Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 323 (NJ DDR 1981, S. 323); Neue Justiz 7/81 323 stung des Bürgers für die sozialistische Gesellschaft Grundlage ist für seinen Anteil am gesellschaftlichen Reichtum und den Erwerb des persönlichen Eigentums, für die Gestaltung seines Lebens in sozialer Sicherheit sowie für die Entwicklung seiner Persönlichkeit.“ Dazu gehört, daß der Käufer für sein gutes Geld auch gute Ware erhält. Der in diesem Grundsatz gewissermaßen zum Ausdruck kommende zivilrechtliche Aspekt des Leistungsprinzips wird insbesondere durch die Garantieregelungen geschützt. Nur in dieser Richtung ist auch § 156 ZGB auszulegen und anzuwenden. Das geht aus seiner rechtspolitischen Zielsetzung, seiner systematischen Stellung im Gesetz und auch aus seiner Ausgestaltung hervor. Mit ihm sollte kein Schadenersatzanspruch eingeengt, sondern wie C. J. Kreutzer zu Recht betont „eine verständliche und erweiterte Schadenersatzlösung“ geschaffen werden.3 In der Tat war es nach dem vor dem Inkrafttreten des ZGB geltenden Recht außerordentlich schwierig, für Schäden Ersatz zu verlangen, die durch den Mangel einer gekauften Sache entstanden waren. Das war nur dann möglich, wenn der Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft fehlte bzw. der Fehler arglistig verschwiegen worden war (§ 463 BGB) oder wenn dem Verkäufer oder dem Hersteller in sonstiger Weise ein Verschulden an der nicht qualitätsgerechten Leistung nachgewiesen werden konnte. Eine Verbesserung gegenüber diesem Zustand känn nun aber keineswegs damit erreicht werden, daß 1156 ZGB als eingeengter Schadenersatzanspruch angesehen wird, der als Spezialregelung einen Schadenersatzanspruch nach §§ 84 Abs. 2, 330 ZGB ausschließt. Der entscheidende Ansatz zur Lösung dieser schwierigen Problematik liegt u. E. vielmehr darin, daß man das Wesen der Ansprüche aus .§ 156 ZGB (und der aus dem gleichlautenden § 183 ZGB) verdeutlicht. Gerade die Begrenzung des Anspruchs aus § 156 ZGB auf die Garantiezeit, die im Gegensatz zum ZGB-Entwurf später in das Gesetz auf genommen wurde und aus der J. Göhring/H. Liebold eine Einengung des Schadenersatzanspruchs herleiten, beweist u. E. genau das Gegenteil, nämlich, daß nicht der Schadenersatzanspruch eingeengt, sondern die Garantieansprüche erweitert werden sollten. Der Käufer soll nicht nur so gestellt werden, als wenn er eine einwandfreie Ware erhalten hätte, sondern er soll ohne Belastung mit dem Nachweis einer Pflichtverletzung vom Verkäufer oder Hersteller auch Schäden ersetzt verlangen können, die nach allgemeiner Erfahrung4 als Folge des Mangels anzusehen sind, vorausgesetzt, sie sind während der Garantiezeit eingetreten. Mit der Begrenzung auf die Garantiezeit sollte u. E. unterstrichen werden, daß die Ansprüche auf Schadenersatz nach §§ 156, 183 ZGB ihrem Wesen nach zu den Garantieansprüchen gehören5 und auch als solche behandelt werden müssen. Eine solche Rechtsauffassung wäre eine eindeutige Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand; sie würde u. E. diese Vorschriften vor allem so auslegen, wie es dem Sinn des § 3 ZGB entspricht. Die Ansprüche aus den §§ 156, 183 ZGB hat übrigens auch das Bezirksgericht Leipzig als Nebenansprüche der Garantieansprüche angesehen und sie infolgedessen der Verjährungsfrist für Garantieansprüche unterstellt.® Das ist richtig, denn hätte sie das Gericht als echte Schadenersatzansprüche angesehen, dann hätte es von einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgehen müssen. Die Anerkennung der Auffassung, daß die Ansprüche aus den §§ 156, 183 ZGB ihrem Wesen nach Garantieansprüche sind, gestattet Schlußfolgerungen, die wesentlich zur Lösung des strittigen Problems beitragen können. Zum ersten sind die Ansprüche aus den §§ 156, 183 ZGB keine Spezialregelungen des Schadenersatzanspruchs nach den §§ 84 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB, sondern spezifische Ausgestaltungen der in § 84 Abs. 2 ZGB erwähnten Garantie- regelungen für den Kauf und für die Dienstleistungen. Die Regel, daß das speziellere Gesetz die Anwendung des allgemeineren ausschließt, gilt also hier nicht. Die Ansprüche aus den §§ 156, 183 ZGB schließen die Ansprüche aus den §§ 84 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB nicht aus, sofern andere als die in den §§ 156 bzw. 183 ZGB beschriebenen Tatbestandsmerkmale infolge einer nicht qualitätsgerechten Leistung beim Kauf oder bei Dienstleistungen gegeben sind. