Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 309 (NJ DDR 1981, S. 309); Neue Justiz 7/81 309 Änderung von Haftbefehlen RUDI BECKERT und Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Die verantwortungsvolle Arbeit beim Erlaß und bei der Aufrechterhaltung von Haftbefehlen! ist für die Festigung unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung von großer Bedeutung. Dabei geht es um die Wahrung verfassungsmäßiger Grundsätze und um eine einheitliche Rechtsanwendung in diesem Sinne. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 20. Oktober 1977 (I PrB 1-112-2/ 1977) enthält wichtige Orientierungen für die Entscheidung über die Untersuchungshaft und ist.auch weiterhin verbindliche Grundlage für die gerichtliche Tätigkeit. Wie Untersuchungen bestätigen, hat diese Orientierung dazu beigetragen, die Rechte der Bürger und die Interessen der gesamten Gesellschaft in unserem Lande vor kriminellen Angriffen wirksam zu sichern. Bei der Auswertung dieser Untersuchungsergebnisse hat das Oberste Gericht eine Reihe weiterer Einzelprobleme erörtert. Zu ihnen gehört auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise ein erlassener Haftbefehl geändert werden kann. Voraussetzungen für Haftbefehlsänderungen Im allgemeinen wird' für diese Fälle der Begriff „Änderungsbeschluß“ (mitunter auch „Abänderungsbeschluß“) gebraucht Eine gesetzliche Bestimmung, die ausdrücklich Voraussetzungen und Verfahrensweise einer solchen Änderung enthält, gibt es nicht. Haftbefehle sind dem Wesen nach gerichtliche Beschlüsse, die unter ganz bestimmten Bedingungen geändert werden können.3 Auf ein eingelegtes Rechtsmittel gegen den Haftbefehl (§ 127 StPO) kann das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, selbst die Änderung beschließen; dasselbe kann auch das Beschwerdegericht tun (§§ 306 Abs. 3, 308 Abs. 3 StPO). Verschiedene Lehrmaterialien erachten nicht nur dann Änderungen von Haftbefehlen für zulässig, wenn sie im Ergebnis eingelegter Rechtsmittel vorgenommen werden. Sie halten entsprechende Änderungsbeschlüsse für möglich und zulässig, wenn die richterliche Vernehmung ergibt, daß ein anderer als der im Haftbefehl angegebene Haftgrund vorliegt3, oder wenn sich zu einem anderen Zeitpunkt der Haftgrund ändert (ohne daß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist). Auch im Zeitraum nach der Entscheidung über eine Haftbeschwerde kann ein solcher Änderungsbeschluß gefaßt werden/* Änderungsbeschlüsse können auch dann ergehen, wenn neue Gründe zu den bereits im Haftbefehl enthaltenen hinzukommen. Haftbefehle unterscheiden sich somit von den meisten anderen gerichtlichen Entscheidungen, die nach ihrem Erlaß nur durch das Rechtsmittelgericht bzw. nach Eintritt der Rechtskraft durch Kassation geändert werden können. Sie sind zu ändern oder zu ergänzen, wenn die Bedingungen, unter denen ein Beschuldigter oder Angeklagter inhaftiert worden ist, anders geworden sind als zu dem Zeitpunkt der Begründung des ursprünglichen Haftbefehls. Angesichts der neu hinzugekommenen Verdachtsmomente und der sonstigen in § 122 StPO genannten Voraussetzungen muß die Inhaftierung weiterhin unumgänglich sein. Mitunter kommt es vor, daß im Verlaufe eines Strafverfahrens gegen einen Inhaftierten weitere Beschuldigungen erhoben werden, die den Haftbefehl zusätzlich begründen, ihn nach -dringlicher erforderlich machen. Es wäre nicht verständlich und würde nicht den Rechten eines Beschuldigten oder Angeklagten entsprechen, wenn das Gericht diese hinzugekommenen Gründe für einen Haftbefehl nur stillschweigend zur Kenntnis nehmen würde, ohne dem Betreffenden die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und ggf. ein Rechtsmittel dagegen einzulegen. Für einen zweiten Haftbefehl mit neuer Begründung gegen denselben Inhaftierten besteht aber ebensowenig Anlaß.5 Deshalb entspricht eine Änderung des Haftbefehls am besten dem Anliegen dieser strafprozessualen Sicherungsmaßnahme und gewährleistet gleichzeitig dem Inhaftierten seine Rechte, die ihm auf Grund weiterer bzw. geänderter Beschuldigungen zustehen. Nachdrücklich ist zu unterstreichen, daß sich die Abänderung des Haftgrundes durch eine gerichtliche Entscheidung nicht vom Erlaß eines neuen, auf andere Gründe gestützten Haftbefehls unterscheidet.0 Dabei geht es nach unserer Auffassung nicht nur um solche Voraussetzungen wie Fluchtverdacht als Haftgrund anstelle von bis dahin angenommener Verdunklungsgefahr. Das Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR hat dazu in einer Entscheidung festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht wie vom Stadtbezirksgericht angenommen als Haftgrund ein Verbrechen, sondern Wiederholungsgefahr Vorgelegen habe, so daß ein Änderungsbeschluß erlassen werden mußte.7 Es können alle in einem Haftbefehl enthaltenen Voraussetzungen (dringender Tatverdacht, Fluchtverdacht, Verdunklungsgefahr, Verdacht auf Verbrechen, Wiederholungsgefahr und die weiteren Gründe des § 122 Abs. 1 bis 3 StPO) geändert werden. Das macht die besondere Verantwortung des Gerichts bei der Entscheidung deutlich. Das Gericht steht insofern vor derselben Situation wie bei der ersten Entscheidung über die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft. Es muß die geänderten tatsächlichen bzw. rechtlichen Aspekte mit der gleichen Unvoreingenommenheit und Exaktheit prüfen, wie es dies zuvor beim Erlaß des bestehenden Haftbefehls getan hat. Ein Änderungsbeschluß ist also immer dann notwendig, wenn 1. sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer weiteren Straftat ergibt, die bisher nicht im Haftbefehl aufgeführt ist, und dieser Verdacht ebenfalls die Untersuchungshaft erfordert; 2. sich der Verdacht der im Haftbefehl genannten Straftat nicht bestätigt, aber eine andere Straftat ermittelt ist, die die Untersuchungshaft begründet und unumgänglich macht; 3. die Haftgründe sich ändern. Verfahrensweise bei Änderung von Haftbefehlen Wenn auch der Änderungsbeschluß eine inhaltlich neue, durch Rechtsmittel anfechtbare Entscheidung enthält, muß doch davon ausgegangen werden, daß der geänderte Haftbefehl nicht verselbständigt wird (im Sinne eines gänzlich neu ausgestellten Haftbefehls). Das ergibt sich schon aus dem Begriff „Änderungsbeschluß“. Er stellt eine Präzisierung, Ergänzung oder Korrektur des erlassenen Haftbefehls dar. Deshalb wird richtig formuliert: „Der Haftbefehl des Kreisgerichts vom wird wie folgt geändert: Für die Änderungsbeschlüsse gelten die allgemeinen Bestimmungen über gerichtliche Entscheidungen. So muß z. B. gesichert sein, daß der Staatsanwalt eine Erklärung abgibt (§ 177 StPO), falls er nicht selbst der Antragsteller ist. Ferner muß die Entscheidung bekanntgemacht (§ 184;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zur Realisierung der jeweiligen Bearbeitungskonzeption erforderlichenfalls auch relativ langfristig Werbekandidaten aufzuklären und zu beeinflussen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überprüfbarkeit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Werber sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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