Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 366 (NJ DDR 1981, S. 366); 366 Neue Justiz 8/81 Im weiteren wandte sich Strohbach den Fragen der materiellen Verantwortlichkeit der Vertragspartner für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie den Fällen der Befreiung von der Verantwortlichkeit zu, die in den verschiedenen Allgemeinen Bedingungen des RGW für die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geregelt sind. Uber die Rechtssystematisierung und ihre Bedeutung für die Erhöhung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts sprach Prof. Dr. Helga Rudolph, Institut für Wirtschaftsrecht der Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin. Sie wies auf die in der Rechtswissenschaft der sozialistischen Staaten bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtszweigsystematik hin und begründete, daß die Herausbildung neuer Rechtszweige, zu denen auch das Wirtschaftsrecht und das Internationale Wirtschaftsrecht gehören, das Resultat grundlegender gesellschaftlicher Veränderungen, nämlich der Entstehung sozialistischer Produktionsverhältnisse und des Wirkens der ökonomischen Gesetze des Sozialismus, sind. Jedoch muß die Rechtswissenschaft gründlich untersuchen, ob die Veränderung der Funktionen des sozialistischen Staates und seines Rechts im Rechtssystem, insbesondere in der Herausbildung neuer Rechtszweige, ihren adäquaten Ausdruck findet Auf die theoretische und praktische Bedeutung der Rechtszweigsystematik ging auch Prof. Dr. U.-J. Heuer, Institut für sozialistische Wirtschaftsführung beim Zentralkomitee der SED, ein. Am Beispiel der Herausbildung neuer Rechtszweige im Rechtssystem der DDR (wie Familienrecht, Arbeitsrecht, LPG-iRecht) machte er deutlich, daß traditionelle juristische Kategorien nicht helfen, neue Probleme der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung zu lösen. Prof. Dr. L. Rüster, Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, veranschaulichte, wie die spezifischen Entwicklungsbedingungen und die Interessen der einzelnen RGW-Mitgliedsländer sich auch auf die Rechtsbeziehungen im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration auswirken. Er bezeichnete es als ein grundlegendes Problem, bei der effektiven rechtlichen Gestaltung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der RGW-Mitgliedsländer der Komplexität und Spezifik der tatsächlichen ökonomischen Verhältnisse gerecht zu werden. In seinen Ausführungen zur Sicherung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen wies er auf die Notwendigkeit hin, solche Regelungen anzustreben, die die mit einer Erfüllungsstörung verbundenen negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen so gering wie möglich halten. Aufgabe der Rechtswissenschaft ist es, an der Ausarbeitung solcher Regelungsvorschläge mitzuwirken, die der Sicherung der allseitigen Vertragserfüllung dienen und Erfüllungsstörungen entgegenwirken. Mit den Wechselwirkungen zwischen der Leitung und Planung der nationalen Volkswirtschaften der RGW-Mitgliedsländer einerseits und der sozialistischen ökonomischen Integration andererseits sowie mit den Wechselwirkungen zwischen nationalen und internationalen rechtlichen Regelungen beschäftigte sich Prof. Dr. G. P f 1 i c k e, Direktor des Instituts für Wirtschaftsrecht der Hochschule für Ökonömie „Bruno Leuschner“, Berlin. Dabei hob er u. a. hervor, daß das Niveau der Einordnung von Integrationsverpflichtungen in die nationalen Bilanzen vor allem durch den Leistungsanstieg in der eigenen Volkswirtschaft in engem Zusammenhang mit der sozialistischen ökonomischen Integration bestimmt wird. Im folgenden wies Pflicke auf einige wirtschaftsrechtliche Forschungsaufgaben hin, so z. B. auf dem Gebiet der rechtlichen Regelung der Planungsprozesse und der Plankoordinierung zwischen den RGW-Mitgliedsländem. Zu konzeptionellen Problemen der Rechtsentwicklung im Prozeß der sozialistischen ökonomischen Integration äußerte sich Prof. Dr. D. M a s k o w, Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Er gab zunächst einen Überblick über die Arbeitsergebnisse in den 60er Jahren, deren Höhepunkt das Komplexprogramm der RGW-Mitgliedsländer von 1971 war. Ferner ging er auf die Konsequenzen ein, die sich aus den Veränderungen der weltwirtschaftlichen und weltpolitischen Bedingungen für die Rechtsentwicklung innerhalb des RGW in den 80er Jahren ergeben. Das betrifft u. a. die Sicherung des gegenseitigen Vorteils bei jeder einzelnen Maßnahme der Spezialisierung und Kooperation der Produktion, wozu auch die Schaffung allgemeiner vertragsrechtlicher Regelungen gehört. Anforderungen an die rechtliche Regelung in