Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 313 (NJ DDR 1981, S. 313); Neue Justiz 7/81 313 zeigte sich nicht nur zwischen verschiedenen Bezirken, sondern innerhalb der Bezirke zwischen einzelnen Kreisen, ja sogar von Gemeinde zu Gemeinde oder von Stadt zu Stadt. Die nicht einheitliche Rechtsanwendung auf diesem Gebiet kann nicht befriedigen. Eine umfangreiche Enumeration für die Höhe der Ordnungsstrafe in Geld ist m. E. nicht anzustreben. Mit einer solchen Methode müßte in den mehr als 200 Rechtsvorschriften der Versuch unternommen werden, möglichst lückenlos alle Fälle anzuführen, die in der Praxis die Verantwortlichkeit wegen einer Ordnungswidrigkeit begründen. Das würde zu einer Aufblähung der Rechtsvorschriften führen. Die Verantwortlichkeit zu differenzieren soll den örtlichen Organen als den für ihren Verantwortungsbereich sachkundigsten Entscheidungsbefugten überlassen bleiben. Den verantwortlichen Organen muß ein Ermessensraum gegeben werden, um Ordnungswidrigkeiten differenziert und wirksam zu bekämpfen. Trotzdem ist das Problem weiter zu lösen, daß bei annähernd gleichgearteten Verstößen (z. B. gegen die Baudisziplin) ungerechtfertigte Unterschiede eingeengt werden. Meine Untersuchungen haben ergeben, daß in 87 gleichartigen Ordnungswidrigkeiten im Extrem gar keine und in anderen Fällen 10 bis 300 Mark Ordnungsstrafe ausgesprochen wurde. Zur Arbeit mit Anwendungskriterien Um die gerechtfertigten Unterschiede abzubauen, gibt es die Möglichkeit, daß die Räte der Bezirke innerhalb des Territoriums Anwendungskriterien erarbeiten. Bei Verstößen gegen die Baudisziplin wäre z. B. die Art und Weise der Begehung der Ordnungswidrigkeit, der Umfang des Verstoßes gegen die Baudisziplin und der Wert der verwendeten Baumaterialien zu berücksichtigen. Dazu sind keine perfekten Kataloge, sondern Entscheidungshilfen auszuarbeiten. Darüber hinaus gibt es bereits gute Erfahrungen, daß die Räte der Bezirke oder der Kreise Ordnungswidrigkeiten und die Höhe ihrer Sanktionierung z. B. in Bürgermeisterberatungen und anderen Arbeitsformen diskutieren, um ein höheres Maß an Sicherheit bei der gerechten, einheitlichen Anwendung der Sanktionen zu erreichen. Für die Entscheidung, wann eine Ordnungswidrigkeit z. B. nach § 10 Abs. 2 der BauverantwortungsVO vom 22. März 1972 mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Mark zu ahnden ist, muß geprüft werden, ob eine vorsätzliche Handlung gegen die Baudisziplin vorliegt, die aus Vorteilsstreben oder ähnlichen die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen begangen wurde, oder ob wiederholt gegen diese Bestimmungen verstoßen bzw. ein größerer Schaden verursacht wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit müßte für die örtlichen Organe einheitlich geklärt werden, was unter den Begriffen „Vorteilsstreben“, „ähnliche, die gesellschaftlichen Interessen mißachtende Beweggründe“ und „größerer Schaden“ i. S. des § 10 Abs. 2 der BauverantwortungsVO zu verstehen ist. So hatte z. B. der Eigentümer eines geräumigen Wochenendhauses unter Angabe falscher Gründe die Zustimmung zu einem Anbau erwirkt. Nach Fertigstellung des Anbaus nahmen der Bürgermeister und weitere Abgeordnete eine Ortsbesichtigung vor und stellten dabei fest, daß die Maße des bewilligten Anbaus weit überschritten worden waren. Der Eigentümer hatte sich unter Verwendung luxuriöser Baumaterialien einen Baderaum mit Sjauna gebaut. Der Bürgermeister sah den Tatbestand des § 10 Abs. 2 der BauverantwortungsVO als erfüllt an und sprach eine Ordnungsstrafe von 1 000 Mark aus. Der Bürger legte gegen diese Entscheidung beim Rat des Kreises Rechtsmittel ein. Die Diskussion darüber wurde genutzt, um sich über die Kriterien der einheitlichen und gerechten Anwendung dieser Sanktion zu verständigen. Dem Rechtsmittel wurde nicht stattgegeben. Die Bürger der betreffenden Stadt waren von der richtigen Anwendung der Sanktion gegen- über dem Rechtsverletzer überzeugt. Das Ergebnis des Verfahrens hatte eine positive Resonanz und eine präventive Wirkung. * Abschließend ist hervorzuheben, daß es den Prinzipien der sozialistischen Demokratie entspricht, wenn Bürger und ihre gesellschaftlichen Organisationen bei der Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und bei der Anwendung