Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 308 (NJ DDR 1981, S. 308); 308 Neue Justiz 7/81 kann und dadurch Verdienstausfall hat. Die Schadensberechnung auf der Grundlage eines angenommenen Arbeitslohns für die Pflege10 würde voraussetzen, daß ein solcher Krankenpfleger kostengünstiger zur Verfügung gestellt werden könnte. Das ist in der Regel nicht zu beweisen. Folglich ist die Übernahme der Pflege durch Mitglieder des Haushalts meist unumgänglich, zum Teil auch die einzig zumutbare Lösung (z. B. bei der Pflege kleinerer Kinder). Wird lediglich ein Mehraufwand an Arbeit erbracht, ohne daß finanzielle Einbußen für den Familienhaushalt entstehen z. B. wenn die nichtberufstätige Ehefrau die Arbeit leistet , besteht kein Anspruch, weil keine materiellen Nachteile eintreten. Auch insoweit erweist es sich als fragwürdig, dem Schadenersatz angenommene Pflegekosten zugrunde zu legen, denn danach wäre der angenommene Pflegeaufwand grundsätzlich zu ersetzen. Tritt dagegen ein finanzieller Verlust im Familienhaushalt ein, handelt es sich um einen Schaden, der den unmittelbar Geschädigten trifft. Dieser hat die Verkürzung bewirkt, und er muß sie über seinen Ersatzanspruch aus-gleichen; nur dadurch erhält er für sich und die anderen den bisherigen Lebensstandard aufrecht. Das entspricht dem Prinzip des § 337 ZGB. Deshalb ist von dem durch die Pflegebedürftigkeit unvermeidbaren Einkommensver-■ lust auszugehen.1 11 Ist umgekehrt ein Familienmitglied einem anderen gegenüber persönlich zivilrechtlich materiell verantwortlich, dann schränkt dieser Umstand objektiv seine Leistungsfähigkeit ein. Der Familienhaushalt wird mittelbar belastet, während die Unterhaltsleistungen an die Berechtigten, die in anderen Familienhaushalten versorgt werden, grundsätzlich gleich bleiben. Insoweit trägt die Familiengemeinschaft bestimmte Risiken und Lasten ihrer Angehörigen mit. Entstehung und Beendigung von Rechtsbeziehungen gemäß § 12 FGB Die als Aufwendungen gemäß § 12 FGB bezeichneten Beziehungen können schrittweise entstehen bzw. beendet werden. Bei einer Eheschließung fehlt häufig noch die gemeinsame Wohnung. Die ökonomischen Beziehungen zwischen den Ehegatten beschränken sich deshalb zunächst auf das gemeinsame Planen, Sparen und Anschaffen von Gebrauchsgegenständen. Die gemeinsame Konsumtion ist eingeschränkt. Wohnen die Ehegatten dann zusammen, kann eine zeitweilige Trennung aus beruflichen oder anderen Gründen die Umverteilungsvorgänge der beiderseitigen Mittel einschränken. Das gilt auch, wenn Kinder zeitweilig außerhalb des ehelichen Haushalts leben, ohne daß Unterhaltsrechtsverhältnisse zu begründen sind, so z. B. bei der Unterbringung in einem Internat während der Ausbildung. All das führt zu Veränderungen im Umfang und im Verhältnis der Sach-, Geld- und Arbeitsleistungen zueinander. Beabsichtigt ein Partner, die ehelidie Gemeinschaft nicht fortzusetzen, so löst er sich mitunter schrittweise aus der Haushaltsgemeinschaft, z. B. indem er zeitweise auszieht oder sich nur noch teilweise versorgen läßt. Von einer Trennung i. S. des § 17 FGB kann erst dann gesprochen werden, wenn alle wirtschaftlichen Bindungen gelöst wurden. Verbleibt der Partner in der Wohnung, müssen auch die räumlichen Bereiche vertraglich getrennt sein. Die vorzeitige Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten (§ 41 FGB) beendet sofern sie weiter in einem Haushalt Zusammenleben nicht die Rechtsbeziehungen nach § 12 FGB, sondern verändert diese nur insoweit, als die Geldleistungen nicht mehr Beträge für gemeinsame Anschaffungen und Ersparnisse der Ehegatten einschließen. Die Geldleistungen beschränken sich vielmehr auf die Deckung der Kosten für den laufenden Lebensunterhalt aus den nunmehr individuell bleibenden Einkommen der Ehegatten (vgl. §41 Abs. 2 FGB). Von der im übrigen vollständigen Teilung sind diejenigen Vermögensteile ausgeschlossen, die erst im Zusammenhang mit der Veränderung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung verteilt werden können (Anspruch auf AWG-Anteil, Ansprüche aus Wertverbesserungen an der Wohnung u. ä.). Auch volljährige Kinder lösen sich oft schrittweise aus dem elterlichen Haushalt. Es gibt Fälle der räumlichen Trennung vor der wirtschaftlichen und umgekehrt. So kann der Jugendliche innerhalb der elterlichen Wohnung ein Untermiet- oder (mit Zustimmung des Vermieters und