Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 31 (NJ DDR 1981, S. 31); Neue Justiz 1/81 31 nicht erforderlich, auf den Platz der sog. Produkten- bzw. Produzentenhaftung des bürgerlichen Zivilrechts im Mechanismus des Imperialistischen Herrschaftssystems einzugehen (vgl. dazu H. Liebold, „Zum Problem der Produktenhaftung ln den kapitalistischen Industrie-Staaten“, Außenwirtschaft der DDR 16/ 1980, Beilage RIA, S. 1 ff.). 3 Eine analoge Regelung steUt § 183 ZGB für Dienstleistungen dar. 4 Anders ist die Situation Jedoch bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen nach Ablauf der Garantiezeit, weil die Ware Mängel aufweist, die auf einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung zurückzuführen sind (§149 Abs. 3 ZGB). In diesen Fällen bedarf es einer Feststellung der aufgezählten Pflichtverletzungen. 5 Vgl. dazu OG, Urteil vom 13. Februar 1979 - 2 OZK 1/19 (NJ 1979, Heft 9, S. 419). 6 Vgl. J. Göhrlng/P. Kurzhals, Kauf, Grundriß Zivilrecht, Heft 5, Berlin 1977, S. 56 f. 7 Das vor allem dann, wenn die mangelhafte Ware bei der Verursachung des Folgeschadens selbst zerstört wird; vgl. dazu auch K. MüUer/H.-W. Teige, Die Rechte der Käufer, Berlin 1977, S. 22 f. 8 Zum marxistisch-leninistischen Kausalitätsbegriff vgl. G. Klaus/ M. Buhr, Philosophisches Wörterbuch, Bd. 1, 11. Aufl., Leipzig 1975, S. 614 ff.; H. Hörz, „Zur Anwendung der marxistischen Kausalitätsauffassung in der Praxis“, NJ 1966, Heft 5, s. 137 ff.; E. Drews, „Zur Problematik der Zufallhaftung“, Wirtschaftsrecht 1970, Heft 11, S. 672 ff. 9 Vgl. J. Göhrlng/P. Kurzhals, a. a. O., S. 72. 10 Vgl. J. Göhrlng/P. Kurzhals, a. a. O., S. 62; R. WüstneCk/C. Rietz, „Ausgestaltung von Garantiescheinen für die Zusatzgarantie beim Kauf“, NJ 1978, Heft 4, S. 150 ff. (S. 153 f.). 11 Vgl. auch das allgemeine Verbot der Einschränkung und des Ausschlusses der Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistungen (§ 45 Abs. 4 ZGB) sowie die Bestimmungen über die Verbindlichkeit allgemeiner und Geschäftsbedingungen (§ 46 ZGB). 12 Vgl. K. Müller/H.-W. Teige, a. a. O., S. 55. 13 Vgl. J. Göhrlng/P. Kurzhals, a. a. O., S. 72. 14 Hinsichtlich der Garantieansprüche ist z. B. bei jedem Vertragstyp gesondert geregelt, welche Garantieansprüche lm einzelnen gegeben sind. 15 Vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehr-buch, Berlin 1975, S. 477; Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Bd. 4, Das sozialistische Recht, Berlin 1976, S. 315. Zur Verantwortlichkeit des unbefugten Benutzers eines Kraftfahrzeugs Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Bei der in der „NJ“ geführten Diskussion zur Schadenersatzpflicht des unbefugten Benutzers eines Kraftfahrzeugs ' gegenüber dem Halter1 wird zwar eine Haftung für dadurch verursachte Schäden nicht in Frage gestellt, es bestehen jedoch Meinungsverschiedenheiten über die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und damit über die Maßstäbe, nach denen die Verantwortlichkeit zu beurteilen ist. E. Espig2 wendet sich dagegen, daß W. S t r a s -b e r g 3 bei der Erläuterung der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) zwischen der Ersatzpflicht des unbefugten Kfz-Benutzers gegenüber geschädigten Dritten einerseits und der Ersatzpflicht wegen Beschädigung des benutzten Fahrzeugs andererseits insofern einen Unterschied macht, gls er nur die zuerst genannte Ersatzpflicht aus der besonderen Schutzvorschrift des § 345 Abs. 3 ZGB ableitet. Statt dessen schlägt Espig vor, dem Halter den gleichen Schutz zuzubilligen wie jedem Dritten, und erläutert diesen Vorschlag anhand eines Beispiels, bei dem neben anderen Passanten auch der Halter des Fahrzeugs angefahren und verletzt wird. Voraussetzungen erweiterter Verantwortlichkeit des unbefugten Benutzers Es wäre nun tatsächlich nicht einzusehen, weshalb in dem von Espig geschilderten Fall der Halter einen geringeren Rechtsschutz erfahren sollte als andere auf gleiche Weise Geschädigte.4 Aus § 345 Abs. 3 ZGB ergibt sich