Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 362 (NJ DDR 1981, S. 362); 362 Neue Justiz 8/81 Zur Diskussion Formen der Rechtsgestaltung bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin In NJ 1980, Heft 6, S. 275 f. faßt U. Rohdein drei Punkten zusammen, inwiefern sie sich von meinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer prozessualen Gestaltungsklage in NJ 1980, Heft 6, S. 274 f. abgrenzt und angeblich andere Standpunkte vertritt. Tatsächlich gibt es aber hinsichtlich der ersten beiden Punkte zwischen uns überhaupt keine Meinungsverschiedenheiten. Was allerdings den dritten Punkt anbelangt nämlich, daß „im Konfliktfall auch der Antrag gestellt werden kann, außergerichtliche Vereinbarungen abzuändem oder aufzuheben“ , so habe ich mich offenbar nicht genügend klar ausgedrückt. Deshalb möchte ich im folgenden meine Auffassung präzisieren. Zur Unterscheidung von materiellen und prozessualen Gestaltungsklagen In der Zivilprozeßrechtswissenschaft der DDR wird die Meinung vertreten, daß es neben Leistungs- und Feststellungsklagen unter bestimmten Voraussetzungen auch Klagen gibt, deren Ziel es ist, eine gerichtliche Rechtsgestaltung zu erwirken. Dem trägt das Gesetz Rechnung. Unterschieden wird dabei zwischen Klagen, bei denen eine gerichtliche Rechtsgestaltung notwendig ist, weil die materielle Rechtsgestaltung den beteiligten Rechtssubjekten entzogen ist oder weil die durchaus gestaltungsbefugten Rechtssubjekte sich nicht einigen können. Auf diese Fälle verweist § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Es handelt sich dabei um Gestaltungsklagen materiellen Charakters. Daneben gibt es noch einen anders gelagerten Fall der Gestaltungsklage, nämlich den der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung oder Urkunde über wiederkehrende Leistungen, wenn sich die der Entscheidung oder der Urkunde zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf diese sog. prozessuale Gestaltungsklage nimmt § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO Bezug. Ihr Inhalt besteht darin, die Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen und ihnen entsprechender Urkunden zu beseitigen und damit die Voraussetzungen für anderweitige Erkenntnisse zu schaffen, was ja sonst nach § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, der die Verhandlung und Entscheidung über einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, verbietet, unzulässig wäre. Voraussetzung für alle diese Gestaltungsklagen ist immer, daß Rechtsgestaltungen erforderlich sind, daß also bestimmte Rechtsverhältnisse und daraus folgende Rechte begründet, geändert oder beendet (beseitigt) werden sollen. Sind Rechte lediglich durchzusetzen, so bedarf es keiner Gestaltungsklage; es genügt vielmehr die Leistungsklage. Zur Notwendigkeit von Gestaltungsklagen in Unterhaltsverfahren Die erste hier zu beantwortende Frage ist daher, ob und unter welchen Umständen in Unterhaltssachen bzw. in bezug auf Unterhaltstitel Rechtsgestaltungen erforderlich sind. Muß diese Frage positiv beantwortet werden, dann bedarf es der Gestaltungsklage. 1. Sieht man einmal von der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten nach der Scheidung ab, können Überlegungen zur ersten Variante der materiellen Gestaltungsklage von vornherein außer Betracht bleiben. Denn nur in diesem Fall der Unterhaltspflicht ist die Mitwirkung des Gerichts an der Regelung der Beziehungen zwischen den Beteiligten zwingend vorgesehen. 2. Hinsichtlich der anderen Unterhaltsansprüche wobei wir uns im folgenden auf die der minderjährigen Kinder gegen ihre Eltern beschränken wollen ist zu prüfen, ob sie kraft Gesetzes oder kraft individueller oder gerichtlicher Rechtsgestaltung entstehen. Je nachdem wäre die Anwendung der zweiten Variante der materiellen Gestaltungsklage zu verneinen oder zu bejahen. Von Familienrechtlern erhält man dazu eine zwiespältige Antwort. So wird zwar eindeutig erklärt, daß Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern kraft Gesetzes entstehen 1, jedoch bezieht sich diese Feststellung ohne Einschränkungen nur auf den jeweiligen Grund derartiger Ansprüche. Was die Höhe von Unterhaltsansprüchen anbelangt, werden dagegen Formulierungen gebraucht, die teils darauf hinauslaufen, daß es insofern der Rechtsgestaltung der Beteiligten und wenn diese sich nicht einigen können ggf. der rechtsgestaltenden Entscheidung des Gerichts bedarf, und teils darauf, daß sich auch die Höhe von Unterhaltsansprüchen aus dem Gesetz ergibt und auf dessen Grundlage ermittelt und entsprechend festgelegt werden muß.2 Das Gesetz macht insofern allerdings keine Unterschiede (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 FGB). Es unterscheidet Unterhaltsansprüche nicht dem Grunde und der Höhe nach, sondern sagt eindeutig, daß Unterhaltsansprüche mit der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten entstehen. Sowohl der Begriff der Bedürftigkeit als auch der der Leistungsfähigkeit sind sehr allgemeine Maßstäbe, um den konkreten Inhalt bestimmter Leistungspflichten zu ermitteln gerade deshalb hat das Plenum des Obersten Gerichts mit seiner Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. ,305) so weitgehende Hilfestellung gegeben. Die Höhe von Unterhaltsansprüchen ergibt sich grundsätzlich jedoch stgts aus dem Gesetz und ist nicht Folge von Dispositionen der Prozeßparteien oder richterlicher Anspruchsgestaltung. Die Höhe eines Unterhaltsanspruchs ist stets auf Grund der jeweiligen Sachlage anhand des Gesetzes zu ermitteln, nicht aber durch Vereinbarung zu gestalten. Dem entspricht es auch, daß Klagen auf Unterhalt stets als Leistungsklagen und nicht etwa als Kopplung von Ge-staltungs- und Leistungsklagen betrachtet wurden und werden. A. G r a n d k e ist zuzustimmen, wenn sie hervorhebt, daß „der Unterhalt einen sich ständig entwickelnden Anspruch (umfaßt), der laufend zu befriedigen ist und fortwährend neu entsteht“.3 Auch ihre Darlegungen zur Stabilität und Flexibilität von Unterhaltsansprüchen sind prinzipiell zu akzeptieren. Sie bekräftigen m. E. die Auffassung, daß sich Unterhaltsansprüche auch der Höhe nach aus dem Gesetz ergeben, so daß materielle Gestaltungsklagen im Zusammenhang mit der Festlegung der Höhe des Unterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO nicht in Betracht kommen. Das hat aber weiterhin zur Folge, daß in diesem Rahmen zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarungen zur Realisierung einer gesetzlich bestehenden Unterhaltspflicht keiner gerichtlichen Gestaltung zugänglich sind; bei ihrer Nichtbefolgung muß vielmehr auf Leistung geklagt werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 362 (NJ DDR 1981, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 362 (NJ DDR 1981, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf Aktionen, Einsätze und zu sichernde Veranstaltungen sind schwerpunktmäßig folgende Aufgabenstellungen zu realisieren: Die zielstrebige schwerpunktorientierte Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren, um Pläne, Absichten, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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