von Sanktionen durch die staatlichen Organe mit-wirken. Stärker als bisher sollte von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Ausschüsse der Nationalen Front, ehrenamtliche Arbeitsgruppen des Naturschutzes, der Gewässeraufsicht, des Kulturbundes und andere in die Verfahren einzubeziehen und auch mit ihnen über die Art und Höhe der jeweiligen Sanktion zu beraten. Die Praxis zeigt, daß die verwaltungsrechtlichen Sanktionen immer dann überzeugende Wirkung haben, wenn sie von den Bürgern und ihren gesellschaftlichen Organisationen mitgetragen oder sogar von ihnen initiiert werden. Den Rechtsverletzer trifft häufig das Einstehenmüssen vor der Öffentlichkeit stärker als die anschließende Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, die von einem Staatsorgan verhängt wird. Gleichzeitig könnte durch die stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit die generelle präventive Wirkung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen erhöht werden. 1 Zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit vgl. Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Berlin 1979, S. 260 ff. 2 Zur besonderen Rolle des Bürgers in der staatlichen Leitung vgl. W. Bernet, „Die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der staatlichen Leitung durch Rechtsmittel“, Staat und Recht 1980, Heft 1, S. 13 ff. 3 Vgl. Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Berlin 1976, S. 43. 4 Vgl. W. I. Lenin, „Rede über die Gewerkschaften“, in: Werke, Bd. 32, Berlin 1961, S. 213. 5 E. Buchholz, „Überzeugung und Zwang in der sozialistischen Strafrechtspflege“, NJ 1969, Heft 22, S. 695 f. 6 Vgl. VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. September 1967 (GBl. II Nr. 105 S. 733) i. d. F. der AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) und der VO vom 24. Juni 1971 (GBl. II Nr. 54 S. 465); § 26 Abs. 1 VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 26 S. 285) i. d. F. der 2. VO vom 29. März 1979 (GBl. I Nr. 11 S. 84). Fußnoten von S. 310 1 Vgl. dazu R. Schröder/A. Buske, „Die Verantwortung der Staatsanwälte und Richter bei der Prüfung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft“, NJ 1980, Heft 9, S. 404 ff. 2 Vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, Berlin 1977, S. 301. 3 Ebenda, S. 216. 4 Ebenda, S. 220; StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, S. 186. 5 Haben zwei verschiedene Gerichte gegen dieselbe Person einen Haftbefehl erlassen, wird spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Verfahren miteinander verbunden werden, einer von beiden Haftbefehlen gegenstandslos bzw. aufgehoben. 6 Vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, S. 220. 7 Vgl. Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 10. Oktober 1968 102 b BSB 161/68 - (NJ 1969, Heft 3, S. 93 f. mit Anmerkung von R. Schindler). 8 Vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, S. 458. * 189 Neu im Staatsverlag der DDR Autorenkollektiv : Demokratie Entwicklungsgesetz des sozialistischen Staates 189 Seiten; EVP (DDR): 8,20 M Das Hauptziel dieser Arbeit, deren 7 Kapitel von je einem Mitarbeiter des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR und des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR verfaßt wurden, besteht darin, das aus staats- und rechtstheoretischer Sicht Wesentliche und Grundsätzliche zum Thema „Sozialismus und Demokratie“, besonders das verfassungsrechtliche Fundament der sozialistischen Demokratie, darzulegen. Die Arbeit ist folgendermaßen gegliedert: 1. Die sozialistische Demokratie und der gegenwärtige ideologische Kampf 2. Vertretungsdemokratie und direkte Demokratie 3. Die führende Rolle der marxistisch-leninistischen Partei bei der Entfaltung der sozialistischen Demokratie 4. Das Zusammenwirken der Staatsorgane und der gesellschaftlichen Organisationen 5. Sozialistische Demokratie und Persönlichkeit 6. Sozialistische Demokratie und Gesetzlichkeit 7. Sozialistische Demokratie, wissenschaftlich-technische Revolution und sozialer Fortschritt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 313 (NJ DDR 1981, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 313 (NJ DDR 1981, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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