Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 343 (NJ DDR 1981, S. 343); Neue Justiz 8/81 343 Das gebrochene Verhältnis der BRD zum Völkerrecht Bemerkungen zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Geltungsbereich des BRD-Strafrechts Prof. Dr. sc. EDITH OESER und Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Auf dem X. Parteitag der SED sprach E. Honecker von „völkerrechtswidrigen Praktiken“, vom „gebrochenen Verhältnis der BRD zum Völkerrecht“ sowie davon, daß es notwendig sei, aus der Tatsache der Existenz zweier deutscher Staaten, die Völkerrechtssubjekte sind, „in der praktischen Politik die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen und seitens der BRD von der Anmaßung abzurük-ken, ,für alle Deutschen’ sprechen zu wollen“.1 Dieser Tatbestand wird nicht zum ersten Mal festgestellt.2 Es wird jedoch zunehmend deutlicher, daß die Weigerung der BRD, konsequent und ohne Vorbehalt ihre Beziehungen zur DDR ebenso wie zu anderen souveränen Staaten, also auf der Grundlage des Völkerrechts zu gestalten, anachronistisch ist, den Frieden gefährdet und die Entwicklung normaler, gutnachbarlicher Beziehungen zwischen der DDR und der BRD behindert. Ein neues Beispiel, das diesen Tatbestand erhärtet, ist das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs der BRD (BGH) vom 26. November 1980 - 3 StR 393/80 -.3 Das Gericht hatte (als Revisionsinstanz) über Handlungen von zwei (zur Zeit der Handlungen) DDR-Bürgern zu entscheiden, die sie in der DDR begangen hatten.4 Der 3. Strafsenat des BGH kam dabei zu dem Ergebnis, daß die Handlungen nicht im BRD-Inland begangen worden waren, da das Gebiet der DDR nicht Inland i. S. des § 3 StGB der BRD („Geltung für Inlandstaten“) sei, die durch die Handlungen angeblich geschädigten Bürger der DDR jedoch den Schutz des BRD-Strafrechts genössen, weil sie (obgleich in der DDR wohnhaft) gemäß § 5 Nr. 6 StGB der BRD („Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter“) ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im BRD-Inland hätten. Die „Aufspaltung“ des Inlandsbegriffs nach dem StGB der BRD Der BGH hat also eine „Aufspaltung“ des im StGB der BRD verwendeten Inlandsbegriffs vorgenommen, so daß nach seinem Verständnis die DDR im Verhältnis zur BRD .sowohl Inland als auch Nicht-Inland ist.5 Er stützt sich dabei insbesondere auf die Absicht des Gesetzgebers beim Erlaß des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 15. Juli 1951 (BGBl. I S. 448) ein Gesetz, das auf dem Höhepunkt des kalten Krieges gegen die DDR erlassen worden war und auf Bemerkungen bei der Verabschiedung des 2. Strafrechtsreformgesetzes vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717), wonach der Gesetzgeber die Auslegung des strafrechtlichen Inlandsbegriffs ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen habe.6 Die Begründung für seine Auffassung zum Geltungsbereich des BRD-Strafrechts und zu seiner Anwendung nimmt der 3. Strafsenat des BGH letztlich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts der BRD vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73 7 zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der DDR und der BRD vom 21. Dezember 1972 (GBl. der DDR II 1973 Nr. 5 S. 26). Daß es Ende 1980 zu einem solchen Urteil des BGH kam, ist offenbar dem Bestreben geschuldet, in Übereinstimmung mit der allgemeinen politischen Situation revan- chistische Positionen in der Strafrechtsprechung der BRD festzuschreiben und zugleich den Versuch zu unternehmen, sich in der Konstruktion äußerlich, dem Schein nach, völkerrechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Dem entspricht auch die verdächtig einheitliche Verlautbarung in der bürgerlichen Presse der BRD, wonach das BGH-Urteil zum Schaden der Rechtsposition der BRD der DDR entgegenkomme, ja geradezu ein Muster bei der Förderung normaler Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten sei.8 In Wirklichkeit aber dient das Urteil entspannungsfeindlichen, auf Konfrontation ausgehenden Zwecken, ist es ein Dokument juristischer Aggression gegen die DDR°, dazu noch von schlechter juristischer Qualität.10 Die Position des BGH bedarf einer prinzipiellen Kritik aus völkerrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Zunächst kann festgestellt werden, daß das Urteil des BGH bei der Bestimmung des territorialen Geltungsbereichs des BRD-Strafrechts i. S. des § 3 StGB der BRD die Formel verwendet, daß das Gebiet der DDR nicht Inland sei und daß in der DDR begangene Handlungen „entsprechend den Regeln des internationalen Strafrechts so zu behandeln sind, als wären sie Auslandstaten“. Der BGH bestätigt damit eine sich in den letzten Jahren abzeichnende Strafrechtsprechung, die die frühere, langjährig vertretene Auffassung aufgibt, wonach die DDR und darüber hinaus alle Gebiete des ehemaligen Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 als Inland i. S. des § 3 StGB der BRD angesehen wurde.11 Jedoch werden damit noch keineswegs die notwendigen Konsequenzen gezogen. Der BGH umgeht die klare, den Tatsachen entsprechende Position, daß die DDR gegenüber der BRD Ausland ist, in der DDR begangene strafbare Handlungen also für die Gerichte der BRD Auslandsstraftaten sind. Das Urteil vermeidet es strikt, die DDR als Ausland zu bezeichnen. Der BGH kommt in seinem Urteil zu einigen längst fälligen zutreffenden Aussagen, so z. B., daß die DDR ein Staat im Sinne des Völkerrechts ist, daß die BRD auf dem Gebiet der DDR keine Staatsgewalt ausübt, daß sich der Geltungsbereich „des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Strafrechts auf deren Gebiet“ beschränkt, daß der Inlandsbegriff des § 3 StGB der BRD an das Funktionieren der Staatsgewalt anzuknüpfen hat und daß die bisherige „Auslegung, daß der Inlandsbegriff des § 3 StGB die DDR mit umfaßt, . jedenfalls seit dem Abschluß des Vertrags über die Grundlagen der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Grundlagenvertrag) vom 21. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 421, 423) nicht mehr vertretbar“ ist. Diese richtigen Aussagen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß der BGH insgesamt auf revanchistischen Positionen beharrt, indem er darauf verweist, daß dem Gesetzgeber angeblich die Kompetenz zustehe, einen vom Völkerrecht abgehobenen, diesem entgegenstehenden strafrechtlichen Inlandsbegriff zu schaffen, und indem er sich ausdrücklich der Auslegung des Grundlagenvertrags durch das Bundesverfassungsgericht anschließt, wonach die DDR zu Deutschland gehöre und deshalb im Verhält-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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