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Oberste Gericht in der o. g. Entscheidung. Zum zweiten können die Ansprüche aus den §§ 156, 183 ZGB dem Wesen der Garantieansprüche entsprechend ohne Rücksicht auf Verschulden geltend gemacht werden; eine Befreiung von der Schadenersatzpflicht nach den §§ 333, 334 ZGB ist also nicht möglich.7 Zu dieser Konsequenz hat sich das Oberste Gericht leider nicht entschließen können; sie ist aber u. E. unabweisbar und auch deshalb gerechtfertigt, weil die Ansprüche aus den §§ 156, 183 ZGB zeitlich eingeschränkt sind und sich auch nur auf den Schaden beziehen, der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist. Gerade in der Versagung der Befreiungsmöglichkeit nach den §§ 333, 334 ZGB liegt auch die Besserstellung des Käufers gegenüber dem früheren Rechtszustand. Zum dritten erübrigt sich infolgedessen jegliche Erwägung, ob die §§ 156, 183 ZGB aufzuheben sind. Würde man dies tun, so wäre es dem Bürger nur noch möglich, Ersatz von Mangelfolgeschäden aus einer nicht qualitätsgerechten Leistung nach den §§ 84 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB geltend zu machen, was dem Verkäufer gestatten würde, sich von der Schadenersatzpflicht zu befreien. Das wäre aber eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Käufers, die mit der Zielsetzung des ZGB, insbesondere auch mit der des § 3 ZGB, unvereinbar ist. 1 Vgl. OG, Urteil vom 13. Februar 1979 - 2 OZK 1/79 - (NJ 1979, Heft 9, S. 419). 2 Dieser Widerspruch bezieht sich im Prinzip auch auf die Ausführungen von J. Göhring/P. Kurzhals, Grundriß Zivilrecht, Heft 5; Kauf, Berlin 1977, S. 71 ff. 3 Vgl. C. J. Kreutzer, „Das Kaufrecht“, NJ 1974, Heft 23, S. 692 ff. (696) Hervorhebung im Zitat von uns - d. Verf. Auch H. Pü-schel („Zur Vorwerfbarkeit schadensstiftenden Handelns bei der materiellen Verantwortlichkeit im Entwurf des ZGB“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 217 ff. [222]) betonte, daß §156 ZGB eine spürbare Verbesserung gegenüber dem BGB-Recht bringen sollte. 4 Wir stimmen dabei völlig dem Obersten Gericht darin zu, daß dies im Prinzip der unmittelbare Schaden sein sollte. 5 Die Auffassung hat auch schon H.-W. Teige („Garantieansprüche beim Kauf“, NJ 1975, Heft 16, S. 481 ff. [484]) geäußert. 6 Vgl. BG Leipzig, Beschluß vom 5. Oktober 1978 - 5 BZB 57/78 (NJ 1979, Heft 5, S. 234). 7 Diese Auffassung hat bereits H. Püschel (a. a. O., S. 222) vertreten. Er wollte sogar die Schadenersatzansprüche aus § 84 Abs. 2 ZGB nicht an ein Verschulden gebunden sehen. Wir halten das aber nicht für notwendig. Es fände u. E. auch keine Begründung im Gesetz. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Autorenkollektiv: Strafrecht der DDR - Kommentar zum StGB 3., überarbeitete Auflage 682 Seiten; EVP (DDR): 24 M Das vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR herausgegebene Erläuterungswerk stellt gegenüber dem 1969 in 1. Auflage erschienenen Lehrkommentar zum StGB eine völlige Neubearbeitung dar. Der Kommentar geht von den Beschlüssen des VIII. und IX. Parteitages der SED sowie weiteren Dokumenten der Partei- und Staatsführung aus, die bedeutende rechtspolitische Orientierungen gaben. Zugrunde gelegt sind die Änderungen des StGB von 1974, 1977 und 1979, die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und anderer Gerichte sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen bei der Anwendung des Strafrechts im vergangenen Jahrzehnt. Dadurch wird bei der Bestimmung der Voraussetzungen und Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie bei der differenzierten Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine konkretere Anleitung gegeben. Gegenüber der 1. Auflage ist der Kommentarcharakter stärker ausgeprägt; weiterführende wissenschaftliche Erkenntnisse zum Wesen des sozialistischen Strafrechts und seiner einzelnen Institute sind dagegen im Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, enthalten, das 1978 in 2. Auflage erschien.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 323 (NJ DDR 1981, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 323 (NJ DDR 1981, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X