Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 328 (NJ DDR 1981, S. 328); 328 Neue Justiz 7/81 Rechtsprechung Familienrecht §§ 22, 19,17 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Eine zutreffende Festsetzung des Unterhalts setzt voraus, daß sich das Gericht einen exakten Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zur Zeit der Entscheidung und erforderlichenfalls für die Vergangenheit ausnahmsweise auch für die Zukunft verschafft (hier: voraussichtliche Invalidisierung des Unterhaltsverpflichteten). OG, Urteil vom 6. Januar 1981 3 OFK 36/80. Im Unterhaltsabänderungsverfahren hat das Kreisgericht die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber seinen drei Kindern aus geschiedener Ehe rückwirkend ab 1. Januar 1978 für die Zeit bis Juni 1979 und ab Juli 1979 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder neu festgesetzt. Mit der Berufung erklärte der Verklagte, daß er nicht in der Lage sei, den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag für die drei Kinder zu zahlen, da er seit 22. Mai 1980 im Krankenhaus liege und seinen Beruf vorläufig nicht mehr ausüben könne. Das Bezirksgericht hat die Entscheidung des Kreisgerichts abgeändert und den Verklagten zu im einzelnen aufgeführten Unterhaltszahlungen verurteilt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit es die Unterhaltszahlungen ab Januar 1980 betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Unterhaltsentscheidung für die Zeit ab Januar 1980 beruht auf einem nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt. Mit der Festsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist ihnen eine materielle Sicherstellung zu garantieren, die den Lebensverhältnissen bei einem Zusammenleben in der Familiengemeinschaft mit beiden Elternteilen entspricht. Hierbei sind auch die angemessenen Bedürfnisse der Eltern zu berücksichtigen (vgl. Präambel der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305]). Eine zutreffende Festsetzung des Unterhalts setzt voraus, daß sich das Gericht einen exakten Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zur Zeit der Entscheidung und erforderlichenfalls für die Vergangenheit, ausnahmsweise auch für die Zukunft, verschafft. Mit der Bescheinigung vom 31. Juli 1980 bestätigte die Klinik, daß der Verklagte seit dem 22. Mai 1980 stationär untergebracht und weder ein Ende der Behandlung in der Klinik noch der Arbeitsunfähigkeit abzusehen sei. Vom Betrieb des Verklagten wurde dem Bezirksgericht mitgeteilt, daß voraussichtlich eine Invalidisierung des Verklagten erfolgen werde. Schließlich teilte die Klinik mit Schreiben vom 29. August 1980 mit, daß von der behandelnden Stelle für den seit 22. Mai 1980 arbeitsunfähigen Verklagten eine Invalidisierung eingeleitet wurde. Das Bezirksgericht hätte deshalb zu prüfen gehabt, in welcher Höhe der Verklagte bis zu seiner Invalidisierung Krankengeld erhält, wann mit der Invalidisierung zu rechnen ist und in welcher Höhe Invalidenrente gezahlt werden wird. Das für 1980 ausgewiesene Arbeitseinkommen des Verklagten konnte daher allenfalls Grundlage für die Unterhaltsbemessung für die Monate Januar 1980 bis Mai 1980 sein, während für die Zeit, in der nur Krankengeld oder Invalidenrente gezahlt wird, eine andere Bemessung zu erfolgen hatte. Hierzu bedurfte es weiterer Sachaufklärung, um ein erneutes Unterhaltsabänderungsverfahren zu vermeiden. Im Kassationsverfahren hat der Verklagte mitgeteilt, daß er ab 1. Dezember 1980 eine Invalidenrente erhält und im Hinblick auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand auf die Betreuung anderer Bürger angewiesen ist. Das Bezirksgericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, welche erhöhten Aufwendungen ihm dadurch entstehen. Es wird des weiteren das Einkommen der Erziehungsberechtigten zu ermitteln haben (Abschn. III Ziff. 5 Buchst, a der OG-Richtlinie Nr. 18). Bei der Festsetzung der Höhe der monatlichen Unterhaltsbeträge wird der zur Invalidenrente gewährte Kinderzuschlag zu berücksichtigen sein (vgl. OG, Urteile vom 17. Mai 1977 - 1 OFK 9/77 - [NJ 1977, Heft 17, S. 612] und vom 4. September 1979 3 OFK 33/79 [NJ 1980, Heft 1, S. 40] sowie Abschn. III Ziff. 3 Buchst. D der OG-Richtlinie Nr. 18). § 24 Abs. 2 FGB. Im Eheverfahren sind die Gerichte verpflichtet, die Interessen der Kinder im gesamten Verfahren gründlich und sachbezogen zu beachten. OG, Urteil vom 20. Januar 1981 - 3 OFK 38/80. Aus der Begründung: Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn sie auf Grund ernstlicher Gründe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit für die Gesellschaft verloren hat. Ob das der Fall ist, bedarf einer den Besonderheiten des jeweiligen Falls entsprechenden Prüfung (vgl. W. S t r a s -berg in NJ 1980, Heft 2, S. 52). Werden von dem Eheverfahren minderjährige Kinder betroffen, sind nach § 24 Abs. 2 FGB ihre Interessen besonders zu prüfen. Bei urt-zureichender Bereitschaft oder Fähigkeit beider Eltern oder eines Elternteils zur Überwindung der Ehekrise und zur Stabilisierung der Ehe ist erzieherisch Einfluß auf sie zu nehmen. Das ist in vorliegender Sache nicht geschehen. Obwohl sechs minderjährige Kinder von der Ehescheidung betroffen sind, fehlte es an hinreichenden Bemühungen des Kreisgerichts um eine Aussöhnung der Prozeßparteien. Anknüpfend an die Darlegung der Verklagten, daß für das Scheidungsverlangen des Klägers keine anderen Gründe vorlägen als seine leichtfertigerweise aufgenommenen kurzzeitigen Beziehungen zu einer anderen Frau, wären in der Aussöhnungsverhandlung die Umstände zu erörtern gewesen, die die Ehegatten in der über 20jähri-gen Ehe miteinander verbunden haben und die es ihnen ermöglichen könnten, die ehelichen und familiären Beziehungen wieder harmonisch und stabil zu gestalten. Ausgehend von der Beteuerung des Klägers, die enge Verbundenheit zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten und für sie in gewohnter Weise sorgen zu wollen, hätte vor allem erörtert werden sollen, welche hohen Erwartungen an die Eltern gestellt werden, um im Interesse der Kinder den Ehekonflikt nach Möglichkeit bei bestehender Ehe zu überwinden. Die Vorbereitung und Durchführung der Sachaufklärung war gleichfalls unzulänglich. Obwohl die Prozeßparteien den Verlauf der Ehe, die Gründe für die Ehekrise und ihre Tiefe grundsätzlich unterschiedlich beurteilten, wurden nicht die notwendigen Feststellungen getroffen. Ohne zu prüfen, ob der auf Ehescheidung gerichtete Wille der Prozeßparteien Ausdruck einer realen Einschätzung der Entwicklung und des Zustands der Ehe-und Familienbeziehungen war und ob die Ehekrise möglicherweise mit Unterstützung Dritter nicht überwunden werden könnte, wurde ihm entscheidende Bedeutung beigemessen. Ohne festzustellen, welche Auswirkungen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 328 (NJ DDR 1981, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 328 (NJ DDR 1981, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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