Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 360 (NJ DDR 1981, S. 360); 360 Neue Justiz 8/81 sie gelten die Vorschriften des Edelmetallgesetzes vom 12. Juli 1973 (OBI. I Nr. 33 S. 338) nebst Durchführungsbestimmungen. Mit der AO wird bestimmt, daß zum Aufkauf von Schrott nur der VEB Kombinat Metallaufbereitung, dessen Betriebe und der sonstige Schrotthandel (zugelassene Schrotthändler nicht volkseigener Eigentumsformen) berechtigt sind. Zum Aufkauf von Sammelschrott sind außerdem die VEB Sekundärrohstofferfassung und deren Beauftragte berechtigt. Die AO enthält Festlegungen über den Export sowie den Eigenverbrauch von Schrott und läßt in begründeten Ausnahmefällen die Verwertung von anfallendem Schrott aus unedlen NE-Metallen (Umschmelzung) zu, wenn eine Verwertungsgenehmigung vorliegt. Ferner enthält die AO Vertragsbedingungen für die Lieferung der verschiedenen Schrottarten, die Pflichten der Anfallstellen zur Erfassung, Lagerung, Aufbereitung und Ablieferung des Schrotts. Die Anfallstellen, die VEB Metallaufbereitung und der sonstige Schrotthandel sind verpflichtet, Nutzmaterial ausizusortieren und innerbetriebliche Regelungen zu treffen, die die Aussortierung von Nutzmaterdal stimulieren. Die Regelungen über die Behandlung gefährlichen Schrotts sind beibehalten worden. Sprengstoffbehafteter Schrott ist unverzüglich dem zuständigen Volkspolizei-Kreisamt zu melden. Zur materiellen Stimulierung der Werktätigen für die qualitätsgerechte Sammlung, Bergung und Aufbereitung von Sekundärrohstoffen werden im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des FDGB gesonderte Regelungen erlassen. Soweit derartige Regelungen nicht bestehen, können die Anfallstellen den beauftragten Kollektiven und Werktätigen bestimmte Sammelprämien gewähren. Die AO enthält auch Festlegungen zu Vertragsstrafen bei Verzug oder Nichterfüllung der Ablieferung von Schrott sowie zu Wirtschaftssanktionen gegenüber Betrieben, Kombinaten und übergeordneten Organen der Anfallstellen. Verweis oder Ordnungsstrafen werden Leitern oder leitenden Mitarbeitern eines Kombinats oder übergeordneten Organs einer Anfallstelle, eines Betriebes, einer Einrichtung oder einer Genossenschaft angedroht, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten bei der Planung und Durchführung der Erfassung, Lagerung und Ablieferung der Sekundärrohstoffe verletzen. * Auf dem XI. Parlament der FDJ wurde festgestellt, daß die Lehrlinge und Studenten nach hohen Leistungen streben und bereits während ihrer Ausbildung viel Nützliches für die Lösung der volkswirtschaftlichen Aufgaben vollbringen. Deshalb wurde vorgeschlagen, diese Leistungen durch Erhöhung des Lehrlingsentgelts und der Stipendien entsprechend anzuerkennen sowie allen Schülern der erweiterten Oberschulen ab 11. Klasse Ausbildungsbeihilfen zu gewähren.7 Diesem Vorschlag folgend, wurden weitere sozialpolitische Maßnahmen8 beschlossen: Nach der VO über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR StipendienVO vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229) erhalten nunmehr alle Direktstudenten der Hoch-und Fachschulen einheitlich ein monatliches Grundstipendium von 200 M. Ein erhöhtes Grundstipendium wird Studenten gewährt, die vor dem Studium ihre Bereitschaft zum Schutz des sozialistischen Vaterlandes durch einen Wehrdienst auf Zeit bewiesen oder sich zur Aufnahme eines militärischen Berufs nach dem Stadium verpflichtet haben, sowie Studenten mit mehrjähriger Berufserfahrung vor dem Stadium. Besondere soziale Bedingungen der Studenten mit Kind werden berücksichtigt. Alle weiblichen und männlichen Studenten, die Kinder haben und für diese erziehungsberechtigt sind, erhalten für jedes Kind 50 M zusätzlich. Den gleichen Erhöhungsbetrag zum Grundstipendium können Studenten beantragen, die auf Grund ihrer sozialen Verhältnisse besonderer Unterstützung bedürfen. Besondere Leistungen während des Stadiums werden durch Leistungsstipendien, die zusätzlich zum Grundstipendium bzw. erhöhten Grundstipendium gewährt werden, gewürdigt. Die Erhöhung der Leistungsstipendien und die Festiegung kontrollfähiger Kriterien soll hohe Leistungen der Studenten stimulieren. In Anpassung an das erhöhte Grundstipendium und die anderen Leistungen werden auch die Sonderstipendien um jeweils 100 M erhöht. Diese Stipendien werden anstelle des Grund- und Leistungsstipendiums gewährt. Bürger, die