dem zuständigen Wohnraumlenkungsorgan) ein Teilhauptmietverhältnis über bestimmte ihm allein zustehende Räume begründen, aber noch von den Eltern verpflegt werden. Es kann aber auch sein, daß er sich im vollen Umfang selbst versorgt und über sein Einkommen allein verfügt, jedoch noch bei den Eltern wohnt und deshalb zu den Kosten des gemeinsamen Wohnens (Miete, Energie usw.) beizutragen hat. Im Zusammenhang mit der Eheschließung eines volljährigen Kindes kann es zur Verbindung zweier Rechtsverhältnisse nach § 12 FGB kommen, wenn das junge Ehepaar zeitweilig weiter bei den Eltern eines Ehegatten wohnt, ohne daß sie ein zivilrechtliches Untermietverhältnis über abgetrennte Teile der Wohnung begründen und ohne daß sie ihren Haushalt vollständig selbst gestalten. Das Kind leitet sein Mitnutzungsrecht an der Wohnung von den Eltern ab und überträgt es mit deren Zustimmung weiter auf seinen Ehegatten. Die Eltern können von ihrem Kind eine entsprechende Beteiligung an den insoweit entstehenden Aufwendungen fordern, weil es zu den Verpflichteten nach § 12 FGB gehört. Bei länger dauernden Wohngemeinschaften empfiehlt es sich zur Vermeidung bestimmter Schwierigkeiten, solche Fragen auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags zu regeln und damit die Haushalte von jung und alt klar abzugrenzen. 1 Vgl. hierzu auch Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1976, 2. Auflage, S. 148 ff.; A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger/T. Schrei-ter, „Die Wirksamkeit der Bestimmungen des FGB über Familienaufwand und Unterhalt“, NJ 1977, Heft 7, S. 196 ff. 2 Dazu ausführlich: Lehrbuch Familienrecht, a. a. O.; S. 91 ff. 3 Daß nicht von vornherein auch die ausnahmsweise in einem Haushalt zusammenlebende Dreigenerationsfamilie in den Kreis der nach § 12 FGB Berechtigten und ‘Verpflichteten aufgenommen wurde, hängt sicher mit der Neuartigkeit der Regelung zusammen, die zunächst in bezug auf die typischen Familienhaushalte ihre Bewährungsprobe bestehen mußte. 4 Eine besondere rechtliche Situation entsteht dann, wenn Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern führen. Die Mutter hat dann allein das Erziehungsrecht und erbringt ihre Versorgungsleistungen für das Kind im Rahmen der -Aufwendungen (§ 12 FGB). Der Vater gewährt den Unterhalt gemäß § 46 FGB in der Weise, daß er anstelle von Zahlungen an das Kind Sach-, Geld- und Arbeitsleistungen für den Haushalt erbringt, die im Einverständnis mit der Mutter Leistungen an Erfüllungs Statt i. S. des § 428 Abs. 1 ZGB sind. 5 Auch im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat das FGB die Rechte und Pflichten auf die Gemeinschaft bezogen gestaltet. In den §§ 9, 10 und 11 FGB wird das zwar nicht so deutlich wie in § 12 FGB, weil es sich um das Verhältnis von nur zwei Rechtssubjekten handelt, es ergibt sich aber aus Formulierung und Inhalt der Normen. So ist die „Vertretung“ (§ 11) kein Handeln des einen für den anderen, sondern die Berechtigung jedes von ihnen, für beide zu handeln. 6 Vgl. BG Suhl, Urteil vom 23. Dezember 1977 - BZK 5 '77 - (NJ 1979, Heft 3, S. 146). 7 Vgl. W. Strasberg, „Zur Pflicht der Gerichte, die Interessen unterhaltsberechtigter Frauen im Ehescheidungsverfahren zu wahren“. NJ 1975, Heft 10. S. 296 ff. 8 Das wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, da gemäß § 100 ZGB in der Regel beide Ehegatten Mieter sind und deshalb auch persönlich für den Mietpreis haften. Ist einer nicht berufstätig, könnte gegen den anderen unmittelbar vollstreckt werden. 9 Vgl. M. Posch, Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, Berlin 1977, S. 64; W. Seifert, „Die Familie als Beteiligte an Zivilrechtsverhältnissen“, NJ 1975, Heft 6, S. 165 f. 10 So noch OG, Urteil vom 19. November 1971 - 2 Zz 7/71 - (NJ 1972, Heft 2, S. 56). 11 Vom effektiv und unvermeidlich ausfallenden Einkommen sind alle Aufwendungen abzusetzen, die durch die Freistellung von der Arbeit erspart wurden, z. B’. Fahrgeld für Arbeitsweg usw. Aus dem Grundsatz der Schadensabwendungspflicht ist zu fordern, daß der Einkommensausfall so gering wie möglich gehalten wird (vgl. §341 ZGB).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 308 (NJ DDR 1981, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 308 (NJ DDR 1981, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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