Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 36 (NJ DDR 1981, S. 36); 36 Neue Justiz 1/81 verspäteten Unterrichtung der Vertragswerkstatt, des Kundendienstbetriebes oder des Herstellers über die vom Käufer angezeigten Ansprüche aus der Zusatzgarantie dargestellt worden sind. Dr. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Abteilung Recht des Ministeriums für Handel und Versorgung Aus der Arbeit einer Prozeßvertretergruppe In unserem Kreis besteht seit mehreren Jahren ein festes Kollektiv von Prozeßvertretern, die in einer Prozeßvertretergruppe zusammengefaßt sind. Diese Gruppe wird von der Rechtskommission des FDGB-Kreisvorstandes konkret angeleitet; der Leiter der Gruppe ist Mitglied der Rechtskommission. In der Prozeßvertretergruppe arbeitet ein Prozeßvertreter aus jeder Industriegewerkschaft und Gewerkschaft mit. Damit ist gewährleistet, daß die Arbeitsrechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Bereichen sachkundig eingeschätzt werden können. Ist ein Prozeßvertreter verhindert, informiert der Kreisvorstand des FDGB sofort den Leiter der Prozeßvertretergruppe, so daß entweder dieser selbst die Prozeßvertretung übernimmt oder ein anderes Mitglied der Prozeßvertretergruppe mit der Wahrnehmung der Interessen des Werktätigen beauftragt. Der Kreisvorstand des FDGB und seine Prozeßvertretergruppe wollen möglichst viele Prozeßvertretungen wahrnehmen. Sie sind deshalb bemüht, auch diejenigen Werktätigen, die keine Prozeßvertretung beantragt hatten, darüber zu informieren, daß es eine solche Möglichkeit für sie gibt. Damit entsprechen wir am besten der Festlegung der Satzung des FDGB, jedem Gewerkschaftsmitglied kostenlose Rechtshilfe in arbeitsrechtlichen Fragen zu sichern. Bei der Erfüllung unserer Aufgabe spielt die enge Zusammenarbeit zwischen dem Kreisgericht, dem Kreisvorstand des FDGB und der Prozeßvertretergruppe eine wichtige Rolle. Dabei hat es sich bewährt, daß alle Werktätigen, die beim Kreisgericht Klage erheben oder Einspruch gegen einen Beschluß der Konfliktkommission einlegen, durch die Rechtsantragstelle des Kreisgerichts darauf hingewiesen werden, daß ihnen das Recht auf Unterstützung durch einen gewerkschaftlichen Prozeßvertreter zusteht. Wünscht der Werktätige eine gewerkschaftliche Prozeßvertretung, dann wird seine Zustimmung als erteilte Vollmacht bereits mit der Ladung bzw. mit der Benachrichtigung über die Anhängigkeit des Rechtsstreits dem Kreisvorstand des FDGB und seiner Prozeßvertretergruppe mitgeteilt. Die Prozeßvertreter bemühen sich dann, mit dem Werktätigen so schnell wie möglich Kontakt aufzunehmen, die notwendigen Absprachen zu treffen, die Akten einzusehen sowie Informationen aus dem Kollektiv, dem Betrieb oder der Einrichtung, in dem der Werktätige beschäftigt ist, einzuholen. Dabei ist es unser Anliegen, bereits vor der Verhandlung beim Kreisgericht einen möglichst objektiven und umfassenden Überblick über den jeweiligen Arbeitsrechtsstreit zu haben. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß ein gewerkschaftlicher Standpunkt der zuständigen BGL, AGL oder des Vertrauensmanns der Gewerkschaftsgruppe für unsere Arbeit als Prozeßvertreter sehr wichtig ist, um den Werktätigen ausgehend von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen richtig vertreten zu können. Auf diese Weise können wir unser Anliegen, unseren Kolleginnen und Kollegen in Arbeitsrechtsstreitigkeiten die größtmögliche Unterstützung zu geben, am besten verwirklichen. In der Arbeit unserer Prozeßvertretergruppe spielten vor allem Fragen von Lohn und Prämie, des Abschlusses, der Änderung und der Beendigung von Arbeitsverträgen, der Anfertigung von Beurteilungen sowie Fragen der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen eine Rolle. Wir mußten aber hin und wieder feststellen, daß noch immer Arbeitsrechtsstreitigkeiten dadurch entstehen, weil staatliche Leiter entweder das AGB nicht genügend kennen oder sich über dessen Bestimmungen hinwegsetzen. Solchen Erscheinungen treten wir energisch entgegen. Unsere Tätigkeit nutzen wir auch noch stärker dafür, daß die Mitwirkungsrechte der Gewerkschaften bei der Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen oder bei der Durchführung von Disziplinarverfahren in allen Betrieben und Einrichtungen konsequent gewährleistet werden. Zwei- bis dreimal im Jahr führt der Kreisvorstand des FDGB eine spezielle Schulung der Prozeßvertreter durch. Darüber hinaus können sie regelmäßig an den monatlichen Schulungen der Vorsitzenden, der Stellvertreter und Mitglieder der Konfliktkommissionen teilnehmen, wovon rege Gebrauch gemacht wird. Diese Schulungen dienen dazu, das Wissen zu erweitern und den Erfahrungsaustausch zu fördern. KARL-HEINZ OTTERSBERG, Vorsitzender der Prozeßvertretergruppe des Kreisvorstandes des FDGB Greifswald Voraussetzungen der gerichtlichen Entscheidung über Ordnungsstrafmaßnahmen Nach § 17 OWG ist die nachträgliche Ahndung einer Handlung als Straftat zugelassen, wenn sie vorher bereits als Ordnungswidrigkeit verfolgt und der Täter deswegen mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt wurde. Die Entscheidung nach § 17 OWG ist z. B. möglich bei Verkehrsdelikten nach §§ 196, 200 StGB, wenn vorher die Deutsche Volkspolizei eine Bestrafung auf der Grundlage der StVO vorgenommen hat; bei Arbeitsschutzdelikten nach § 193 StGB, wenn vorher die Arbeitsschutzinspektion eine Ordnungsstrafe nach den Bestimmungen der ArbeitsschutzVO ausgesprochen hat; bei Rowdytum nach § 215 StGB im Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit nach § 4 OWVO; bei Verletzung der Zoll- und Devisenbestimmungen; bei der Verfolgung der kriminellen Asozialität nach § 249 Abs. 1 StGB, wenn der Täter, der als kriminell Gefährdeter erfaßt ijst, wegen Verletzungen von Auflagen gemäß §§ 4 Abs. 3, 12 der GefährdetenVO vom örtlichen Organ der Staatsmacht bestraft worden ist. Sachliche und zeitliche Identität der Handlung Die erste Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 17 OWG ist die sachliche und zeitliche Identität der Handlung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde und nunmehr mit der Bewertung als Straftat Gegenstand der Anklage ist. Das trifft z. B. auf die an einem bestimmten Tag begangene Belästigung von Bürgern zu, die zunächst nach § 4 Abs. 1 OWVO geahndet wurde, sich später jedoch als Straftat des Rowdytums nach § 215 StGB darstellt. Es genügt aber auch ein Handlungsabschnitt zur Begründung dieser Identität. Zum Beispiel kann die Verletzung der Vorfahrt zunächst gemäß §§ 13, 47 StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet worden sein und sich erst später heraussteilen, daß der dadurch verursachte Zusammenstoß zu einem schweren Personenschaden geführt hat, so daß der Tatbestand des § 196 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 36 (NJ DDR 1981, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 36 (NJ DDR 1981, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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