der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung entwickelte Dr. H. Bär, Institut für Wirtschaftsrecht der Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin. In den letzten Jahren hat die Entwicklung der Volkswirtschaft der RGW-Mitgliedsländer sowie der Beziehungen zwischen ihnen langfristige ökonomische Entscheidungen zu Schwerpunktkomplexen erforderlich gemacht. Das sozialistische Recht hat zur Stabilität der in diesem Prozeß gefällten Entscheidungen beizutragen. Dabei geht es in immer stärkerem Maße um eine international in verschiedenen Formen verabredete, aufeinander abgestimmte progressive Veränderung der vorhandenen Ressourcenstrukturen und der ihnen folgenden Austauschbeziehungen. Bär charakterisierte das Protokoll über die Ergebnisse der Plankoordinierung als rechtliche Vereinbarung der beteiligten Staaten. Allerdings fehlt es bislang an einer Festlegung über die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der in Plankoordinierungsprotokollen übernommenen Verpflichtungen. Über Aufgaben und Stellung des internationalen sozialistischen Finanz- und Währungsrechts sprach Prof. Dr. H. Spiller, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle. Er legte dar, daß der Begriff „internationale sozialistische Finanzen“ alle staatlich gelenkten und international koordinierten Geldbeziehungen und Geldfonds umfaßt (Währungsordnung, Zahlungsverkehr, Finanzrecht der zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen, Steuerrecht, Versicherungsrecht). In Gestalt von multilateralen völkerrechtlichen Verträgen sowie Musterabkommen und organisationsinternen Festlegungen (z. B. der internationalen sozialistischen Banken) sind stabile und zugleich hinreichend elastische Verhaltensregeln geschaffen worden, die der Vielfalt der zugrunde liegenden ökonomischen Beziehungen sowie der beteiligten Subjekte (Staaten, zwischenstaatliche Organisationen, Banken, Außenhandelsbetriebe, Bürger u. a.) gerecht werden. Die relative Selbständigkeit der Finanz- und Währungsbeziehungen, die mit ihren Ver-teilungs-, Stimulierungs- und KontroUfiunktionen aktiv auf die materielle Entwicklung einwirken, äußert sich in relativer Selbständigkeit der Haushalts- und Kreditpläne gegenüber den Volkswirtschaftsplänen sowie des Valutamonopols gegenüber dem Außenhandelsmonopol. Das widerspiegelt sich auch in eigenständigen Prinzipien, Strukturen und Institutionen des internationalen sozialistischen Finanz- und Währungsrechts im Verhältnis zum sozialistischen internationalen Wirtschaftsrecht. In seinen die Tagung abschließenden Bemerkungen betonte der Vorsitzende des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung, Prof. Dr. G. Schüßler, Rektor der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, daß es in der weiteren Auswertung der Dokumente des XXVI. Parteitages der KPdSU und des X. Parteitages der SED für die rechtswissenschaftliche Arbeit darauf ankomme, durch gründliche Analysen der realen gesellschaftlichen Prozesse der sozialistischen ökonomischen Integration und durch fundierte Prognosen konkrete Vorschläge für die Rechtsgestaltung zu unterbreiten. Im Hinblick auf die Diskussion über Rechtssystem und Rechtszweigsystematisierung hob Schüßler die Notwendigkeit hervor, in der wissenschaftlichen Arbeit das komplexe Zusammenwirken der verschiedenen Rechtszweige deutlicher sichtbar zu machen. Ferner wiederholte er seine Forderung, die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu verstärken. Dieser Forderung kommt angesichts der Verknüpfung nationaler und internationaler Prozesse im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration besondere Bedeutung zu. So Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1980, S. 554 f.; Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen, Lehrbuch, Berlin 1977, S. 76 f.; AutorenkoUektiv, Das System rechtlicher Regelung der sozialistischen ökonomischen Integration, Grundriß, Berlin 1976, S. 60 f.; M. Kemper/D. Maskow, Außenwirtschaftsrecht der DDR, Berlin 1975, S. 41 f. Anderer Ansicht: Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1973, S. 46 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 366 (NJ DDR 1981, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 366 (NJ DDR 1981, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit im Hauptabschnitt geplant werden soweit nicht Aspekte der Kaderarbeit überwiegen und deshalb eine zusammengefaßte Planung im Plan teil Kaderarbeit zweckmäßiger ist die Ziele und Aufgaben der Außensicherung der Unter- suchungshaftanstalt. Der Untersuehungshaftvollzug im Staatssicherheit hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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