Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 331 (NJ DDR 1981, S. 331); Neue Justiz 7/81 331 Anliegen der Kläger als eine Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse anzusehen'sein, die im gesellschaftlichen Interesse liegt. Hieraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung des Verklagten als Vermieter, gemäß § 111 ZGB den beabsichtigten baulichen Veränderungen zuzustimmen. Soweit noch Zweifel darüber bestehen, ob bei dem beabsichtigten Einbau der Türen alle Probleme der Belüftung der von den Klägern bewohnten Räume ausgeschlossen sind, wäre das Bezirksgericht verpflichtet gewesen, sich durch Erhebung der entsprechenden Beweise ggf. durch eine Ortsbesichtigung. die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Das wird nunmehr nachzuholen sein. Als Beeinträchtigung der Belange des Verklagten kann es nicht angesehen werden, wenn er nach Abschluß der baulichen Veränderungen den Boden nur nach Passieren der beiden Türen betreten kann, vorausgesetzt, die Kläger gewährleisten ihm entsprechend ihrer Zusage den ungehinderten Durchgang. Unabhängig von der Entscheidung über die strittigen Baumaßnahmen kann der Kostenentscheidung des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden, soweit sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft. Der Verklagte hat sich mit einer Teileinigung verpflichtet, sich an den Kosten der Errichtung der Gasheizung mit 1 050 M zu beteiligen. Er ist weiter verurteilt worden, die Putzschäden an der Verandadecke in der Wohnung der Kläger zu beseitigen und anschließend die Veranda malermäßig instandsetzen zu lassen sowie an die Kläger eine Mietminderung von 71,50 M zu zahlen. Abgewiesen wurden lediglich der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Verklagten zu den von den Klägern beabsichtigten Baumaßnahmen und ein geringer Differenzbetrag der Mietminderung. Hierbei ist jedoch beachtlich, daß hinsichtlich der Baumaßnahmen bei der Kostenentscheidung nicht der dafür erforderliche Kostenaufwand, der auch nach ihrem Antrag von den Klägern zu tragen ist, sondern lediglich deren Interesse an der Verpflichtung des Verklagten, der Baumaßnahme zuzustimmen, zu berücksichtigen ist. Bei diesem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens hatte das Kreisgericht eine angemessene Teilung der Kosten vorgenommen, selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Verklagte sich bereits vor Klageerhebung bemüht hatte, eine Bilanzierung für die in der Veranda nötigen Maurer- und Malerarbeiten zu erreichen. Das Bezirksgericht hat für die von ihm vorgenommene andere Kostenentscheidung keine überzeugende Begründung gegeben. Wenn in den Urteilsgründen auf das Ergebnis der Teileinigung Bezug genommen wird, so ist hier die Übernahme eines wesentlichen Teils der Kosten der Gasheizung in zwei Zimmern durch den Verklagten, d. h. ein gegenseitiges Nachgeben mehr zugunsten der Kläger, vereinbart worden. Der Auffassung, der höhere Kostenanteil der Kläger ergebe sich daher, weil der Gebührenwert ihrer Rechtsverfolgung hinsichtlich des Türeneinbaus den Gebührenwert der Mietminderung beträchtlich übersteigt, kann nicht zugestimmt werden, weil der Gebührenwert für die baulichen Veränderungen nicht wesentlich von dem Gebührenwert der Mietminderung äbweicht und dabei die übrigen Ansprüche, mit denen die Kläger Erfolg hatten, nicht mit berücksichtigt wurden. § 155 Abs. 3 ZGB; § 174 Abs. 2 ZPO. Lehnt es der Garantieverpflichtete (bzw. der mit der Abholung beauftragte Mitarbeiter) bei Abholung einer Ware (hier: Farbfernsehgerät) zur Garantiereparatur trotz ausdrücklichen Hinweises des Käufers ab, vom äußeren Erscheinungsbild des angezeigten Mangels Kenntnis zu nehmen, obwohl dies vom Zeitaufwand her vertretbar ist, und wird dadurch dem Käufer die Möglichkeit genommen, den behaupteten Mangel zu beweisen, so kann dieser Umstand