Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 344 (NJ DDR 1981, S. 344); 344 Neue Justiz 8/81 nis zur BRD nicht als Ausland angesehen werden könne.12 In Wirklichkeit gibt es für die Strafrechtsprechung der BRD keine legale Möglichkeit, einen Inlandsbegriff im Widerspruch zu den im Völkerrecht anerkannten Grundsätzen zu bestimmen. Es gibt keine Lücke zwischen Nicht-Inland und Ausland. Die unlogische Konstruktion, wonach die DDR einerseits was den Tatsachen und dem Völkerrecht entspricht nicht vom Inlandsbegriff des § 3 StGB der BRD erfaßt wird, andererseits aber nicht Ausland sein soll, versuchen die Richter des 3. Strafsenats des BGH mit der Fiktion von der Fortexistenz des „Deutschen Reiches“ zu bewerkstelligen. Das „Deutsche Reich“ als Interventionsvorwand Über die Fortexistenz oder den Untergang des „Deutschen Reiches“ ist seit 1945 viel debattiert und geschrieben sowie überzeugend nachgewiesen worden, daß das „Reich“ man- gels organisatorischer Gestalt und auch als soziale Erscheinung nicht mehr existiert13 In der BRD ist die Auffassung von der Fortexistenz des „Deutschen Reiches“ bis heute vorherrschend. Sie hat verschiedene Metamorphosen durch- laufen: von der Theorie der vollen Identität der BRD mit dem „Deutschen Reich“ (wonach die DDR nur als besetztes Gebiet der BRD erschien), über die Legitimitätstheorie (wonach die Bundesregierung die angeblich einzige legitime deutsche Regierung war), ergänzt durch die Hallstein-Doktrin (womit anderen Staaten völkerrechtliche Beziehungen zur DDR verboten werden sollten), bis hin zur Dachtheorie, nach der über den beiden deutschen Staaten noch ein „gesamtdeutsches Dach“ existieren soll, wobei die Identität der BRjD mit dem „Deutschen Reich“ auf eine Teilidentität zusammengeschrumpft ist.14 Wozu besteht die BRD so hartnäckig und wider alle Tatsachen bis heute und besonders im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag auf der Fortexistenz eines imaginären „Deutschen Reiches“ als Dach über den beiden deutschen Staaten? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beantwortet diese Frage folgendermaßen: „Die Bundesrepublik Deutschland ist . nicht .Rechtsnachfolger’ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat .Deutsches Reich’, in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings .teilidentisch’, . Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.“15 Mit diesen wirren, der Realität wie dem Völkerrecht widersprechenden Ausführungen versucht das Bundesverfassungsgericht, alle völkerrechtlichen Konsequenzen aus der Existenz zweier deutscher Staaten zu umgehen. Es nimmt statt dessen staatsrechtsähnliche16 Sonderbeziehungen zwischen ihnen an und geht davon aus, daß die BRD Sachwalter der Interessen des „Deutschen Reiches“ ist. Das Ziel ist die Umwandlung der DDR, so daß ein Gesamtdeutschland entsteht, „das eine freiheitlich-demokratische Verfassung, ähnlich wie die Bundesrepublik, besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist“.17 * An dieser Stelle wird der Zweck der Konstruktion völlig deutlich: die Fiktion von der Fortexistenz des „Deutschen Reiches“ als Dach wird zur Rechtfertigung von Interventionen der BRD in die inneren Angelegenheiten der DDR aufrechterhalten und benutzt. Hier liegt auch der tiefere Grund für die Erfindung eines spezifisch strafrechtlichen „funktionalen Inlandsbegriffs“, der vom gleichlautenden völkerrechtlichen Begriff abzuheben sei. In der strafrechtlichen Literatur der BRD wird dieser Unterschied ausdrücklich hervorgehoben.13 Zugleich wird in unterschiedlichem Grade die Tatsache reflektiert, daß hier ein Widerspruch besteht. In seiner Anmerkung zu dem BGH-Urteil vom 26. November 1980 versucht H.