auch nicht, daß in diesem Fall lediglich der Halter von dem besonderen Schutz ausgenommen ist. Die Haftung des Halters neben der des unbefugten Benutzers steht der Haftung des letzteren nicht entgegen, sie wird hier lediglich gegenstandslos. Espig übersieht jedoch, daß in diesem Fall der Halter völlig unabhängig von seiner Eigenschaft als Halter betroffen ist, daß diese Eigenschaft daher für die Beurteilung des Schadensereignisses und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen rechtlich nicht erheblich ist. Das von ihm gewählte Beispiel besagt jedoch gar nichts über Schäden am benutzten Fahrzeug, um die es in der Auseinandersetzung von Anfang an geht. Diese Schäden treffen den Halter in seiner Stellung als Eigentümer des benutzten Fahrzeugs. Sind Halter und Eigentümer nicht identisch, dann treffen die Folgen im Ergebnis den Eigentümer. Überhaupt treffen die in dieser Diskussion erwähnten Schäden am Kfz in Wahrheit regelmäßig nicht den Halter in dieser Eigenschaft, sondern den Eigentümer. Die Gleichstellung beruht nur darauf, daß bei Bürgern Eigentümer und Halter des Kfz regelmäßig identisch sind. Bei der Antwort auf die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Ersatzpflicht heranzuziehen ist, muß zunächst beachtet werden, daß § 345 ZGB ebenso wie die anderen Vorschriften des ZGB über die erweiterte Verantwortlichkeit einen besonderen Schutz gegen Schäden aus erhöhten Gefahren bezweckt, die mit dem Betreiben bestimmter Gefahrenquellen verbunden sind. A. Marko5 weist richtig darauf hin, daß damit weder die Gefahrenquelle selbst noch deren Halter oder Eigentümer gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Eingriffe besonders geschützt werden und daß damit kein privilegierter Diebstahlsschutz geschaffen wird. Dies ergibt sich ohne weitere rechtspolitische Begründungen heranziehen zu müssen aus der Vorschrift des § 345 Abs. 3 ZGB selbst. Dort ist lediglich von einer Pflicht zum Schadenersatz nach Abs. 1 die Rede. § 345 Abs. 1 ZGB handelt jedoch nur von solchen Schäden, die beim Betrieb (Betreiben) der Gefahrenquelle entstehen, aber nicht von anderen Schäden. Hierzu gehören Personen- und Sachschäden, nach dem Zweck der Vorschrift aber niemals Schäden an der betriebenen, die Anwendung der Vorschriften über die erweiterte Verantwortlichkeit begründenden Gefahrenquelle selbst. (Die Gefahrenquelle selbst ist auch vom Haftpflicht-Versicherungsschutz ausgenommen.) Weitergehend als es das von Espig gewählte Beispiel erkennen läßt, wäre daher dem Halter (ggf. ebenso dem nicht mit ihm identischen Eigentümer) auch der Schutz nach § 345 Abs. 3 ZGB in bezug auf sonstige Sachschäden nicht zu versagen, die ihm nicht am benutzten Fahrzeug, wohl aber durch den Betrieb des Fahrzeugs an seinen sonstigen Sachen zugefügt werden (z. B. Beschädigung der ihm gehörenden Garage oder eines anderen ihm gehörenden Fahrzeugs beim Herausfahren des Kfz). Schäden, die mit der Benutzung Zusammenhängen, jedoch nicht durch den Betrieb der Gefahrenquelle verursacht sind, fallen nicht hierunter (so z. B. wenn etwa die Garage aufgebrochen wird, um das Fahrzeug zu benutzen, oder wenn aus dem unbefugt benutzten oder aus dem dann verlassenen Fahrzeug darin befindliche Sachen des Halters durch den Benutzer oder durch Dritte entwendet werden). Der Halter genießt bei Beschädigung des benutzten Kfz keinen anderen Schutz als etwa der Halter (bzw. Eigentümer) eines Pkw-Wohnanhängers, wenn dieser unbefugt benutzt und beschädigt wird. Es besteht auch kein plausibler Grund, ihn besserzustellen. Die Verantwortlichkeit des unbefugten Benutzers für andere Schäden Um seinen Vorschlag zur Änderung der Rechtsprechung in dieser Frage zu begründen, trägt Espig vor, daß der Halter sonst zu wenig gegen Schäden aus unbefugter Benutzung seines Fahrzeugs geschützt sei. Er weist selbst darauf hin, daß die Rechtsprechung die Ansprüche gegenüber dem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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