grundsätzlich nicht dazu führen, den Käu- fer, der wegen dieses Mangels ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, mit Verfahrenskosten zu belasten. OG, Urteil vom 10. Februar 1981 - 2 OZK 2/81. Der Kläger hat vom Verklagten ein Farbfernsehgerät gekauft. An diesem Gerät waren bereits zweimal Garantieleistungen durch Nachbesserung erbracht worden. Nach dem Vortrag des Klägers trat am 20. Dezember 1978 ein erneuter Mangel ein, der sich darin zeigte, daß während des Betriebes des Geräts das Bild „verrauschte“ und nur noch mit Farbanteilen sichtbar war. Nach etwa drei Minuten sei die Bildröhre dunkel geblieben. Das Gerät habe dann den ganzen Abend nicht mehr funktioniert. Da der Verklagte im Ergebnis einer Überprüfung Garantieansprüche abgelehnt hat, hat der Kläger Klage auf Ersatzlieferung erhoben. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Das Gerät sei nach Abholung einer ordnungsgemäßen und eingehenden fachlichen Prüfung unterzogen worden. Diese habe ergeben, daß sich das Gerät in einem einwandfreien, gebrauchsfähigen Zustand befand. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es ist davon ausgegangen, daß sich das Gerät in einem technisch einwandfreien Zustand befunden hat. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Kosten des gesamten Verfahrens den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt wurden. Gegen die Kostenentscheidungen der Instanzgerichte richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Hinblick auf die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat auch das Bezirksgericht folgendes nicht genügend beachtet: Im Verfahren hat der Kläger vorgetragen, daß die beiden Mitarbeiter des Verklagten, die bei ihm- das Gerät abholten, es trotz seines Hinweises abgelehnt hätten, das Gerät noch einmal an Ort und Stelle zu überprüfen. Sie hätten erklärt, sie seien nur mit der Abholung des Geräts beauftragt. Bei dieser Sachlage ergebe sich für ihn, daß der Verklagte den strittigen Mangel entgegen seiner Behauptung nachgebessert habe, so daß er auch, beim Gutachter nicht mehr in Erscheinung treten konnte, denn im Gutachten sei festgestellt worden, daß die Videoleiterplatte ausgetauscht worden ist. Ein Hinweis darüber fehle aber in der Garantiekarte. Der Verklagte hat hierzu erklärt, es sei nicht üblich, daß Monteure, die nach einer Mangelanzeige Geräte abholen, hierbei eine Überprüfung vornähmen. Sie hätten lediglich auf Grund des Auftragsscheins die Geräte abzuholen. Der Auffassung des Verklagten kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Es hätte auf den ausdrücklichen Hinweis des Klägers hin erwartet werden können, daß die Mitarbeiter des Verklagten bei Abholung des Geräts auf Grund einer Mangelanzeige vom äußeren Erscheinungsbild des angegebenen Mangels Kenntnis nehmen, wenn dies vom Zeitaufwand her vertretbar ist. Hierbei wird auch die Qualifikation des Abholenden zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Monteure des Verklagten. Allerdings muß davon ausgegangen werden, daß das vom Kläger behauptete äußere Erscheinungsbild des hier strittigen Mangels auch von jedem Nichtfachmann wahrgenommen werden kann. Geschieht eine solche sofortige Überprüfung nicht und wird dadurch dem Käufer die Möglichkeit genommen, den behaupteten Mangel zu beweisen, so kann dieser Umstand nicht dazu führen, den Käufer bei einem wesentlich dadurch bedingten Klageverfahren mit Verfahrenskosten zu belasten. Diese hat in einem solchen Fall der Verklagte zu vertreten. Unter Berücksichtigung dessen ist es geboten, dem Verklagten in Anwendung des § 174 Abs. 2 ZPO nicht nur die Hälfte, sondern die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 331 (NJ DDR 1981, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 331 (NJ DDR 1981, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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