauf der vertraglich .vereinbarten Leihzeit erhoben werden. Davon ausgehend werden, da eine Herausgabe nur in den seltensten Fällen noch möglich ist, neben dem Schadenersatzanspruch in Höhe des Zeitwerts des Leihgegenstands auch Verzugsgebühren für die gesamte zurückliegende Zeit gefordert. Das führt zu der Konsequenz, daß, je länger die Einrichtung des Ausleihdienstes mit der Klage wartete, desto höher die von ihr geforderten Verzugsgebühren wurden. Auch die für die entgeltliche Ausleihe in § 6 der AO über den Ausleihdienst für Industriewaren durch den;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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