Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 308 (NJ DDR 1981, S. 308); 308 Neue Justiz 7/81 kann und dadurch Verdienstausfall hat. Die Schadensberechnung auf der Grundlage eines angenommenen Arbeitslohns für die Pflege10 würde voraussetzen, daß ein solcher Krankenpfleger kostengünstiger zur Verfügung gestellt werden könnte. Das ist in der Regel nicht zu beweisen. Folglich ist die Übernahme der Pflege durch Mitglieder des Haushalts meist unumgänglich, zum Teil auch die einzig zumutbare Lösung (z. B. bei der Pflege kleinerer Kinder). Wird lediglich ein Mehraufwand an Arbeit erbracht, ohne daß finanzielle Einbußen für den Familienhaushalt entstehen z. B. wenn die nichtberufstätige Ehefrau die Arbeit leistet , besteht kein Anspruch, weil keine materiellen Nachteile eintreten. Auch insoweit erweist es sich als fragwürdig, dem Schadenersatz angenommene Pflegekosten zugrunde zu legen, denn danach wäre der angenommene Pflegeaufwand grundsätzlich zu ersetzen. Tritt dagegen ein finanzieller Verlust im Familienhaushalt ein, handelt es sich um einen Schaden, der den unmittelbar Geschädigten trifft. Dieser hat die Verkürzung bewirkt, und er muß sie über seinen Ersatzanspruch aus-gleichen; nur dadurch erhält er für sich und die anderen den bisherigen Lebensstandard aufrecht. Das entspricht dem Prinzip des § 337 ZGB. Deshalb ist von dem durch die Pflegebedürftigkeit unvermeidbaren Einkommensver-■ lust auszugehen.1 11 Ist umgekehrt ein Familienmitglied einem anderen gegenüber persönlich zivilrechtlich materiell verantwortlich, dann schränkt dieser Umstand objektiv seine Leistungsfähigkeit ein. Der Familienhaushalt wird mittelbar belastet, während die Unterhaltsleistungen an die Berechtigten, die in anderen Familienhaushalten versorgt werden, grundsätzlich gleich bleiben. Insoweit trägt die Familiengemeinschaft bestimmte Risiken und Lasten ihrer Angehörigen mit. Entstehung und Beendigung von Rechtsbeziehungen gemäß § 12 FGB Die als Aufwendungen gemäß § 12 FGB bezeichneten Beziehungen können schrittweise entstehen bzw. beendet werden. Bei einer Eheschließung fehlt häufig noch die gemeinsame Wohnung. Die ökonomischen Beziehungen zwischen den Ehegatten beschränken sich deshalb zunächst auf das gemeinsame Planen, Sparen und Anschaffen von Gebrauchsgegenständen. Die gemeinsame Konsumtion ist eingeschränkt. Wohnen die Ehegatten dann zusammen, kann eine zeitweilige Trennung aus beruflichen oder anderen Gründen die Umverteilungsvorgänge der beiderseitigen Mittel einschränken. Das gilt auch, wenn Kinder zeitweilig außerhalb des ehelichen Haushalts leben, ohne daß Unterhaltsrechtsverhältnisse zu begründen sind, so z. B. bei der Unterbringung in einem Internat während der Ausbildung. All das führt zu Veränderungen im Umfang und im Verhältnis der Sach-, Geld- und Arbeitsleistungen zueinander. Beabsichtigt ein Partner, die ehelidie Gemeinschaft nicht fortzusetzen, so löst er sich mitunter schrittweise aus der Haushaltsgemeinschaft, z. B. indem er zeitweise auszieht oder sich nur noch teilweise versorgen läßt. Von einer Trennung i. S. des § 17 FGB kann erst dann gesprochen werden, wenn alle wirtschaftlichen Bindungen gelöst wurden. Verbleibt der Partner in der Wohnung, müssen auch die räumlichen Bereiche vertraglich getrennt sein. Die vorzeitige Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten (§ 41 FGB) beendet sofern sie weiter in einem Haushalt Zusammenleben nicht die Rechtsbeziehungen nach § 12 FGB, sondern verändert diese nur insoweit, als die Geldleistungen nicht mehr Beträge für gemeinsame Anschaffungen und Ersparnisse der Ehegatten einschließen. Die Geldleistungen beschränken sich vielmehr auf die Deckung der Kosten für den laufenden Lebensunterhalt aus den nunmehr individuell bleibenden Einkommen der Ehegatten (vgl. §41 Abs. 2 FGB). Von der im übrigen vollständigen Teilung sind diejenigen Vermögensteile ausgeschlossen, die erst im Zusammenhang mit der Veränderung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung verteilt werden können (Anspruch auf AWG-Anteil, Ansprüche aus Wertverbesserungen an der Wohnung u. ä.). Auch volljährige Kinder lösen sich oft schrittweise aus dem elterlichen Haushalt. Es gibt Fälle der räumlichen Trennung vor der wirtschaftlichen und umgekehrt. So kann der Jugendliche innerhalb der elterlichen Wohnung ein Untermiet- oder (mit Zustimmung des Vermieters und