zum Stadium in andere Staaten delegiert wurden, erhalten Stipendien auf der Grundlage dieser VO. Das Stipendium wird auch dann in voller Höhe gezahlt, wenn der Student wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit, Kur, Schwangerschafts- und Wochenurlaub usw. seine Stadienaufgaben nicht wahrnehmen kann. Werktätige Ehefrauen von Direktstudenten werden alleinstehenden Werktätigen in sozialer Hinsicht gleichgestellt. Mit der VO über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 231) wird eine Anhebung der Entgelte für die Lehrlinge differenziert nach drei Bereichen festgelegt: 1. Berghau unter Tage, 2. Bergbau über Tage, Metallurgie, Gießereien; 3. alle anderen Bereiche der Volkswirtschaft. Für Lehrlinge mit Abschluß der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule beträgt das niedrigste Entgelt 120 bis 150 M im 1. Lehrjahr und das höchste Entgelt 200 bis 220 M im 6. Lehrhalbjahr entsprechend der Zuordnung innerhalb der drei Bereiche. Für Lehrlinge ohne Abschluß der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule einschließlich der Lehrlinge an einer Teilausbildung liegen die Beträge entsprechend der Qualifikation etwas niedriger. Zusätzlich kann an Lehrlinge eine monatliche Beihilfe von 50 M gezahlt werden, wenn sie auf Grund ihrer sozialen Verhältnisse einer besonderen Unterstützung bedürfen. Gemäß der VO über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung vom 11. Juni 1981 (GBl. 1 Nr. 17 S. 232) erhalten alle Schüler der 11. und 12. Klassen der EOS und der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung eine Ausbildungsbeihilfe. Diese beträgt für Schüler der 11. Klassen 110 M und für Schüler der 12. Klassen 150 M monatlich. Für Schüler, die auf Grund ihrer sozialen Verhältnisse besonderer Unterstützung bedürfen, kann in Ausnahmefällen die monatliche Ausbildungsbeihilfe um 50 M erhöht werden. Gleichzeitig wird das staatliche Kindergeld für die Schüler der 11. und der 12. Klassen nicht mehr gezahlt Sowohl für die Schüler der 11. und 12. Klassen als auch für Lehrlinge sind die Festlegungen der 8. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Unterhaltsbeihilfen für Oberschüler und Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge vom 15. Juni 1977 (GBl. I Nr. 21 S. 273)9 i. d. F. der 9. DB vom 25. Juni 1980 (GBl. I Nr. 22 S. 226) nicht mehr anzuwenden. * Erstrangiges Anliegen der VO über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137) und der 1. DB zu dieser VO Liste der Berufskrankheiten vom 21. April 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 139) ist es, vorbeugend zu wirken. Dementsprechend haben die Betriebe solche Arbeitsbedingungen zu schaffen, daß körperlich schwere und gesundheitsgefährdende Arbeiten eingeschränkt und damit Berufskrankheiten verhindert werden. Der Geltungsbereich der VO umfaßt Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, staatliche Organe und, soweit sie Arbeitsrechtsverhältnisse begründen, auch gesellschaftliche Organisationen (im weiteren als Betriebe bezeichnet) sowie alle im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Werktätigen, Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, Handwerker und andere selbständig Tätige. Die Definition der Berufskrankheit in der VO stimmt mit der des § 221 AGB überein. Die 1. DB enthält die Liste der Berufskrankheiten, die nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse untergliedert ist. Neu als Rechtsnorm aufgenommen wurde die Festlegung, daß Krankheiten, die nicht in der Liste der Berufekrankheiten enthalten sind, im Ausnahmefall als solche anerkannt werden können, wenn sie durch arbeitsbedingte Einflüsse entstanden sind. Die VO verpflichtet jeden behandelnden Arzt und die Betriebsleiter, eine entsprechende Meldung an die zuständige Arbeits-hygieneinspektÄn abzugeben, wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht Die Arbeitshygieneinspektion prüft die Verdachtsmeldungen. In Übereinstimmung mit § 222 AGB und i. V. m. § 11 der 1. DB zur SVO legt die VO fest daß auf der Grundlage einer Stellungnahme der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes die Entscheidung über die Anerkennung einer Berufskrankheit für;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 360 (NJ DDR 1981, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 360 (NJ DDR 1981, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X