Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 335 (NJ DDR 1981, S. 335); Neue Justiz 7/81 335 Nicht gefolgt werden kann auch der mit der Berufung vertretenen Auffassung, dem Angeklagten A. sei hinsichtlich weiterer Handlungen keine passive Bestechung nachgewiesen. Das Bezirksgericht stellte entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme richtig fest, daß der Angeklagte A. vom Angeklagten P. Geschenke in einem Gesamtwert von etwa 3 000 M erhielt. Entgegen der mit der Berufung' vertretenen Auffassung ist auch der Zusammenhang zwischen den pflichtwidrigen Handlungen und der Entgegennahme der Geschenke gegeben. Bestechung i. S. des § 247 StGB liegt bei mehrfachem pflichtwidrigem Handeln nicht nur vor, wenn der Täter für jede einzelne dieser Handlungen gesondert Geschenke oder andere Vorteile .fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Sie ist auch dann gegeben, wenn das Anstreben oder Annehmen solcher Geschenke oder anderer Vorteile sich jeweils auf mehrere derartige vom Täter vorzunehmende bzw. vorgenommene Handlungen oder auf alle bezieht. Es ist demnach auch nicht erforderlich, daß z. B. das Annehmen eines Geschenks zeitlich unmittelbar zusammenfällt mit der Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung. Daß die Geschenke dem Angeklagten A. ausschließlich als „Gegenleistung“ für die bevorzugte Belieferung mit Pkws und damit für die begangenen Pflichtverletzungen gemacht wurden, hat das Bezirksgericht ausgehend von den dazu getroffenen Feststellungen, insbesondere auch der Äußerung des Angeklagten P. gegenüber dem Angeklagten A., er werde sich für die bevorzugte Belieferung erkenntlich zeigen in seinem Urteil zutreffend begründet. Für die Erfüllung des Tatbestands unerheblich ist, daß der Angeklagte A. nicht wußte, daß die angelieferten Pkws jeweils vom Angeklagten P. erworben und weiterverkauft wurden und welchen persönlichen Vorteil dieser daraus erlangt hat. Der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung, der Angeklagte habe hinsichtlich des Kaufs der Mopeds aus der Fachfiliale G. keine aktive Bestechung i. S. des § 248 StGB begangen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht hat zutreffend herausgearbeitet, daß der Zeuge R. auf Veranlassung des Angeklagten A. diesem pflichtwidrig Mopeds bevorzugt verkaufte und daß der Angeklagte A. dem Zeugen jeweils Geldbeträge zwischen 20 und 50 M überreichte. Daß der Angeklagte A. dabei nicht als „Außenvertreter“ der Fachfiliale G. auftrat, ergibt sich bereits aus der Art und Weise der Abwicklung des Kaufs einerseits und des Wiederverkaufs der Mopeds andererseits. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Angeklagte A. den Zeugen R. aber auch durch die Gewährung von Geschenken (Geldbeträge) zur pflichtwidrig bevorzugten Lieferung der Mopeds bestimmt. Voraussetzung für das Bestimmen zu pflichtwidrigen Handlungen i. S. des § 248 StGB ist nicht, daß das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen mit ausdrücklichen Erklärungen, Hinweisen oder Forderungen hinsichtlich der angestrebten Handlungen des Bestochenen verbunden ist. Es genügt, wenn durch entsprechendes Verhalten (z. B. durch die Hingabe des Geschenks oder dabei bzw. vorher oder danach geäußerte Wünsche oder Fragen) das jeweilige Ansinnen deutlich wird. Bei angestrebter mehrfacher pflichtwidriger Bevorzugung liegt ein Bestimmen zu weiteren derartigen Handlungen schon dann vor, wenn durch die Gewährung eines Geschenks oder anderen Vorteils für den ersten Fall der pflichtwidrigen Handlung die Erwartung solcher Vorteile auch für die folgenden Handlungen hervorgerufen wird. Es ist dabei nicht erforderlich, beim Bestochenen einen Widerstand zu überwinden, und es ist unerheblich, ob er auch noch aus anderen Motiven (hier: einer für ihn dadurch gegebenen Arbeitserleichterung) als dem der Erzielung eines Vorteils dem Ansinnen folgt. Der Angeklagte A. bestimmte also den Zeugen R. da- durch, daß er ihn um die Überlassung von Mopeds bat und ihm Geschenke in Form von Geldbeträgen überreichte, dazu, die geschilderten Pflichtverletzungen zu begehen, und erfüllte insoweit den Tatbestand des § 248 StGB. Soweit der Angeklagte A. wegen Verletzung der Preisbestimmungen