dem zuständigen Wohnraumlenkungsorgan) ein Teilhauptmietverhältnis über bestimmte ihm allein zustehende Räume begründen, aber noch von den Eltern verpflegt werden. Es kann aber auch sein, daß er sich im vollen Umfang selbst versorgt und über sein Einkommen allein verfügt, jedoch noch bei den Eltern wohnt und deshalb zu den Kosten des gemeinsamen Wohnens (Miete, Energie usw.) beizutragen hat. Im Zusammenhang mit der Eheschließung eines volljährigen Kindes kann es zur Verbindung zweier Rechtsverhältnisse nach § 12 FGB kommen, wenn das junge Ehepaar zeitweilig weiter bei den Eltern eines Ehegatten wohnt, ohne daß sie ein zivilrechtliches Untermietverhältnis über abgetrennte Teile der Wohnung begründen und ohne daß sie ihren Haushalt vollständig selbst gestalten. Das Kind leitet sein Mitnutzungsrecht an der Wohnung von den Eltern ab und überträgt es mit deren Zustimmung weiter auf seinen Ehegatten. Die Eltern können von ihrem Kind eine entsprechende Beteiligung an den insoweit entstehenden Aufwendungen fordern, weil es zu den Verpflichteten nach § 12 FGB gehört. Bei länger dauernden Wohngemeinschaften empfiehlt es sich zur Vermeidung bestimmter Schwierigkeiten, solche Fragen auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags zu regeln und damit die Haushalte von jung und alt klar abzugrenzen. 1 Vgl. hierzu auch Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1976, 2. Auflage, S. 148 ff.; A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger/T. Schrei-ter, „Die Wirksamkeit der Bestimmungen des FGB über Familienaufwand und Unterhalt“, NJ 1977, Heft 7, S. 196 ff. 2 Dazu ausführlich: Lehrbuch Familienrecht, a. a. O.; S. 91 ff. 3 Daß nicht von vornherein auch die ausnahmsweise in einem Haushalt zusammenlebende Dreigenerationsfamilie in den Kreis der nach § 12 FGB Berechtigten und ‘Verpflichteten aufgenommen wurde, hängt sicher mit der Neuartigkeit der Regelung zusammen, die zunächst in bezug auf die typischen Familienhaushalte ihre Bewährungsprobe bestehen mußte. 4 Eine besondere rechtliche Situation entsteht dann, wenn Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern führen. Die Mutter hat dann allein das Erziehungsrecht und erbringt ihre Versorgungsleistungen für das Kind im Rahmen der -Aufwendungen (§ 12 FGB). Der Vater gewährt den Unterhalt gemäß § 46 FGB in der Weise, daß er anstelle von Zahlungen an das Kind Sach-, Geld- und Arbeitsleistungen für den Haushalt erbringt, die im Einverständnis mit der Mutter Leistungen an Erfüllungs Statt i. S. des § 428 Abs. 1 ZGB sind. 5 Auch im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat das FGB die Rechte und Pflichten auf die Gemeinschaft bezogen gestaltet. In den §§ 9, 10 und 11 FGB wird das zwar nicht so deutlich wie in § 12 FGB, weil es sich um das Verhältnis von nur zwei Rechtssubjekten handelt, es ergibt sich aber aus Formulierung und Inhalt der Normen. So ist die „Vertretung“ (§ 11) kein Handeln des einen für den anderen, sondern die Berechtigung jedes von ihnen, für beide zu handeln. 6 Vgl. BG Suhl, Urteil vom 23. Dezember 1977 - BZK 5 '77 - (NJ 1979, Heft 3, S. 146). 7 Vgl. W. Strasberg, „Zur Pflicht der Gerichte, die Interessen unterhaltsberechtigter Frauen im Ehescheidungsverfahren zu wahren“. NJ 1975, Heft 10. S. 296 ff. 8 Das wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, da gemäß § 100 ZGB in der Regel beide Ehegatten Mieter sind und deshalb auch persönlich für den Mietpreis haften. Ist einer nicht berufstätig, könnte gegen den anderen unmittelbar vollstreckt werden. 9 Vgl. M. Posch, Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, Berlin 1977, S. 64; W. Seifert, „Die Familie als Beteiligte an Zivilrechtsverhältnissen“, NJ 1975, Heft 6, S. 165 f. 10 So noch OG, Urteil vom 19. November 1971 - 2 Zz 7/71 - (NJ 1972, Heft 2, S. 56). 11 Vom effektiv und unvermeidlich ausfallenden Einkommen sind alle Aufwendungen abzusetzen, die durch die Freistellung von der Arbeit erspart wurden, z. B’. Fahrgeld für Arbeitsweg usw. Aus dem Grundsatz der Schadensabwendungspflicht ist zu fordern, daß der Einkommensausfall so gering wie möglich gehalten wird (vgl. §341 ZGB).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 308 (NJ DDR 1981, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 308 (NJ DDR 1981, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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