-J. S c h r o t h die „auf den Status von Deutschland insgesamt bezogene Feststellung“ des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Grundlagenver- trag „und das daraus ableitbare Inlandsverständnis“ auf eine andere Ebene zu verlegen, die den strafrechtlichen Inlandsbegriff nicht berühren würde.19 Bundesrichter H. Woesner verwendet in diesem Zusammenhang die inhaltsleere, aber in der bürgerlichen Jurisprudenz beliebte Formel, es könne „dahinstehen“, ob die DDR, wie das Bundesverfassungsgericht meint, „dennoch“ nicht zum Ausland geworden sei.20 Wird in der die herrschende Meinung wiedergebenden strafrechtlichen Literatur der BRD von der DDR als „Ausland“ gesprochen, so nur in diesem spezifisch strafrechtlichen Sinne. Es wird also vor allem aus Gründen der internationalen „Optik“ es war Mitte der 70er Jahre allmählich klar geworden, daß man sich gegenüber der internationalen Öffentlichkeit unglaubwürdig macht, wenn man weiterhin das Staatsgebiet der DDR strafrechtlich als BRD-Inland in Anspruch nahm und aus anderen Zweckmäßigkeitsgründen, wenn es um das Verhältnis zur DDR geht, von „Ausland“ gesprochen. Auf diese Weise wird auf den ersten Blick nicht erkennbar die Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag hergestellt. Zusammenfassend kann festgestellt werden: Die Erfindung und Anwendung eines besonderen strafrechtlichen „funktionalen Inlandsbegriffs“ für die Rechtsprechung ist der Versuch, alte aggressive Doktrinen im Hintergrund virulent aufrechtzuerhalten.21 Politische Hintergründe der unterschiedlichen Auslegung des Inlandsbegriffs nach dem. StGB der BRD Das BGH-Urteil vom 26. November 1980 kommt im weiteren Teil seiner Begründung zu einer in sich widersprüchlichen Auslegung des Inlandsbegriffs mit dem schon genannten Ergebnis, daß das Staatsgebiet der DDR im Verhältnis zur BRD einerseits nicht Inland, andererseits aber doch Inland sei. Der BGH meint, die unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Inland“ in § 3 und in § 5 Nr. 6 StGB der BRD ergebe sich aus der „Verschiedenheit des Regelungszusammenhangs, in der er hier und dort verwendet“ werde.22 Das Urteil zeigt hier in seiner Begründung, daß sich der BGH noch heute vollständig von den politischen Zielstellungen der frühen 50er Jahre leiten läßt. Die Argumentation ist einfach: Eine einheitliche Auslegung des Inlandsbegriffs sei nicht „geboten“, da sie „den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen“ würde. Die bisherige Rechtsprechung (was sie bisher als „rechtens“ angenommen hatte) sollte fortgeschrieben werden, da der Gesetzgeber seine Zielsetzung nicht geändert habe: „Die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Straftaten sollten nicht von der Strafbarkeit ausgenommen werden.“ Der in sich widersprüchlichen Auslegung des Inlandsbegriffs durch den BGH liegen also die politischen Intentionen aus der Zeit des kalten Krieges der 50er Jahre zugrunde (der heute eine Art „Zweitauflage“ erfahren soll), die jedoch, wie sich im internationalen Leben der Völker herausgestellt hat, den völkerrechtlichen Gegebenheiten diametral entgegenstehen. Die politischen Intentionen können jedoch in keiner Weise Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit erheben. Der 3. Strafsenat des BGH vertritt damit in seinem Urteil die Auffassung, daß die Bürger der DDR „unbeschadet jeder Regelung der Staatsangehörigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik“ dem Schutzbereich des Strafrechts der BRD unterstellt seien, denn die BRD habe auch nach dem Grundlagenvertrag keineswegs ihren Anspruch aufgegeben, „allen Deutschen, auch soweit sie in der DDR ansässig sind, Schutz zu gewähren“. Die These, daß das Strafrecht der BRD alle „Deutschen“ („deutschen Staatsangehörigen“) erfasse, unabhängig davon, ob sie real in der BRD oder im Ausland leben23, bedarf der prinzipiellen Kritik.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 344 (NJ DDR 1981, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 344 (NJ DDR 1981, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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