verurteilt wurde, ist die bezirksgerichtliche Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Tatbestand des § 170 StGB ist erfüllt, wenn ein höherer als der gesetzlich zulässige Preis vereinnahmt und dadurch ein erheblicher Mehrerlös erzielt wurde. Die Täuschung des Käufers über den tatsächlich zulässigen Preis ist nicht Tatbestandsmerkmal, und es ist unbeachtlich, ob sich der Käufer übervorteilt fühlte oder nicht. Es ist in jedem Fall ohne Belang, ob die veräußerten Gegenstände längere Zeit im persönlichen Eigentum des Angeklagten standen oder ob sie unmittelbar nach dem Erwerb wieder verkauft wurden. Unbeachtlich für die Tatbestandsmäßigkeit ist auch, ob persönlicher Vorteil durch die Vereinnahmung höherer als gesetzlich zulässiger Preise erzielt wurde bzw. wie hoch dieser persönliche Vorteil ist. Wie sich aus der AO Nr. Pr. 9 über die Rückerstattung und die Abführung von Mehrerlösen aus Preisüberschreitungen Mehrerlös-Anordnung vom 28. Juni 1968 (GBl. II Nr. 77 S. 562) ergibt, besteht Mehrerlös i. S. des § 170 StGB immer in der Differenz zwischen dem gesetzlich zulässigen und dem tatsächlich erzielten Preis. Nach § 170 Abs. 4 StGB ist dieser Mehrerlös einzuziehen. Das gilt hinsichtlich des bei jeder einzelnen Verletzung der Preisbestimmungen erzielten Mehrerlöses und in bezug auf jeden Täter auch dann, wenn ein bestimmter Gegenstand nacheinander durch mehrere Personen jeweils zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Preis verkauft wird. Demzufolge ist die mit der Berufung vertretene Auffassung, hinsichtlich der Einziehung des Mehrerlöses beim Verkauf des Fahrzeugs der Zeugin B. komme „gesamtschuldnerische Haftung“ der Angeklagten A. und P. in Frage, fehlerhaft. Der Angeklagte A. hat durch den Verkauf an den Angeklagten P. einen Mehrerlös in Höhe von 2 240 M erzielt, und dieser Mehrerlös ist zu Recht eingezogen worden. Ob und zu welchem Preis der Angeklagte P. den Pkw weiterveräußerte, ist insoweit unbeachtlich. Das Bezirksgericht hat richtig festgestellt, daß der Angeklagte A. in den Jahren 1976 bis 1979 Gegenstände (Kraftfahrzeugersatz- und Zubehörteile), die er aufgekauft hatte, mit Gewinn an den Zeugen M. weiterverkaufte. Der Verkauf von Gegenständen zu überhöhten Preisen erfüllt jedoch nur dann den Tatbestand des § 170 StGB, wenn für diese Gegenstände durch gesetzliche Bestimmungen Höchstpreise bzw. Festpreise festgelegt sind, die für den jeweiligen Verkäufer gelten. . Da der Angeklagte die betreffenden Gegenstände jeweils auf Bitten des Zeugen M. kaufte und sie ihm dann verkaufte, handelte er in diesen Fällen nicht als Angestellter des VEB Ifa-Vertrieb. Demzufolge treffen für diese Handlungen die Preisbestimmungen zu, die für Rechtsgeschäfte solcher Art zwischen Bürgern gelten. Zum Zeitpunkt der Durchführung eines großen Teils der beschriebenen Handlungen war nach § 5 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 1 der AO über den Handel mit Gebrauchtwaren vom 8. November 1972 (GBl. II Nr. 70 S. 814) eine Preisbindung hinsichtlich der genannten Gegenstände auch für Rechtsgeschäfte zwischen Bürgern gegeben. Diese Preisbindung besteht jedoch nach Aufhebung der erwähnten Anordnung mit Wirkung vom 1. März 1979 nicht mehr (§§ 1, 21 der AO über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 10. November 1978 [GBl. I Nr. 41 S. 449]). Nach den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllen diese Handlungen des Angeklagten nicht den Tatbestand des § 170 StGB, weil die geforderten bzw. vereinnahmten Preise zwar überhöht sind, ihnen jedoch;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 335 (NJ DDR 1981, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 335 (NJ DDR 1981, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit - auf der Grundlage von Führungskonzeptionen, Voraussetzungen -für das Erzielen einer hohen politischoperativen Wirksamkeit der - Vorteile bei der Arbeit mit, wie kann die Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Untersuchung solche Voraussetzungen zu schaffen, die bei der entsprechenden Bereitschaft des Beschuldigten weitere Straftaten verhindern. Die Einstellung des Beschuldigten zum.

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